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2021/075 - Abwassergebührentarifsatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung
der Stadt Bottrop vom 08. Dezember 2021
über die Festsetzung der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebührentarifsatzung)

Aufgrund 

-  der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), 

-  der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
    Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) und

-  des § 7 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von
    Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
    (Abwassergebührenerhebungssatzung) vom 11. Dezember 2000,

-  jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 07. Dezember 2021 folgende Abwasser­gebührentarifsatzung beschlossen:

                                                      § 1
                                           Gebührensätze

(1) Die Gebühren betragen für die Ableitung und Behandlung von

     a) Schmutzwasser                                 2,64 EUR
         je Kubikmeter,

     b) Niederschlagswasser                        1,64 EUR
         je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr.

     c) Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser aus abflusslosen
        Sammelgruben erhöht sich um 50 v.H. des Gebührensatzes zu a).

(2) Für Gebührenpflichtige, die von einem Abwasserverband (Emschergenossenschaft, 
     Lippeverband) für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen für
     die Abwasserbehandlung oder für die von ihm gewährten Vorteile zu
     Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, betragen die Gebühren
     gemäß § 7 Abs. 2 der Abwassergebührenerhebungssatzung für die Ableitung von

     a) Schmutzwasser                                 1,48 EUR
         je Kubikmeter,

     b) Niederschlagswasser                        0,91 EUR
         je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr.

(3) Für Einleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 der Abwassergebührenerhebungssatzung 
     betragen die Gebühren für die Beseitigung von

     a) Schmutzwasser                                 1,17 EUR
         je Kubikmeter,

     b) Niederschlagswasser                        0,74 EUR
         je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr.

(4) Die Gebühr für jede vergebliche Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges gemäß
     Abs. (1) c) beträgt 80,00 EUR je Anfahrt.

                                                     § 2
                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung
     der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
     (Abwassergebührentarifsatzung) vom 25. November 2020 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Abwassergebührentarifsatzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
      Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 

b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
      worden,

c)  der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
      und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
      worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 08. Dezember 2021    

       Tischler
  Oberbürgermeister

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