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2022/055 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bottrop vom 22.06.2022

Aufgrund des § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f.) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 21.06.2022 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 14.05.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.Juni 2020, beschlossen:

                                     Artikel 1

  1. Vor Abschnitt I. wird der Satz „Funktionsbezeichnungen nach dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.“ durch: Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter. Die Amts-, Funktions- und Berufsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt“ ersetzt.
  1. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird ergänzt um: „sowie Bereitstellung der Informationen auf der Homepage der Stadt www.bottrop.de.

  1. § 6 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Die Bezirksbürgermeister, deren Stellvertreter, die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen sowie Einzelvertreter sind zu allen Einwohnerversammlungen einzuladen, die ihren Stadtbezirk berühren.“
  1. § 7 Absatz 4 letzter Satz wird wie folgt neu gefasst:
    „Anregungen und Beschwerden, die unleserlich oder nicht namentlich gekennzeichnet (anonym) sind oder deren Einsender nicht erkennbar ist, werden dem Ausschuss nicht vorgelegt.“

  2. In § 11 Absatz 8 Buchstabe a) wird der Verweis auf „§ 27“ geändert in „§ 26“.

  3. § 11 wird um Absatz 9 ergänzt:
    „(9) Ihm wird regelmäßig zum Thema Digitalisierung Bericht erstattet.“

  4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird der Verweis auf „§ 27“ geändert in „§ 26“.

  5. § 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz) erhält Buchstabe f) folgende neue Fassung:
    „f. im Rahmen von Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder städtebaulichen Satzungen gemäß §§ 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB
  • die Entscheidung über die Einleitung dieser Verfahren,
  • die Entscheidung über die Durchführung der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB,
  • die Entscheidung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,“.

  1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz) werden die Buchstaben g. und h. gestrichen. Die bisherigen Buchstaben i. und j. erhalten die Nummerierung g. und h.

  2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (Bau- und Verkehrsausschuss) Buchstabe a) Satz 1 sowie in Buchstabe e) wir das Wort „Vorbehaltnetz“ durch das Wort
    „Vorbehaltsnetz“ ersetzt.

  3. § 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (Bau- und Verkehrsausschuss) Buchstabe h) wird wie folgt neu gefasst:
    „h) die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen von überbezirklicher Bedeutung mit einem Wert von mehr als 300.000 EUR. Zusätzlich die Entscheidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen von überbezirklicher Bedeutung ab 10% der jeweiligen Vergabesumme und wenn mit der Erweiterung und Änderung von Aufträgen die Summe der Auftragserweiterungen und/oder -änderungen von 50.000 EUR überschritten wird. Darüber hinaus die Entscheidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen von überbezirklicher Bedeutung aus dem Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters, wenn dadurch erstmalig die Vergabegrenze von 300.000 EUR überschritten wird.“
  1. § 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (Bau- und Verkehrsausschuss) wird ergänzt um:
    „j) In dringenden Fällen und zur Abwendung eines Schadens kann der Oberbürgermeister, nach vorheriger Prüfung und Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes, eine Entscheidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen von überbezirklicher Bedeutung als Sofortentscheidung treffen, auch wenn damit in der Summe aller Auftragsänderungen das Volumen von 50.000 EUR überschritten wird. Diese Entscheidung ist dem Ausschuss in der jeweils nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
    k) Bei Beschaffungen, deren voraussichtliche Auftragssumme einen Wert von 300.000 € überschreitet, bedarf es rechtzeitig vor der Einholung von Angeboten oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Freigabe des weiteren Verfahrens durch den Bau- und Verkehrsausschuss; hiervon ausgenommen sind Beschaffungen auf Basis von Straßenausbauprogrammen und Baubeschlüssen. In dem zu fassenden Beschluss können Bedingungen und Eckpunkte sowie wesentliche Grundlagen für das weitere Verfahren im Hinblick auf den zu beschaffenden Gegenstand oder die zu beschaffende Leistung festgelegt werden.
    l) die Entscheidung über die Vergabe von Konzessionen von überbezirklicher Bedeutung, wenn der Vertragswert oberhalb des zum Zeitpunkt der Vergabe geltenden EU-Schwellenwert liegt.“
  1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird der Verweis auf „§ 27“ geändert in „§ 26“.
  1. § 14 Absatz 1 Buchstabe n) erhält folgende neue Fassung:
    „n) die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen von bezirklicher Bedeutung mit einem Wert von mehr als 300.000 EUR. Zusätzlich die Entscheidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen von bezirklicher Bedeutung ab 10% der jeweiligen Vergabesumme und wenn mit der Erweiterung und Änderung von Aufträgen die Summe der Auftragserweiterungen und/oder -änderungen von 50.000 EUR überschritten wird. Darüber hinaus die Entscheidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen von bezirklicher Bedeutung aus dem Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters, wenn dadurch erstmalig die Vergabegrenze von 300.000 EUR überschritten wird. Vergaben des Oberbürgermeisters von bezirklicher Bedeutung mit einem Wert von mehr als 25.000 EUR sind der zuständigen Bezirksvertretung in dreimonatigen Abständen zur Kenntnis zu geben.“
  1. Nach § 14 Absatz 1 Buchstabe n) werden folgende neue Buchstaben o) bis q) eingefügt:
    „o) In dringenden Fällen und zur Abwendung eines Schadens kann der Oberbürgermeister, nach vorheriger Prüfung und Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes, eine Entscheidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen von bezirklicher Bedeutung als Sofortentscheidung treffen, auch wenn damit in der Summe aller Auftragsänderungen das Volumen von 50.000 EUR überschritten wird. Diese Entscheidung ist der zuständigen Bezirksvertretung in der jeweils nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
    p) Bei Beschaffungen, deren voraussichtliche Auftragssumme einen Wert von 300.000 € überschreitet, bedarf es rechtzeitig vor der Einholung von Angeboten oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Freigabe des weiteren Verfahrens durch die Bezirksvertretung; hiervon ausgenommen sind Beschaffungen auf Basis von Straßenausbauprogrammen und Baubeschlüssen. In dem zu fassenden Beschluss können Bedingungen und Eckpunkte sowie wesentliche Grundlagen für das weitere Verfahren im Hinblick auf den zu beschaffenden Gegenstand oder die zu beschaffende Leistung festgelegt werden.
    q) die Entscheidung über die Vergabe von Konzessionen wenn der Vertragswert oberhalb des zum Zeitpunkt der Vergabe geltenden EU-Schwellenwert liegt.“

