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2022/105 - Inkrafttreten v. Bebauungsplänen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Inkrafttreten von Bebauungsplänen

Bebauungsplan Nr. 3.08/10 „Am Freitagshof“

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 20.09.2022 aufgrund §§ 3 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, sowie §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) den Bebauungsplan Nr. 3.08/10 „Am Freitagshof“ als Satzung und die zugehörige Begründung beschlossen.

                                                           Bekanntmachungsanordnung

Der vom Rat der Stadt Bottrop als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 3.08/10 „Am Freitagshof“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB und § 7 Gemeindeordnung NRW sowie § 29 Hauptsatzung der Stadt Bottrop – in ihrer jeweils gültigen Fassung – öffentlich bekannt gemacht. Der aus zwei Teilflächen bestehende räumliche Geltungsbereich ist im folgenden Übersichtsplan gekennzeichnet.


Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3.08/10 "Am Freitagshof"© Stadt Bottrop

Der Bebauungsplan setzt den naturschutzrechtlichen Ausgleich teilweise auf Flächen außerhalb des Geltungsbereichs fest. Es handelt sich dabei um die folgenden externen Flächen:

  • Auf der externen Ausgleichsfläche Gemarkung Bottrop, Flur 126, Flurstück 193 soll auf einer Fläche von 22.424 qm ein extensives Grünland entwickelt werden. Auf einer Fläche von 3.447 qm soll ein Bachauengehölz entwickelt werden. Die Lage der Flächen ist im folgenden Übersichtsplan dargestellt.

Externe Ausgleichsflächen© Stadt Bottrop

  • Auf der städtischen Ökokontofläche „Wilhelm-Tenhagen-Straße“, Gemarkung Bottrop, Flur 31, Flurstücke 149, 251 und 713 werden dem Bebauungsplan Nr. 5.227 qm zugeordnet und auf der städtischen Ökokontofläche „Im Gewerbepark“, Gemarkung Bottrop, Flur 22, Flurstück 58 2.134 qm Die Lage der Flächen ist in den folgenden Übersichtsplänen dargestellt.

Aufstellung d. B-plans "Am Freitagshof" Ökokontofläche "Wilhelm-Tenhagen-Straße"© Stadt Bottrop

Aufstellung d. B-plans "Am Freitagshof" Ökokontofläche "Im Gewerbepark"© Stadt Bottrop

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Plansatzung wird einschließlich zugehöriger Begründung vom heutigen Tage an, im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht bereitgehalten.

Die DIN 4109, auf die in den Bebauungsplänen Nr. 8.10/1 „Gartenstadt Welheim“ und Nr. 48 „Schultenkamp/Dorfheide“ – 6. Änderung Bezug genommen wird, liegt während der Dienststunden im Fachbereich Umwelt und Grün (68) der Stadt Bottrop, Braker Straße 74, zur allgemeinen Einsicht bereit.

Es haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht. Das Ergebnis der Prüfung dieser Stellungnahmen durch den Rat der Stadt kann daher gemäß § 3 (2) Satz 5 BauGB ebenfalls vom heutigen Tage an, im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Hinweise auf die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 (5) BauGB

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung gemäß § 215 (2) BauGB und von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 (6) Gemeindeordnung NW

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Flächennutzungsplanänderung und die Satzung sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Erläuternder Hinweis: Gemäß § 29 (4) Landschaftsgesetz treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem in Kraft treten dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

Bottrop, den 18.11.2022

gez.: T i s c h l e r
(Oberbürgermeister)

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