2021/075 - Abwassergebührentarifsatzung
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung
der Stadt Bottrop vom 08. Dezember 2021
über die Festsetzung der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebührentarifsatzung)
Aufgrund
- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
- der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) und
- des § 7 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
(Abwassergebührenerhebungssatzung) vom 11. Dezember 2000,
- jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 07. Dezember 2021 folgende Abwassergebührentarifsatzung beschlossen:
§ 1
Gebührensätze
(1) Die Gebühren betragen für die Ableitung und Behandlung von
a) Schmutzwasser 2,64 EUR
je Kubikmeter,
b) Niederschlagswasser 1,64 EUR
je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr.
c) Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser aus abflusslosen
Sammelgruben erhöht sich um 50 v.H. des Gebührensatzes zu a).
(2) Für Gebührenpflichtige, die von einem Abwasserverband (Emschergenossenschaft,
Lippeverband) für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen für
die Abwasserbehandlung oder für die von ihm gewährten Vorteile zu
Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, betragen die Gebühren
gemäß § 7 Abs. 2 der Abwassergebührenerhebungssatzung für die Ableitung von
a) Schmutzwasser 1,48 EUR
je Kubikmeter,
b) Niederschlagswasser 0,91 EUR
je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr.
(3) Für Einleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 der Abwassergebührenerhebungssatzung
betragen die Gebühren für die Beseitigung von
a) Schmutzwasser 1,17 EUR
je Kubikmeter,
b) Niederschlagswasser 0,74 EUR
je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr.
(4) Die Gebühr für jede vergebliche Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges gemäß
Abs. (1) c) beträgt 80,00 EUR je Anfahrt.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung
der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
(Abwassergebührentarifsatzung) vom 25. November 2020 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Abwassergebührentarifsatzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 08. Dezember 2021
Tischler
Oberbürgermeister