 

  1. In § 14 Absatz 1 erhalten die bisherigen Buchstaben o) und p) die neue Nummerierung r) und s).

  2. In § 22 Absatz 1 wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
    „Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an Sitzungen gezahlt, die per Video- oder Telefonkonferenz oder Mischformen davon durchgeführt werden.“

  3. § 26 Buchstabe a. Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
    „Gleichzeitig wird der Oberbürgermeister ermächtigt, Auftragserweiterungen und/oder –änderungen bis zu 10% der jeweiligen Vergabesumme in Angelegenheiten zu tätigen, die der Beschlussfassung des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. einer Bezirksvertretung unterliegen.“
  1. § 26 Buchstabe a. wird am Ende um folgende Sätze ergänzt:
    „In dringenden Fällen und zur Abwendung eines Schadens kann der Oberbürgermeister, nach vorheriger Prüfung und Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes, eine Entscheidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen als Sofortentscheidung treffen, auch wenn damit in der Summe aller Auftragsänderungen das Volumen von 50.000 EUR überschritten wird. Diese Entscheidung ist dem zuständigen Gremium in der jeweils nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.“
  1. In § 26 wird ein neuer Buchstabe b. eingefügt:
    „b. die Entscheidung über die Vergabe von Konzessionen, wenn der Vertragswert unterhalb des zum Zeitpunkt der Vergabe geltenden EU-Schwellenwert liegt.“
  1. In § 26 erhalten die bisherigen Buchstaben b. bis t. eine neue Nummerierung
    c. bis u.

  2. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „frauenrelevant“ durch das Wort „gleichstellungsrelevant“ ersetzt.

  3. § 28 wird um folgenden 5. Absatz ergänzt:
    „(5) Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet jährlich im Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss über Themen der Gleichstellungsarbeit.“

  4. § 29 Absätze (1) und (2) werden wie folgt neu gefasst:
    „(1) Beschlüsse des Rates, die nach den geltenden Bestimmungen im Wortlaut öffentlich bekannt zu machen sind, und sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden durch Bereitstellung im Internet auf der Webseite der Stadt Bottrop unter https://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php vollzogen. Der nachrichtliche Hinweis auf die Bereitstellung sowie die Internetadresse erfolgt im Stadtspiegel Bottrop.
    (2) Die durch Gesetz vorgeschriebene andere oder weitere Form der Bekanntmachung bleibt durch die Bestimmung nach Abs. 1 unberührt.“

  5. § 29 Absatz (4) wird gestrichen.

                                     Artikel 2

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
    Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
    worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
    oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
    gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
    bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 22.06.2022

gez. Tischler
Oberbürgermeister

 

 

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