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2022/065 - Inkrafttreten von Bebauungsplänen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Inkrafttreten von Bebauungsplänen

Bebauungsplan Nr. 6.11/4 „Sportanlage Rhenania“ – 1. Änderung
Bebauungsplan Nr. 7.11/8 „Neuordnung Hüls-Gelände“ – 3. Änderung
Bebauungsplan Nr. 8.10/1 „Gartenstadt Welheim“
Bebauungsplan Nr. 48 „Schultenkamp/Dorfheide“ – 6. Änderung

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 21.06.2022 aufgrund §§ 3 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, sowie §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) die Bebauungspläne

  • 6.11/4 „Sportanlage Rhenania“ – 1. Änderung
  • 7.11/8 „Neuordnung Hüls-Gelände“ – 3. Änderung
  • 8.10/1 „Gartenstadt Welheim“
  • 48 „Schultenkamp/Dorfheide“ – 6. Änderung

als Satzungen und die zugehörigen Begründungen beschlossen.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Bottrop als Satzungen beschlossenen Bebauungspläne

  • 6.11/4 „Sportanlage Rhenania“ – 1. Änderung
  • 7.11/8 „Neuordnung Hüls-Gelände“ – 3. Änderung
  • 8.10/1 „Gartenstadt Welheim“
  • 48 „Schultenkamp/Dorfheide“ – 6. Änderung

werden hiermit gemäß § 10 (3) BauGB und § 7 Gemeindeordnung NRW sowie § 29 Hauptsatzung der Stadt Bottrop – in ihrer jeweils gültigen Fassung – öffentlich bekannt gemacht. Die räumlichen Geltungsbereiche sind in den folgenden Übersichtsplänen gekennzeichnet.


Aufstellung des Bplans Nr. 6.11/4 "Sportanlage Rhenania" - 1. Änderung© Stadt Bottrop

Aufstellung des Bplans Nr. 7.11/8 "Neuordnung Hüls-Gelände"- 3. Änderung© Stadt Bottrop

Aufstellung B-Plan Nr. 8.10/1 "Gartenstadt Welheim"© Stadt Bottrop

B-Plan Nr. 48 "Schultenkamp / Dorfheide"© Stadt Bottrop

Die Bebauungspläne treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Plansatzungen werden einschließlich zugehöriger Begründungen vom heutigen Tage an, im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht bereitgehalten.

Die DIN 4109, auf die in den Bebauungsplänen Nr. 8.10/1 „Gartenstadt Welheim“ und Nr. 48 „Schultenkamp/Dorfheide“ – 6. Änderung Bezug genommen wird, liegt während der Dienststunden im Fachbereich Umwelt und Grün (68) der Stadt Bottrop, Braker Straße 74, zur allgemeinen Einsicht bereit.

Hinweise auf die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 (5) BauGB

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung gemäß § 215 (2) BauGB und von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 (6) Gemeindeordnung NW

Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
    der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung
    der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des
    Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Flächennutzungsplanänderung und die Satzung sind nicht ordnungsgemäß
     öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
     und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
     die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 22.08.2022

gez.: T i s c h l e r
(Oberbürgermeister)

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