2021/029 - Änderungssatzung OGS 2021
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung vom 31.05.2021
zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme in der Fassung der Änderung vom 30.04.2020
Aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NW. S. 218b, ber. S. 304a) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 27.04.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme beschlossen:
Artikel I
Die Anlage 1 (Elternbeitragstabelle) der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme wird geändert.
Die Höhe der ab 01.08.2021 zu entrichtenden Elternbeiträge ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Artikel II
Die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme tritt zum 01.08.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 31.05.2021
(Ketzer)
Erster Beigeordneter
Anlage 1
Stufe |
Jahresbrutto |
Offene |
Schule von |
Stufe 0 |
bis 25.000,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
Stufe 1 |
bis 35.000,00 € |
20,00 € |
10,00 € |
Stufe 2 |
bis 45.000,00 € |
30,00 € |
15,00 € |
Stufe 3 |
bis 55.000,00 € |
40,00 € |
20,00 € |
Stufe 4 |
bis 65.000,00 € |
50,00 € |
25,00 € |
Stufe 5 |
bis 75.000,00 € |
60,00 € |
30,00 € |
Stufe 6 |
bis 90.000,00 € |
70,00 € |
35,00 € |
Stufe 7 |
bis 105.000,00 € |
80,00 € |
40,00 € |
Stufe 8 |
bis 120.000,00 € |
90,00 € |
45,00 € |
Stufe 9 |
über 120.000,00 € |
100,00 € |
50,00 € |