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2021/029 - Änderungssatzung OGS 2021

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung vom 31.05.2021
zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme in der Fassung der Änderung vom 30.04.2020

Aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NW. S. 218b, ber. S. 304a) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 27.04.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme beschlossen:                                                  

Artikel I

Die Anlage 1 (Elternbeitragstabelle) der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme wird geändert.

Die Höhe der ab 01.08.2021 zu entrichtenden Elternbeiträge ist der Anlage 1 zu entnehmen.

Artikel II

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme tritt zum 01.08.2021 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
     worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
     oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
     gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
     bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Bottrop, 31.05.2021

(Ketzer)
Erster Beigeordneter

Anlage 1

Stufe

Jahresbrutto

Offene
Ganztagsschule

Schule von
acht bis eins

Stufe 0

bis 25.000,00 €

 0,00 €

 0,00 €

Stufe 1

bis 35.000,00 €

20,00 €

10,00 €

Stufe 2

bis 45.000,00 €

30,00 €

15,00 €

Stufe 3

bis 55.000,00 €

40,00 €

20,00 €

Stufe 4

bis 65.000,00 €

50,00 €

25,00 €

Stufe 5

bis 75.000,00 €

60,00 €

30,00 €

Stufe 6

bis 90.000,00 €

70,00 €

35,00 €

Stufe 7

bis 105.000,00 €

80,00 €

40,00 €

Stufe 8

bis 120.000,00 €

90,00 €

45,00 €

Stufe 9

über 120.000,00 €

100,00 €

50,00 €

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