2022/056 - Satzung über den Betrieb der Freiwilligen Feuerwehren
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung
über den Betrieb der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bottrop vom 21.06.2022
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW 2015 S. 496) und der §§ 22 Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV NRW 2015 S. 886), und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. April 2005 (GV. NRW. S. 488) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 21.06.2022 folgende Satzung über den Betrieb der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bottrop beschlossen.
§ 1
Verdienstausfallentschädigung
- Beruflich selbstständige, ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen und Lehrgängen auf Anforderung der Stadt Bottrop entsteht, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
Der Regelstundensatz für den Verdienstausfall wird in Anlehnung an die Regelungen des § 3a Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) vom 05. Mai 2014 (SGV.NRW.2023) in der jeweils geltenden Fassung bemessen.
Der Höchstbetrag je Stunde für den Verdienstausfall wird in Anlehnung an die Regelungen des § 3a Abs. 2 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) vom 05. Mai 2014 (SGV.NRW.2023) in der jeweils geltenden Fassung bemessen. - Auf Antrag kann anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale nach § 21 Abs. 3 BHKG gewährt werden.
- Auf Antrag werden den Arbeitgebern der nichtselbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Lohnfortzahlungen für Einsätze und Lehrgänge auf Anforderung der Stadt Bottrop erstattet.
- Einsatzdauer und Ruhezeiten:
Die Einsatzdauer ist der Zeitraum, der zwischen Alarmierung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft liegt. Feuerwehrangehörige, die an Einsätzen mit einer Dauer von zwei bis vier Stunden teilgenommen haben, bei denen das Einsatzende nach 24:00 Uhr liegt, nehmen ihre berufliche Tätigkeit, soweit das möglich ist, ab 12:00 Uhr wieder auf. Eine Ruhezeit von acht Stunden sollte beachtet werden. Endet der Einsatz nach 03:00 Uhr, sollte am gleichen Tage keine Arbeitsaufnahme mehr erfolgen. Endet ein Einsatz während der regulären Arbeitszeit, weniger als eine Stunde vor Arbeitsschluss, so muss der Feuerwehrangehörige nicht mehr an seine Arbeitsstelle zurückkehren. Für von der regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeiten (z.B. Selbstständige, Gastwirte, Krankenschwestern etc.) müssen Regelungen im Einzelfall getroffen werden. Auch hier sollten die Ruhezeiten nach Möglichkeit beachtet werden.
§ 2
Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung
- Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bottrop haben Anspruch auf Ersatz Ihrer Auslagen, die Ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Maßnahmen der Brandschutzerziehung und Mitgliederwerbung sowie Lehrgängen auf Anforderung der Stadt Bottrop (angeordnete Veranstaltungen) entstanden sind. Für derartige Einsätze wird ein pauschaler Auslagenersatz gewährt, der für die erste Stunde voll und jede weitere angefangene halbe Stunde hälftig gewährt wird. Für die Teilnahme an Lehrgängen wird den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren ein pauschaler Auslagenersatz gewährt. Die Beträge belaufen sich auf:
Einsatzpauschale je Stunde: 4,00 EUR Pauschaler Auslagenersatz je Tag bei Lehrgängen
bis vier Stunden Dauer:4,00 EUR Pauschaler Auslagenersatz je Tag bei Lehrgängen
über vier Stunden Dauer:8,00 EUR - Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag im Rahmen des § 12 Abs. 1 BHKG ersetzt.
- Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bottrop, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben dem Auslagenersatz nach
1 eine Aufwandsentschädigung nach § 22 Abs. 1 BHKG für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Als Aufwandsentschädigung nach Maßgabe dieses Absatzes werden für folgende Personen folgende Beträge je Monat gewährt.
