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2022/076 - Änderungssatzung der Wilhelm-Stottrop-Stiftung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Änderungssatzung

der Wilhelm-Stottrop-Stiftung
der Stadt Bottrop vom 21.09.2022

Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 20.09.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Wilhelm-Stottrop-Stiftung vom 14.12.1981, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.09.2015, beschlossen:

                                          Artikel 1
                § 4 der Satzung wird wie folgt geändert:

                                              § 4
                   Verwaltung des Stiftungsvermögens

Die Verwaltung des Stiftungsvermögens erfolgt durch ein Kuratorium unter der Kontrolle des Rates der Stadt, dessen Befugnisse aufgrund der Bestimmungen der Gemeindeord­nung im Übrigen unberührt bleiben. Das Kuratorium besteht aus 2 Ratsmitgliedern, die gleichzeitig dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie angehören, der/dem Vorsitzenden des Seniorenbeirates und dem/der Sozialdezernenten/tin, der/die die laufenden Geschäfte führt.

                                          Artikel 2
Die Satzung zur Änderung der Satzung der Wilhelm-Stottrop-Stiftung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustande­kommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes
    Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden.
c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
    und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
    die den Mangel ergibt.

Bottrop, 21. September 2022

gez. Bernd Tischler
Oberbürgermeister

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