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2022/020 - Änderungssatzung Jugendamt

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung
zur Änderung der Satzung des Jugendamtes der Stadt Bottrop vom 29.11.2016

Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 15.02.2022 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 01.12.2021 (GV. NRW. S. 1346) und des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12.12.1990 (GV NW S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV NRW S. 414), folgende Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt beschlossen:

Artikel I

In § 1 – Aufbau – entfällt Satz 2 (Die Verwaltung des Jugendamtes der Stadt Bottrop ist Bestandteil der Organisationshoheit „Fachbereich Jugend und Schule“).

§ 4 – Teilnahme weiterer Personen – erhält ab Buchstabe h) bis Buchstabe m) folgende Fassung:


„h) eine Vertreterin/ein Vertreter des Integrationsausschusses, die/der von ihm bestellt wird,

i)  eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat,

j)  eine Vertreterin/ein Vertreter des Stadtjugendrings Bottrop, die/der 
vom Stadtjugendring bestellt wird,

k) eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendparlamentes der Stadt Bottrop

l) sowie je eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände der Stadt Bottrop, die/der von der Arbeitsgemeinschaft derer bestellt wird,    

m)  Fraktionen, die nicht im Ausschuss vertreten sind, sind darüber hinaus berechtigt, eine/einen in der Jugendhilfe erfahrene/n Bürgerin/Bürger, die/der dem Rat angehören kann, zu benennen. Dieses Mitglied/diese Mitglieder ist/sind vom Rat zu bestellen (§ 58 Abs. 1 Satz 7 und 8 GO NRW)“.

Für die Mitglieder c) bis m) ist je eine persönliche Vertreterin/ein persönlicher Vertreter zu bestellen oder zu wählen.

§ 10 – Verfahren - erhält folgende Fassung:

„d) Die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 42 Kinderbildungsgesetz (KiBiZ),
e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG,
f)  die Verteilung der Kindpauschalen, Mitzuschüsse und Zuschüsse für  
eingruppige Einrichtungen sowie Waldkindergartengruppen gemäß §§ 32 bis 38 KiBiz. 


3. Die Vorberatung 

a) des Haushalts für den Bereich der Jugendhilfe,

b) des Bedarfsplans für die Kindertagesbetreuung gem. §§ 79, 80 SGB VIII 
(i. V. m. §§ 1, 4 und 25 bis 27 KiBiz)“.

 

Artikel II

Die Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendamtes der Stadt Bottrop tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendamtes der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)                    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
                        Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)                    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht 
                        worden,

c)                     der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
                        oder

d)                    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
                        gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
                        worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 03.03.2022

gez. Tischler
(Oberbürgermeister)

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