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2021/048 - Einsicht in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Bekanntmachung der Stadt Bottrop über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am 26.09.2021


1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Bottrop wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 während der Öffnungszeiten

Montag und Dienstag von  8.30 Uhr bis 17.00 Uhr,
Mittwoch   von  8.30 Uhr bis 13.00 Uhr,
Donnerstag   von  8.30 Uhr bis 18.00 Uhr,
Freitag   von  8.30 Uhr bis 16.00 Uhr,

beim Amt für Informationsverarbeitung (12) Saalbau Bottrop, Droste-Hülshoff-Platz 4, - Briefwahlstelle- (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06.09.2021 bis zum 10.09.2021 vor der Wahl, spätestens am 10.09.2021 bis 16:00 Uhr beim Amt für Informationsverarbeitung (12) der Stadt Bottrop, Böckenhoffstr. 44-46, 46236 Bottrop, Zimmer 111, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 125 Bottrop – Recklinghausen III durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

     a. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist
         auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der
         Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist
         gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
         (bis zum 10.09.2021) versäumt hat,
     b. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
         Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der
         Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden
         ist,
     c. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und
         die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
         Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021 18.00 Uhr, bei folgenden Dienststellen der Stadt Bottrop mündlich, schriftlich oder elektronisch, nicht jedoch fernmündlich, beantragt werden:

Amt für Informationsverarbeitung, Saalbau Bottrop, Droste-Hülshoff-Platz 4,

Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen, Kirchhellener Ring 84/86.

Diese Dienststellen sind in der Zeit vom 18.08.2021 bis 24.09.2021 wie folgt geöffnet:

a)  regelmäßige Öffnungszeiten:
    - montags, dienstags von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr
    - mittwochs von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr
    - donnerstags von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
    - freitags von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr
    - samstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr (nur Saalbau Bottrop)

b)   besondere Öffnungszeiten
    - Freitag, 24.09.2021 08:30 bis 18:00 Uhr

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

   - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
   - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
   - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
        versehenen roten Wahlbriefumschlag und
   - ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bottrop, 16.08.2021
gez. Brunnhofer
Stadtkämmerer

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