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2022/099 Allgemeinverfügung Grundwassernutzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung Grundwassernutzung in einem Wohngebiet

Der Oberbürgermeister der Stadt Bottrop als Untere Wasserbehörde erlässt gemäß §§ 14 u. 19 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in Verbindung mit § 93 Landeswassergesetz (LWG) und in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgende

                                                       Allgemeinverfügung

  1. In dem in der Anlage gekennzeichneten Wohngebiet westlich der Knappenstraße in Bottrop wird jede Grundwasserförderung und-nutzung untersagt.

  2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung zu 1. wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

 

Begründung:

Zurzeit läuft das Abschlussbetriebsplanverfahren zur Beendigung der Bergaufsicht für die ehemalige Schachtanlage Proper II des ehemaligen Bergwerkes Prosper Haniel in Bottrop. Innerhalb des Verfahrens wurde eine „orientierende Gefährdungsabschätzung“ durchgeführt.

Der Gutachter empfiehlt aufgrund der zum Teil deutlichen Grundwasserbelastungen im Bereich der Knappenstraße, in dem westlich anschließendem Wohngebiet Grundwasserentnahmen zu untersagen.

Der derzeitige Erkundungsstand lässt keine genau räumliche Abgrenzung der Grundwasserbelastung zu. Die Lage der Kontamination ist aber soweit bekannt, dass sie wie auf der in der Anlage beigefügten Karte lokalisiert werden kann.

Innerhalb des als belastet ausgewiesenen Gebietes befinden sich u. a. Hausgärten, gärtnerisch genutzte Flächen und Gewerbebetriebe. Es ist nicht auszuschließen, dass Grundwasser als Trinkwasser oder für die Gartenbewässerung und als sonstiges Brauchwasser genutzt wird. Die Einschränkung der Kontaktmöglichkeit von Menschen mit dem durch Schadstoffeinträge belasteten Grundwasser ist hier geboten.

 

Rechtliche Bewertung:

Gemäß § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Vorliegend habe ich mich, als zuständige Ordnungsbehörde, im Rahmen des mir zustehenden Ermessens, für den Erlass der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW zur Abwendung erheblicher Gefahren entschieden.

Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist hier die menschliche Gesundheit, die unter Verwendung von kontaminierten Grundwasser als Brauchwasser geschädigt werden kann. Auch ist nicht auszuschließen, dass Anwohner in dem bezeichneten Gebiet Grundwasser aus Gartenbrunnen zur Trinkwasserversorgung nutzen, obwohl ein Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz besteht oder zumindest möglich ist. Durch die Benutzung des Grundwassers kann der Nutzer seine eigene Gesundheit sowie die Gesundheit weiterer Menschen gefährden. Schädigende Effekte für das körperliche Wohlbefinden der Nutzer sind auch durch den gelegentlichen Gebrauch des kontaminierten Grundwassers nicht auszuschließen.

Die Gefährdung der Gesundheit einer großen nicht abzuschätzenden Zahl von Menschen stellt eine erhebliche Gefahr dar.

Maßnahmen gegen Verantwortliche sind weder rechtzeitig möglich, noch wären sie Erfolg versprechend, da eine vollständige Grundwassersanierung derzeit technisch nicht möglich ist.

Aus den dargelegten Gründen ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben.

Die Ordnungsbehörde ist daher befugt, die vorliegende Verfügung gegenüber allen Grundwasserbenutzern im betreffenden Bereich der Stadt Bottrop zu erlassen. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Zweck der Ermächtigung ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung effektiv abzuwehren.

Die Untersagung der Grundwasserförderung und -nutzung ist geeignet, die Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die von der Verwendung des kontaminierten Grundwassers ausgeht, zu beseitigen.

Andere Möglichkeiten, die gleich geeignet wären und die den Betroffenen weniger einschneidende Beschränkungen auferlegen würden, sind nicht ersichtlich. Das eingesetzte Mittel, Untersagung der Grundwasserförderung und -nutzung steht zum erstrebten Zweck, dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Gesundheit Einzelner in angemessenem Verhältnis. Der Schaden, der durch eine mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit entstehen kann, ist wesentlich größer als der Schaden, der durch die Untersagung der Grundwasserförderung und -nutzung entsteht, zumal der Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz vorhanden und möglich ist.

Gemäß § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Entnahme von Grundwasser für den Haushalt oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erlaubnisfrei, soweit keine signifikanten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Insofern ist nicht bekannt, welcher Haushalt derzeit im einzelnen Grundwasser fördert. Eine Überprüfung dieser Frage wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Außerdem würden künftige Grundwasserentnahmen damit nicht erfasst. Wegen der Vielzahl der Adressaten der Verfügung in diesem Gebiet wurde daher das Mittel der Allgemeinverfügung gewählt.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) abgesehen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechend § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO ist aus dem überwiegenden öffentlichen Interesse heraus erforderlich. Das öffentliche Interesse, Schaden von der Gesundheit eines Teils der Bevölkerung abzuwenden, überwiegt bei weitem gegenüber dem Interesse, das einzelne betroffene Grundwassernutzer daran haben, für die Dauer eines Klageverfahrens weiter Grundwasser in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Beschaffenheit des Grundwassers bedeutet der Gebrauch des Grundwassers eine potentielle Gefahr für die Gesundheit von Menschen. Um Schäden für die Gesundheit von Menschen zu vermeiden und damit verbundenen Gefahren entgegenzutreten, ist es erforderlich, die genannte Beschränkung umgehend einzuhalten. Der Schutz der Gesundheit der betroffenen Menschen überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des einzelnen Grundwasserbenutzers.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Bottrop, den 12.12.2022

Tischler
Oberbürgermeister
Stadt Bottrop
Untere Wasserbehörde


Anlage: Grundwasser Lageplan

Anlage Grundwasser Lageplan© Stadt Bottrop

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