2021/051 - Wahlbekanntmachung
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Wahlbekanntmachung
1. Am 26.09.2021 findet die
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Bottrop gehört zum Wahlkreis 125, Bottrop-Recklinghausen III.
Das Stadtgebiet ist in 65 Wahlbezirke eingeteilt.
Die Abgrenzung der Wahlbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit
im Amt für Informationsverarbeitung (12), Verwaltungsgebäude
Böckenhoffstr. 44-46, Zimmer 111, eingesehen werden.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom
16.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und
der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
am 26.09.2021 um 15.00 Uhr zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,
in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre
Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl
mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben
werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten
des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine
Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber
der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen
Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem
Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der
Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser,
und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen
Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für
die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)
durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch
ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder
in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet
werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine
darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung
des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis,
in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Bottrop einen
amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen
amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem
Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unter-
schriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis
18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle
abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine Ausübung des
Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist
unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung
an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer
anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung
oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn
ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundes-
wahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbei-
führt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen
zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine
Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des
Strafgesetzbuches).
Bottrop, 02.09.2021
gez. Tischler
Oberbürgermeister