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2021/055 - Einreichung Kreiswahlvorschläge für die Landtagswahl

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Amtliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters im Wahlkreis 75, Bottrop – Recklinghausen VI
für die Landtagswahl am 15. Mai 2022

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl gilt das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV NRW Seite 516), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. Februar 2021 (GV.NRW. S. 154) und die Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. 1994 S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV.NRW. S. 785) in Kraft getreten am 16. Juni 2021.

Gemäß § 19 LWahlG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nummer 2 und § 22 LWahlO fordere ich zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl im Wahlkreis 75, Bottrop – Recklinghausen VI, auf.

1. Die Kreiswahlvorschläge sind frühzeitig vor dem 59. Tag vor der Wahl,

             spätestens jedoch am Montag, 17. März 2022 bis 18.00 Uhr,

    beim Kreiswahlleiter (Amt für Informationsverarbeitung, Zimmer 111,
    Böckenhoffstr. 44 – 46, 46236 Bottrop) mit den erforderlichen Unterlagen
    einzureichen. Ich weise darauf hin, die Kreiswahlvorschläge nach Möglichkeit
    frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die
    Gültigkeit der Kreiswahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden
    können.

2. Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern
    sollen nach dem Muster der Anlage 11a LWahlO eingereicht werden. Jeder
    Kreiswahlvorschlag muss den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand,
    Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) und E-Mail-Adresse
    oder Postfach der Bewerberin/des Bewerbers sowie den Namen oder die
    Bezeichnung und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder
    Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag einreicht, enthalten.
    Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort
    gekennzeichnet werden.

    Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten.          
    Eine Bewerberin/ein Bewerber darf - unbeschadet ihrer/seiner Bewerbung in    
    einer Landesliste - nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. In einem  
    Kreiswahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung      
    schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsmäßige        
    Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist
    Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Kreiswahlvorschlages. In jedem
    Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
    Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gelten die
    Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige,
    die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Für
    weitere Inhalts- und Formvorschriften der Kreiswahlvorschläge wird auf § 19
    LWahlG in Verbindung mit § 23 LWahlO verwiesen. 

3. Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern
    des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder
    seinem Stellvertreter oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den
    Vorständen der nächst niedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des
    Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und
    handschriftlich unterzeichnet sein.
    Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag
    ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren
    Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag
    festgestellt worden ist, können einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen,
    wenn sie nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen
    gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben.  

    Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren
    letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen
    vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl
    zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können als solche einen
    Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tag vor
    der Wahl bis 18 Uhr, das heißt am

                      Montag, 14. Februar 2022,

    dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt
    haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
    In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der
    Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern
    des Vorstands des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
    Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wenn
    ein Landesverband nicht besteht, muss die Anzeige von den Vorständen der
    nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), die
    im Bereich des Landes liegen, entsprechend unterzeichnet sein.
    Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie
    ein Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten
    Vorstand sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über
    die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes
    beigefügt werden.

    Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen
    Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen
    seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von mindestens
    100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich auf
    amtlichen Formblättern nach Anlage 14a LWahlO unterzeichnet sein
    (Unterstützungsunterschriften); dies gilt auch für Kreiswahlvorschläge
    von Wählergruppen und Einzelbewerbern. Muss ein Kreiswahlvorschlag von
    mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die
    Unterschriften auf Formblättern nach Anlage 14a zu § 23 LWahlO zu
    erbringen (§ 23 Abs. 2 LWahlO):

    a) Die Formblätter werden auf Anforderung kostenlos vom Kreiswahlleiter, Amt
        für Informationsverarbeitung, Sachgebiet Wahlen, Böckenhoffstr. 44-46,
        46236 Bottrop, Zimmer 111, zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung
        sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe (Kurzbezeichnung)
        sowie der Familienname, der Vorname und der Wohnort der vorge-
        schlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers anzugeben. Der
        Kreiswahlleiter -Sachgebiet Wahlen- hat diese Angaben im Kopf der
        Formblätter zu vermerken.

    b) Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen
        die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich Die
        Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und zur Anschrift
        (Hauptwohnung) des Unterzeichnenden sowie der Tag der Unterzeichnung
        sind vom Unterzeichnenden ebenfalls persönlich und handschriftlich
        auszufüllen.

    c) Das Wahlrecht der Unterzeichner wird vom (Ober)Bürgermeister, Bereich
        Wahlen, auf dem Formblatt für die Unterstützungsunterschrift
        bescheinigt.

    d) Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen;
        hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine
        Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Die gleichzeitige
        Unterzeichnung einer Landesliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des
        Wahlvorschlags durch die Bewerberin/den Bewerber ist zulässig.

    e) Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach
        Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder
        Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete
        Unterschriften sind ungültig.

4. Bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen oder
    Wählergruppen ist weiterhin zu beachten, dass mindestens drei Unterzeichner
    ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten haben, nicht
    auf dem Formblatt nach Anlage 14a der LWahlO (§ 23 Abs. 1 Satz 6 LWahlO).

5. Den Kreiswahlvorschlägen (Anlage 11a LWahlO) sind die Zustimmungs-
    erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers/der Bewerberin (Anlage 12a
    LWahlO) sowie eine Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 13 LWahlO)
    beizufügen.
    Parteien haben außerdem durch Einreichung der Niederschrift über die
    Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Anlage 9a LWahlO) sowie der
    vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt (Anlage 10a LWahlO) die
    ordnungsgemäße Aufstellung der Bewerber/-innen nachzuweisen.

6. Die amtlichen Vordrucke für die Kreiswahlvorschläge werden vom Amt für
    Informationsverarbeitung - Sachgebiet Wahlen - (Böckenhoffstr. 44-46,
    Zimmer 111, 46236 Bottrop) zur Verfügung gestellt. An Parteien werden
    die Formblätter für Unterstützungsunterschriften jedoch erst ausgegeben,
    wenn die Aufstellung der Bewerber/-innen in einer Mitglieder- oder
    Vertreterversammlung gemäß § 23 Absatz 2 Ziffer 5 LWahlO erfolgt ist.

Bottrop, 15.09.2021                                                                                  

gez. Ketzer
Kreiswahlleiter

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