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2022/008 - Haushaltssatzung 2022

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop vom 22.01.2022

1. Haushaltssatzung der Stadt Bottrop für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Stadt Bottrop mit Beschluss vom 23.11.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

                                                     § 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf                                                   456.530.700 EUR

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                   456.320.400 EUR

 

im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf                                                           419.353.600 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf                                                           413.117.900 EUR

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf                                                  88.955.300 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf                                                  95.191.000 EUR

festgesetzt.

 

                                                     § 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, der für Investitionen
erforderlich ist, wird auf                                                                 50.111.000 EUR

festgesetzt.

 

                                                     § 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur
Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren
erforderlich ist, wird auf                                                                56.355.000 EUR

festgesetzt.

 

                                                     § 4

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.

 

                                                     § 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf                                    240.000.000 EUR

festgesetzt.

 

                                                    § 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer

       1.1       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
                   (Grundsteuer A) auf                                    265 v. H.

       1.2       für die Grundstücke
                   (Grundsteuer B) auf                                    680 v. H.

  1. Gewerbesteuer auf                                             490 v. H.

 

                                                    § 7

Festlegung von Budgets

Sämtliche Aufwendungen und Auszahlungen, die der Bewirtschaftung eines Fachamtes unterliegen, werden zu Amts-/Fachbereichsbudgets zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Hiervon sind ausgenommen:

  • der Produktbereich 16 -Allgemeine Finanzwirtschaft-
  • der Produktbereich 17 -Stiftungen-
  • sämtliche Personalaufwendungen und –auszahlungen (Stammpersonal incl. Versorgung), die jedoch untereinander deckungsfähig sind
  • Aufwendungen aus bilanziellen Abschreibungen; diese sind jedoch ebenfalls alle untereinander deckungsfähig
  • Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen, die jedoch jeweils untereinander deckungsfähig sind.

Weiterhin sind alle innerhalb einer Zeile ausgewiesenen Aufwendungen/Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig.

Mehrerträge/-einzahlungen berechtigen innerhalb des Amts-/Fachbereichsbudgets zu Mehraufwendungen/-auszahlungen. Hierbei sind jedoch mögliche Zweckbestimmungen zu beachten. Ausgenommen sind Erträge aus der Auflösung von Sonderposten.

Im Bereich der investiven Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sind sämtliche Investitionsprojekte eines Fachamtes/Fachbereiches innerhalb des einzelnen Produktes gegenseitig deckungsfähig.

Im investiven Bereich berechtigen innerhalb eines Produktes Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen.

Für die aus bezirklichen Mitteln beschlossenen Maßnahmen (konsumtiv und investiv) gilt innerhalb der Teilpläne stadtbezirksbezogen eine produktübergreifende Deckungsfähigkeit.

Im Produktbereich 16 - Allgemeine Finanzwirtschaft - sind alle Zinsaufwendungen sowie alle Tilgungsleistungen jeweils untereinander gegenseitig deckungsfähig. Des Weiteren berechtigen Mehrerträge bei der Gewerbesteuer zu Mehraufwendungen bei den Gewerbesteuerumlagen.

Im Produktbereich 17 sind alle Stiftungen als separate Budgets zu verstehen. Sämtliche Aufwendungen/Auszahlungen sind gegenseitig deckungsfähig, Mehrerträge/ Mehreinzahlungen berechtigen zu Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen.

Im Bereich der Internen Leistungsverrechnungen berechtigen Mehrerträge zu Mehraufwendungen.

 

                                                    § 8

Die im Stellenplan enthaltenen "ku" (künftig umwandeln)- und "kw" (künftig wegfallend)-Vermerke werden spätestens wirksam, wenn die jetzigen Stelleninhaber/innen aus dieser Stelle ausscheiden bzw. die Befristungen auslaufen.

Von dieser Regelung sind ausgenommen:

a) Leerstellen für nach dem Landesbeamtengesetz beurlaubte Beamte/Beamtinnen
    sowie auf­grund entsprechender tarifrechtlicher Vorschriften beurlaubte Beschäftigte.

b) Leerstellen für nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW beurlaubte
     Beamtinnen und Beamte sowie für nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz
     beurlaubte Beschäftigte.

 

 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung:

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung in Münster mit Schreiben vom 29.11.2021 angezeigt worden.

Der Haushaltsplan liegt während der Dienststunden Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr sowie Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12 Uhr im Verwaltungsgebäude Gerichtsstr. 10, Zimmer 2.15 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Des Weiteren ist die Haushaltssatzung nebst sämtlichen Anlagen unter der Adresse www.bottrop.de im Internet verfügbar.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
     vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht
     worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher
     beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde
     vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
     die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 19.01.2022
Der Oberbürgermeister

 

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