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2022/086 - Allgemeinverf. Nr. 3 zur Aufhebung der AV Nr. 1 u. 2 zum Schutz gegen die Geflügelpest

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung Nr. 3
zur Aufhebung der Allgemeinverfügung Nr. 1 und Nr. 2
der Stadt Bottrop zum Schutz gegen die Geflügelpest

Aufgrund Artikel 39 i. V. m. Anhang X (Schutzzone) und Artikel 55 i. V. m. Anhang XI (Überwachungszone) VO (EU) 2020/687 hebe ich meine Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 03.10.2022, Nummer 1, und vom 04.10.2022, Nummer 2, auf.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Begründung:

Mit der Allgemeinverfügung Nr. 1 und 2 vom 04.10.2022 und 05.10.2022 wurden nach Nachweis des aviären Influenza-Virus im Stadtgebiet Bottrop Sperr- und Schutzmaßnahmen sowie die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen verfügt.

Nach Durchführung der erforderlichen seuchenhygienischen Maßnahmen sowie Ablauf der notwendigen Mindestdauer der Überwachungsmaßnahmen nach Artikel 39 Abs. 3 der VO (EU) 2020/687 können die jeweiligen Maßnahmen und die Ausweisung der Schutz- und Überwachungszone aufgehoben werden.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Rechtsgrundlagen:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter geleisteter Seuchen (VO (EU) 2020/687)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. Februar 2022
    (GV. NRW. S. 122)

Bottrop, den 07.11.2022

Stadt Bottrop

Fachbereich Recht und Ordnung – FB 30/3 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Im Auftrag

Krah
Stellv. Amtstierarzt

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