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2022/001 - Allgemeinverfügung Impfverbot BVD

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung Nr. 1

Verbot der Impfung von Rindern gegen die Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016 / 429 sowie dem Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen auf Genehmigung eines Programms zur Tilgung von BVD bei der Europäischen Kommission mit dem Ziel der Erlangung des Seuchenfreiheitstatus, ordne ich folgendes an: 

1. Ab dem 01.02.2022 ist das Impfen von gehaltenen Rindern gegen die Bovine Virus Diarrhoe verboten.
 

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme ordne ich im öffentlichen Interesse an.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie aufgehoben wird.

Begründung:

Diese Verfügung basiert auf Artikel 46 Abs. 1 Satz 2 a) der Verordnung (EU) 2016 / 429 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung 2020/ 689.

Bei der Erkrankung der Bovinen Virus Diarrhoe (BVD) handelt es sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 1882 um eine Tierseuche der Kategorie C. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016 / 429 sind Tierseuchen der Kategorie C nur für einige Mitgliedstaaten der EU relevant. Die Mitgliedstaaten, in denen die BVD relevant ist, sind verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung der Tierseuche in seuchenfreie Gebiete oder Gebiete mit einem BVD-Tilgungsprogramm zu verhindern. 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat bei der Europäischen Kommission einen Plan für ein BVD-Tilgungsprogramm vorgelegt mit dem Ziel den Status „frei von BVD von gehaltenen Rindern“ zu erlangen.

Die Anforderungen für den Erhalt des Seuchenfreiheitsstaus sind in Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung 2020 / 689 festgelegt: 

   1. Die Impfung gegen BVD bei gehaltenen Rindern ist verboten.
   2. Mindestens während der vorhergehenden 18 Monate wurden kein Fall
       von BVD bei einem gehaltenen Rind bestätigt.
   3. Mindestens 99,8% der Betriebe, die mindestens 99,9% der Rinderpopulation
       repräsentieren, sind frei von BVD. 
 

Um die Anforderung unter Punkt 3 erfüllen zu können, müssen die Rinder haltenden Betriebe den Status „frei von BVD“ gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 (Gewährung des Status) bzw. Abschnitt 2 (Aufrechterhaltung des Status) der Delegierten Verordnung 2020 / 689 erhalten. 
Entsprechend den beschriebenen Anforderungen für den Status „frei von BVD“, ist eine Impfung gegen die BVD ab dem 01.02.2022 nicht zulässig und führt bei Nichtbeachtung dazu, dass die betroffenen Betriebe keinen „frei von BVD“-Status erlangen können. 

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass geimpfte Tiere nicht mehr in BVD freie Gebiete verbracht werden dürfen. 

Demzufolge dürfen in BVD freie Betriebe nur noch ungeimpfte Tiere eingestallt werden (Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nr. 1. d) der Delegierten Verordnung 2020 / 689).

Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. 

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil unter anderem die Gefahr von gesundheitlichen Konsequenzen für die betroffenen Tiere sowie auch die Gefahr von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb zu unterbinden ist. 

Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S.3803).

Hinweise:

Sollten Ihnen Fehler oder Unrichtigkeiten in dem obigen Bescheid auffallen, bitten wir Sie, sich rechtzeitig innerhalb der genannten Klagefrist an die erlassende Stelle zu wenden, damit Fehler von dort ohne aufwändiges Klageverfahren behoben werden können. Eine Fristverlängerung ist mit dieser Möglichkeit nicht verbunden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

 

Hinweise zu Verstößen:

Verstöße gegen die hier unter Punkt 1 der Allgemeinverfügung getroffenen Anordnung, können mit Sanktionen gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017 / 625 geahndet werden.

Ich behalte mir vor, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen.

 

Weitere Hinweise:

Nähere Informationen sind im hiesigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt FB 30/3 unter der Telefon-Nummer 02041 704071, - 80 zu erhalten.

Diese Allgemeinverfügung finden Sie unter

https://www.bottrop.de/presseportal/pressemeldungen.php?sp%3Apage%5BnewsdeskSearch-1.form%5D%5B0%5D=7&form=newsdeskSearch-1.form&action=submit&sp%3Apage%5BnewsdeskSearch-1.form%5D%5B0%5D=5.

Rechtsgrundlagen:
-      Verordnung (EU) 2016 / 429
-      Delegierten Verordnung 2020 / 689
-      Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 1882
-      Verordnung (EU) 2017 / 625
-      Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
-      Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

in der jeweils geltenden Fassung.

Bottrop, den 04.01.2022

Stadt Bottrop
Fachbereich Recht und Ordnung – FB 30/3 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Im Auftrag

Dr. Nina Danowski
Amtstierärztin

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