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2021/039 - Umbenennung von Straßen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Umbenennung von Straßen

Südl. Teilstück der Glückaufstraße in "Am Abenteuerspielplatz"

Die Bezirksvertretung Bottrop - Süd hat in ihrer Sitzung am 18.03.2021 folgenden Beschluss gefasst:

Umbenennung des südlichen Teilstücks der "Glückaufstraße" in "Am Abenteuerspielplatz"

Vorstehender Beschluss wird hiermit gemäß § 29 der Hauptsatzung der Stadt Bottrop in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Die Lage des betroffenen Straßenabschnittes ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.

Der Beschluss der Bezirksvertretung und seine Begründung können beim Vermessungs- und Katasteramt (62/3), Verwaltungsgebäude Am Eickholtshof 24, 46236 Bottrop, Zimmer 211 eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Bekanntgabe gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bewirkt.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr mindestens 2 Abschriften beigefügt werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Vor Klageerhebung empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der erlassenden Stelle. Auch für sonstige Verständnisfragen steht Ihnen die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Die oben aufgeführten Fristen bleiben hiervon unberührt. 

Bottrop, den 15.06.2021

gez. Tischler
Oberbürgermeister

Übersichtsplan© Stadt Bottrop

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