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2022/014 - Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Maskenpflicht in Außenbereichen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Gemäß §§ 28 Absatz 1, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) i. V. m. § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW) vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1193d) sowie §§ 35, 41 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung und gemäß § 3 Abs. 1 S.1 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 und 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 19. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a) in der zurzeit geltenden Fassung erlässt die Stadt Bottrop für das Gebiet der Stadt Bottrop folgende

 

                                      Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop 
                                                       vom 23.02.2022
       
zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Anordnung der Pflicht zum Tragen
            einer Alltagsmaske im öffentlichen Außenbereichen der Stadt Bottrop

  1. Die in der Allgemeinverfügung vom 08.12.2021 angeordnete Pflicht zum Tragen einer medizinischen (OP-Maske) oder höherwertigen (FFP 2) Maske für bestimmte öffentliche Außenbereiche im Stadtgebiet Bottrop, bei denen die Mindestabstände nicht sichergestellt werden können, wird hiermit aufgehoben.

  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Sie ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung: 
Zu 1.
Aufgrund der allgemein sinkenden Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) in Bottrop mit einem tagesaktuellen Schwellenwert von 854,4 (23.02.2022 00:00), als auch im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen und die damit einhergehenden bereits beschlossenen Lockerungen der Coronaschutzverordnung des Landes NRW, vor allem für getroffene Maßnahmen unter freiem Himmel, ist eine Aufrechterhaltung der Allgemeinverfügung nicht notwendig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Bottrop,23.02.2022 
In Vertretung                                                                                          

Jochen Brunnhofer
(Stadtkämmerer)                      

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