a) Ortswehrführer, Sprecher, Stadtjugendfeuerwehrwart:
Stellvertreter der Personen zu a):55,00 EUR
36,00 EURb) Gerätewarte:
Stellvertreter der Personen zu b):25,00 EUR
17,00 EURc) Bekleidungswart, Atemschutzverantwortlicher,
Ausbildungskoordinator17,00 EUR
§ 3
Unterhaltung des Dienstbetriebes
- Unterhaltung der Fahrzeuge und Geräte:
Für die Unterhaltung der den Freiwilligen Feuerwehren dauerhaft zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Geräte erhalten die Freiwilligen Feuerwehren Pauschalbeträge gemäß der Materialerhaltungsstufe 1. Die Materialerhaltungsstufe 1 beinhaltet Reinigung und Pflege inkl. Material und Geräte sowie Kleinstreparaturen inkl. Material. Die Höhe der Pauschalbeträge ist pro Quartal:
für jedes Großfahrzeug über 3,5 Tonnen 30,00 EUR für jedes Fahrzeug bis 3,5 Tonnen sowie für Anhänger 19,00 EUR - Unterhaltung der Gerätehäuser:
Für die Reinigung der Gerätehäuser (Reinigung und Pflege inkl. Material und Gerät) erhalten die Freiwilligen Feuerwehren folgende Beträge je Monat:
Ortswehr 11 (Altstadt) 304,00 EUR Ortswehr 12 (Boy) 466,00 EUR Ortswehr 13 (Eigen) 133,00 EUR Ortswehr 14 (Fuhlenbrock) 274,00 EUR Ortswehr 15 (Vonderort) 181,00 EUR Ortswehr 16 (Kirchhellen) 114,00 EUR Ortswehr 17 (Grafenwald) 217,00 EUR Ortswehr 18 (Feldhausen) 123,00 EUR Jugendfeuerwehr 85,00 EUR - Reinigung durch die Stadt:
Den einzelnen Ortswehren ist es auch möglich, die Reinigung durch die Stadt Bottrop gewährleisten zu lassen. In diesem Fall entfällt der Betrag nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung für die betreffende Ortswehr. - Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes:
Für den laufenden Dienstbetrieb werden jeder Ortswehr und der Jugendfeuerwehr (Buchstaben a, b und c - auch für den Musikzug und den Spielmannszug -) je Quartal folgende Pauschalbeträge für die aufgeführten Zwecke zur Verfügung gestellt:
a) Büro-, Schulungsmaterial, generelle
Verbrauchsmaterialien und Gegenstände zur
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes etc.110,00 EUR
b) je aktivem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr
(Stand 01.01. eines Jahres) für die Pflege der
Dienstkleidung, Verpflegung bei Einsätzen unter
4 Stunden Dauer, Erstattung von Fahrtkosten
(ohne genehmigte Dienstreisen) etc.7,00 EUR
c) je aktivem Mitglied der Jugendfeuerwehr und je
Mitglied der Ehrenabteilung (Stand 01.01. eines Jahres)
anstelle des Betrages nach Buchstabe b) für die Pflege
der Dienstkleidung etc.2,00 EUR d) Unterhaltung und Reinigung der Fahrzeughalle und
Grundstücke (inkl. Material und Gerät) sowie Ausgaben
für Sonderveranstaltungen etc.165,00 EUR
§ 4
Fälligkeit
Zahlungen nach § 1 dieser Satzung sind einen Monat nach Eingang des Antrages bei der Stadt Bottrop fällig. Zahlungen gemäß § 2 Abs. 3 und gemäß § 3 dieser Satzung werden nachträglich quartalsmäßig zum Ende eines jeden Quartals fällig und werden durch die Stadt Bottrop ohne Antrag ausgezahlt. Zahlungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 werden nachträglich einen Monat nach Ende eines Quartals (zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober) eines jeden Jahres fällig. Die Fälligkeit dieser Zahlungen entsteht nur, wenn der Stadt Bottrop bis spätestens zum 15. des entsprechenden Fälligkeitsmonats ein durch den Ortswehrführer oder dessen Stellvertreter unterschriebener Antrag inklusive einer Aufstellung der beantragten Summe vorliegt. Andernfalls verjährt der Anspruch auf Zahlungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gewährung von Verdienstausfall und Aufwandsentschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bottrop vom 01.01.2018 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung der Stadt Bottrop über den Betrieb der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 21.06.2022
Tischler
Oberbürgermeister