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2022/084 - Allgemeinverfügung Maskenpflicht in Verwaltungsgebäuden

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop vom 27.10.2022
zur Anordnung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske innerhalb städtischer Verwaltungsgebäude und Kultureinrichtungen

Auf Grund des mir zustehenden Hausrechts treffe ich folgende Anordnung:

  1. In städtischen Verwaltungsgebäuden und Kultureinrichtungen sind Besucherinnen und Besucher verpflichtet, in Innenräumen eine medizinische Maske zu tragen.

  2. Die Verpflichtung nach Ziffer 1. gilt nicht für noch nicht schulpflichtige Kinder sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine solchen Masken tragen können. Die medizinischen Gründe sind auf Verlangen durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

  3. Die Verpflichtung nach Ziffer 1. gilt ebenso nicht in Kultureinrichtungen an festen Sitzplätzen.

  4. Hinsichtlich der Ziffer 1. wird der sofortige Vollzug angeordnet.

  5. Diese Anordnung gilt bis zum Ablauf des 30.11.2022.

  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

Die SARS-CoV-2 Pandemie erfordert aufgrund der weiterhin landes- und bundesweit hohen Infektionszahlen fortgesetzte Anstrengungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz der öffentlichen Infrastruktur vor den Folgen erhöhter Infektions- und Erkrankungsfälle. Das Robert Koch-Institut stuft das von COVID-19 ausgehende Risiko für die Bevölkerung in Deutschland weiterhin als
hoch
ein[1]. Dabei betrachtet es sowohl die Krankheitsschwere als auch die durch das Auftreten der Virusvarianten Omikron sowie den Subtyp BA.2 nochmals deutlich gestiegene Infektiosität des Virus. Gleichzeitig hat sich der Bundesgesetzgeber mit der jüngsten Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dazu entschlossen einen Großteil der bisher geltenden Infektionsschutzmaßnahmen abzubauen und vermehrt auf den Selbstschutz der Bevölkerung sowie eine sogenannte „Hot-Spot-Strategie“ zu setzen.

Für Nordrhein-Westfalen bzw. das Stadtgebiet Bottrop ist kurzfristig keine Feststellung des Landtages nach § 28a Abs. 8 IfSG zu erwarten. Gleichzeitig liegt das Infektionsgeschehen im Land mit einer 7-Tage Inzidenz vom 578,5[2] und in Bottrop mit einer Wocheninzidenz von 549,0[3] auf einem sehr hohen Niveau. In Anbetracht der derzeit stark steigen Inzidenzen, bedingt durch die neuen Omikron-Subtypen BA.4 und BA.5, ist ein Festhalten an der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch weiterhin ratsam.

Neben den Aspekten des individuellen Schutzes vor schwerer Krankheit und Tod sowie der Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems wächst nun, mit dem Wegfall einer Vielzahl der Schutzmaßnahmen und einer Zunahme der sozialen Kontakte, die Gefahr vermehrter Ansteckungen auch unter immunisierten, also geimpften oder genesenen Personen. Unbeschadet der Frage, ob die aktuell zu beobachtenden Infektionen teilweise mit milderen Krankheitsverläufen einhergehen, führen sie doch stets zu einem jedenfalls vorübergehenden Ausfall der infizierten Personen im beruflichen Bereich. Für die öffentliche Verwaltung bedeutet dies die besondere Gefahr, dass durch vermehrten Anfall von krankheitsbedingten Personalausfällen eine Aufrechterhaltung des Verwaltungsbetriebs nicht oder nicht mehr in vollem Umfang möglich ist.

Zeitgleich ist neben der noch immer sehr hohen Belastung der Kommunalverwaltung durch die Bewältigung der SARS-CoV-2 Pandemie auch die Einreise Vertriebener aus der Ukraine durch die Verwaltung zu bewältigen. Dieser außergewöhnliche Kraftakt kann nur durch eine entschlossene Zusammenarbeit aller Bereiche der Verwaltung gemeistert werden. Personelle Ausfälle durch Infektions- und Erkrankungsfälle führen dabei schon bereits jetzt zu erheblichen Problemen. Bei einer Zunahme von Infektions- und Erkrankungsfälle steht dringend zu befürchten, dass ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten werden kann.

Zu 1.
Zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs und zur Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung der städtischen Kultureinrichtungen bin ich befugt auf Grundlage des Hausrechts verhältnismäßige Maßnahmen anzuordnen, um Störungen des Dienstbetriebes zu vermeiden. Eine solche Gefahr für den ordnungsmäßen Dienstbetrieb droht gegenwärtig durch einen vermehrten Anfall von SARS-CoV-2 Infektionen bzw. COVID-19 Erkrankungen unter den Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeitern.

