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2021/070 - Allgemeinverfügung Maskenpflicht in der Innenstadt

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 6 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW), § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4, § 7 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung NRW vom 04.12.2021, in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung ergeht für das Stadtgebiet Bottrop folgen

Allgemeinverfügung

zur Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Maske in öffentliche

Außenbereichen der Stadt Bottrop

  1. Für öffentliche Außenbereiche im Stadtgebiet Bottrop wird eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen (OP-Maske) oder höherwertigen (FFP2) Maske angeordnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Coronaschutzverordnung NRW). Die entsprechenden Bereiche und Straßen sind in den dieser Allgemeinverfügung beigefügten Lageplänen (siehe Anlagen) markiert dargestellt.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle aufgrund des SARS-CoV-2 Virus in Deutschland wird durch das Robert-Koch-Institut (RKI) erneut eine erhebliche Gefährdungslage in Bezug auf die Verbreitung des Virus festgestellt. Sowohl die Infektionszahlen, als auch die Hospitalisierungszahlen und der Anteil der intensivmedizinisch betreuten Patienten steigt seit Oktober kontinuierlich an. Die vom Robert-Koch-Institut zur Verhinderung einer unkontrollierten Virusausbreitung erforderliche Durchimpfung der Bevölkerung konnte bisher weder Deutschland- noch NRW-weit erreicht werden. Zudem breitet sich nach Expertenmeinungen aktuell weltweit eine neue besorgniserregende Virusvariante aus, deren Infektionsgefahr noch nicht abzusehen ist. Gerade hinsichtlich der Hospitalisierungszahlen steigen diese zeitversetzt zu den Infektionszahlen auch nach Rückgang der Infektionszahlen noch weiterhin an. Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten weiterhin im vollem Umfang gewährleisten zu können, ist es maßgeblich weitere Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus zu verhindern.

Beim SARS-CoV-2 Virus handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das potentielle Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-VoV-2-Virus bei engeren Kontakten, ohne Einhaltung von Mindestabständen sowie ohne Tragen eine Alltagsmaske. Damit erhöht sich auch die Gefahr, dass die Zahl der Infizierten in der Bevölkerung ansteigt, das Virus weiterverbreitet und das Gesundheitswesen überlastet wird. Die Stadt Bottrop kann nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und der Coronaschutzverordnung NRW die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind. Maßgeblicher Indikator für besondere Schutzmaßnahmen auf örtlicher Ebene ist dabei die Zahl der in Bezug auf COVID-19 erkrankten Personen, die in ein Krankenhaus aufgenommen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner in ein Krankenhaus aufgenommen worden sind (Hospitalisierungsrate) (7-Tage-Inzidenz) Dieser Grenzwert wird durch das Landeszentrum Gesundheit fortlaufend (täglich) für das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen festgestellt und ist in den vergangenen Wochen für das Land NRW erheblich angestiegen (Stand 09.12.2021, 0.00 Uhr = 4,6). Weitere wichtige Indikatoren sind die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (7-Tage-Inzidenz; Stand 09.12.2021, 0:00 Uhr = 195,9), als auch die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. Auch in diesen Indikatoren ist seit Oktober ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen.

Die Festlegung öffentlicher Bereiche im Stadtgebiet Bottrop, in denen die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gelten soll, erfolgt auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Nummer 4 und § 7 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung NRW v. 04.12.2021.

Danach kann die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung treffen, wenn gemessen an der verfügbaren Außenfläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. Dies ist im Bereich der Bottroper Innenstadt und der Kirchhellener Innenstadt der Fall.

Die Anordnung zum Tragen einer medizinischen (OP-Maske) oder höherwertigen (FFP2) Maske in diesen Außenbereichen ist erforderlich, weil Feststellungen der zuständigen Behörden gezeigt haben, dass an den betroffenen Stellen der Mindestabstand von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wird bzw. nicht sichergestellt werden kann. Das liegt vornehmlich an der Anzahl der dort gleichzeitig anwesenden Personen, die sich in gegenläufigen Richtungen bewegen, nur geringe Ausweichmöglichkeiten haben und dabei den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten.

Durch die angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen oder höherwertigen (FFP2) Maske (§ 3 CoronaSchVO NRW) für diese Außenbereiche können weitere Übertragungen, insbesondere durch Tröpfchen und Aerosole, verhindert werden. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass eine solche Maske die Wahrscheinlichkeit von Ansteckungen deutlich reduziert. Dies gilt verstärkt, wenn sowohl der Infizierte als auch die potentielle Kontaktperson eine Maske tragen.

Die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen (OP-Maske) oder höherwertigen (FFP2) Maske ist daher, unter Abwägung und Gewichtung mit anderen ansonsten notwendigen Schutzmaßnahmen und der nur geringen Intensität des Eingriffs, angemessen und steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.

Rechtsgrundlagen:

  • § 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz –IfSBG-NRW- vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b)
  • §7 Bas. 3 i.V.m. §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO NRW) vom 04.12.2021, GV NW Seite 1246b bis 1263b
  • § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) sowie § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG
  • §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 23. Januar 2003 (BGBl S. 102), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl S. 2639)
  • § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) 

   jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung –

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

Weitere Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß §41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Bottrop, den 08.12.2021
In Vertretung
Paul Ketzer
Erster Beigeordneter

 

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