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2021/051 - Wahlbekanntmachung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Wahlbekanntmachung

1. Am 26.09.2021 findet die
                 Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
    
statt.

     Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Bottrop gehört zum Wahlkreis 125, Bottrop-Recklinghausen III.
     Das Stadtgebiet ist in 65 Wahlbezirke eingeteilt.

     Die Abgrenzung der Wahlbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit
     im Amt für Informationsverarbeitung (12), Verwaltungsgebäude
     Böckenhoffstr. 44-46, Zimmer 111, eingesehen werden.         

     In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom
     16.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und
     der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

     Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
     am 26.09.2021 um 15.00 Uhr zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,
     in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre
     Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl
     mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben
     werden.

     Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten
     des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine
     Erststimme und eine Zweitstimme.

     Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

     a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber
         der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern
         sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen
         Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem
         Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

     b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der
         Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser,
         und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen
         Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für
         die Kennzeichnung.

     Der Wähler gibt

         seine Erststimme in der Weise ab,

            dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)
            durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
            eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

         und seine Zweitstimme in der Weise,

            dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch
            ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
            kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

     Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder
     in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet
     werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine
     darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
     Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
     öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung
     des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis,
     in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

     a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
         oder

     b) durch Briefwahl

     teilnehmen.

     Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Bottrop einen
     amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen
     amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem
     Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unter-
     schriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
     angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis
     18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle
     abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
     ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine Ausübung des
     Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist
     unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

     Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung
     an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer
     anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
     Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
     Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
     missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung
     oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn
     ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundes-
     wahlgesetzes).     

     Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbei-
     führt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
     Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen
     zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
     oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine
     Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des
     Strafgesetzbuches).

Bottrop, 02.09.2021                                                                      

gez. Tischler
Oberbürgermeister

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