Die Anordnung der Maskenpflicht erstreckt sich daher auf alle städtischen Verwaltungsgebäude, in welchen Verwaltungsgeschäfte erledigt oder Verwaltungsleistungen durch Besucherinnen und Besucher in Anspruch genommen werden können, für die ein Zugang für nicht Verwaltungsangehörige also mit oder ohne vorheriger Anmeldung möglich ist. Ebenso erfasst werden Kultureinrichtungen, die ebenfalls für nicht Verwaltungsangehörige zugänglich sind, so dass auch dort ein Kontakt mit Verwaltungsangehörigen möglich ist. Erfasst sind damit neben den Dienstgebäuden der Kernverwaltung, in welchen Bürgerservices etc. angeboten werden auch Kultureinrichtungen wie städtisch betriebene Theater und Museen. Es soll für Besucher gut sichtbar durch eine entsprechende Ausschilderung auf die Maskenpflicht hingewiesen werden.

Die Anordnung der Maskenpflicht in Verwaltungsgebäuden wirkt der Gefahr einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Verwaltung durch vermehrten Anfall von SARS-CoV-2 Infektionen bzw. COVID-19 Erkrankungen unter den Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeitern entgegen. Die Erfahrungen der letzten zwei Jahre zeigen, dass das Tragen medizinischer Masken neben einer Selbstschutzfunktion auch einer Verbreitung des Virus durch die Maskenträgerin bzw. den Maskenträger wirksam entgegenwirkt. Die Anordnung vermindert somit das Risiko des Eintrags von SARS-CoV-2 Viren in Verwaltungsgebäude und so die Ansteckung der dort anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Da auch immunisierte Personen sich infizieren und in der Folge krankheitsbedingt ausfallen können und auch der Eigenschutz, etwa durch das Tragen einer FFP2 Maske, Ansteckungen nicht in jedem Fall verhindern kann, stellt sich die Anordnung als geeignet und erforderlich dar.

Hinsichtlich der Angemessenheit ist zunächst festzustellen, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske einen nur sehr geringen Eingriff darstellt, da sie weder zu einem Ausschluss bestimmter Personen führt noch dem Einzelnen besonders aufwendige Vorkehrungen oder Handlungen abverlangt. Eine Möglichkeit zur Teilhabe ist damit für jeden Einzelnen gewahrt. Gleichzeitig ist die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der städtischen Verwaltung ein hochrangiger Zweck, dem ein erhebliches Gewicht beizumessen ist. Für die Maßnahme streitet insoweit auch das zukünftige Teilhabeinteresse bzw. die zukünftige Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen durch andere berechtigte Dritte. Der mit der Maßnahme verbundene Eingriff stellt sich daher als verhältnismäßig dar und darf auf Grundlage des Hausrechts angeordnet werden.

Zu 2.
Die Ausnahme für Kinder unterhalb des schulpflichtigen Alters sowie für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, dient der Sicherung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall und erfasst dazu Personen, denen das Tragen einer Maske nicht zumutbar ist.

Zu 3.
Der Wegfall der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in Kultureinrichtungen gilt lediglich für feste Sitzplätze. Auf sämtlichen Wegen innerhalb der Kultureinrichtung gilt die Maskenpflicht aus Ziffer 1.

Zu 4.
Die Anordnung des sofortigen Vollzugs erfolgt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und dient der Sicherung der Geltung der getroffenen Anordnung. Die angeordnete Maskenpflicht dient dazu eine Schutzlücke für die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der städtischen Verwaltung zu schließen, welche seit dem 03.04.2022 mit dem Wegfall einer Vielzahl von Schutzmaßnahmen droht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher notwendig, da nur so sichergestellt ist, dass die Maßnahme auch ab Erlass Wirkung entfaltet und nicht durch gerichtliche Anfechtung aufgeschoben werden kann. Diese Suspendierung würde allein durch die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens zu einem Leerlaufen der Anordnung führen. 

Zu 5.
Die Anordnung der Maskenpflicht erfolgt zunächst nur bis zum 30.11.2022. Eine Anpassung oder Aufhebung der vorliegenden Allgemeinverfügung wird, auch in Ansehung der weiteren tatsächlichen und rechtlichen Entwicklung, stetig geprüft.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und entweder von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder von der verantwortenden Person signiert auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht wird. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV). Über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind gemäß § 55d VwGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach diesem Gesetz für vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.

Hinweise:
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Bottrop, 27.10.2022
In Vertretung 

Brunnhofer
Stadtkämmerer

[1] https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html(Stand: 29.06.2022, abgerufen: 27.10.2022)

[2] https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html (Stand: 27.10.2022)

[3] https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html (Stand: 27.10.2022)

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