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2022/037 - Wahlbekanntmachung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Wahlbekanntmachung

  1. Am 15.05.2022 findet die

    Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen

    statt.

    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

  1. Die Stadt Bottrop gehört zum Wahlkreis 75, Bottrop – Recklinghausen VI. Das Stadtgebiet ist in 65 Stimmbezirke eingeteilt.

    Die Abgrenzung der Stimmbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit im Amt für Informationsverarbeitung, Böckenhoffstr. 44 - 46, Zimmer 111 eingesehen werden.

    Stimmbezirk und Wahlraum, in dem der Wahlberechtigte wählen kann, sind in der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 08.04. bis 24.04.2022 zugestellt worden ist, angegeben.

    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 15.05.2022 um 15.00 Uhr im Berufskolleg Bottrop, An der Berufsschule 20, 46236 Bottrop, zusammen.

 

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

    a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

    b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Der Wähler gibt

    seine Erststimme in der Weise ab,

         dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)
         durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
         eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

    und seine Zweitstimme in der Weise,

         dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck)
         durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
         eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss vom Wähler hinter einer Wahlsichtblende im Wahlraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

  1. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Wahlkreises oder

    b) durch Briefwahl

    teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Bottrop einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

  1. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

    Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

    Bottrop,   19.04.2022                                                In Vertretung:

                                                                                             gez. Brunnhofer
                                                                                             Stadtkämmerer

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