2021/055 - Einreichung Kreiswahlvorschläge für die Landtagswahl
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Amtliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters im Wahlkreis 75, Bottrop – Recklinghausen VI
für die Landtagswahl am 15. Mai 2022
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl gilt das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV NRW Seite 516), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. Februar 2021 (GV.NRW. S. 154) und die Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. 1994 S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV.NRW. S. 785) in Kraft getreten am 16. Juni 2021.
Gemäß § 19 LWahlG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nummer 2 und § 22 LWahlO fordere ich zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl im Wahlkreis 75, Bottrop – Recklinghausen VI, auf.
1. Die Kreiswahlvorschläge sind frühzeitig vor dem 59. Tag vor der Wahl,
spätestens jedoch am Montag, 17. März 2022 bis 18.00 Uhr,
beim Kreiswahlleiter (Amt für Informationsverarbeitung, Zimmer 111,
Böckenhoffstr. 44 – 46, 46236 Bottrop) mit den erforderlichen Unterlagen
einzureichen. Ich weise darauf hin, die Kreiswahlvorschläge nach Möglichkeit
frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die
Gültigkeit der Kreiswahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden
können.
2. Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern
sollen nach dem Muster der Anlage 11a LWahlO eingereicht werden. Jeder
Kreiswahlvorschlag muss den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand,
Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) und E-Mail-Adresse
oder Postfach der Bewerberin/des Bewerbers sowie den Namen oder die
Bezeichnung und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder
Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag einreicht, enthalten.
Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort
gekennzeichnet werden.
Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten.
Eine Bewerberin/ein Bewerber darf - unbeschadet ihrer/seiner Bewerbung in
einer Landesliste - nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. In einem
Kreiswahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung
schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsmäßige
Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist
Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Kreiswahlvorschlages. In jedem
Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gelten die
Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige,
die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Für
weitere Inhalts- und Formvorschriften der Kreiswahlvorschläge wird auf § 19
LWahlG in Verbindung mit § 23 LWahlO verwiesen.
3. Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern
des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den
Vorständen der nächst niedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des
Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein.
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag
ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren
Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag
festgestellt worden ist, können einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen,
wenn sie nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen
gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren
letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen
vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl
zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können als solche einen
Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tag vor
der Wahl bis 18 Uhr, das heißt am
Montag, 14. Februar 2022,
dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt
haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der
Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern
des Vorstands des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wenn
ein Landesverband nicht besteht, muss die Anzeige von den Vorständen der
nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), die
im Bereich des Landes liegen, entsprechend unterzeichnet sein.
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie
ein Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten
Vorstand sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über
die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes
beigefügt werden.
Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen
Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen
seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von mindestens
100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich auf
amtlichen Formblättern nach Anlage 14a LWahlO unterzeichnet sein
(Unterstützungsunterschriften); dies gilt auch für Kreiswahlvorschläge
von Wählergruppen und Einzelbewerbern. Muss ein Kreiswahlvorschlag von
mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die
Unterschriften auf Formblättern nach Anlage 14a zu § 23 LWahlO zu
erbringen (§ 23 Abs. 2 LWahlO):
a) Die Formblätter werden auf Anforderung kostenlos vom Kreiswahlleiter, Amt
für Informationsverarbeitung, Sachgebiet Wahlen, Böckenhoffstr. 44-46,
46236 Bottrop, Zimmer 111, zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung
sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe (Kurzbezeichnung)
sowie der Familienname, der Vorname und der Wohnort der vorge-
schlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers anzugeben. Der
Kreiswahlleiter -Sachgebiet Wahlen- hat diese Angaben im Kopf der
Formblätter zu vermerken.
b) Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen
die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich Die
Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und zur Anschrift
(Hauptwohnung) des Unterzeichnenden sowie der Tag der Unterzeichnung
sind vom Unterzeichnenden ebenfalls persönlich und handschriftlich
auszufüllen.
c) Das Wahlrecht der Unterzeichner wird vom (Ober)Bürgermeister, Bereich
Wahlen, auf dem Formblatt für die Unterstützungsunterschrift
bescheinigt.
d) Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen;
hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine
Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Die gleichzeitige
Unterzeichnung einer Landesliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des
Wahlvorschlags durch die Bewerberin/den Bewerber ist zulässig.
e) Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach
Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder
Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete
Unterschriften sind ungültig.
4. Bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen oder
Wählergruppen ist weiterhin zu beachten, dass mindestens drei Unterzeichner
ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten haben, nicht
auf dem Formblatt nach Anlage 14a der LWahlO (§ 23 Abs. 1 Satz 6 LWahlO).
5. Den Kreiswahlvorschlägen (Anlage 11a LWahlO) sind die Zustimmungs-
erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers/der Bewerberin (Anlage 12a
LWahlO) sowie eine Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 13 LWahlO)
beizufügen.
Parteien haben außerdem durch Einreichung der Niederschrift über die
Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Anlage 9a LWahlO) sowie der
vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt (Anlage 10a LWahlO) die
ordnungsgemäße Aufstellung der Bewerber/-innen nachzuweisen.
6. Die amtlichen Vordrucke für die Kreiswahlvorschläge werden vom Amt für
Informationsverarbeitung - Sachgebiet Wahlen - (Böckenhoffstr. 44-46,
Zimmer 111, 46236 Bottrop) zur Verfügung gestellt. An Parteien werden
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften jedoch erst ausgegeben,
wenn die Aufstellung der Bewerber/-innen in einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung gemäß § 23 Absatz 2 Ziffer 5 LWahlO erfolgt ist.
Bottrop, 15.09.2021
gez. Ketzer
Kreiswahlleiter