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2021/028 - Änderungssatzung Kita 2021

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung vom 31.05.2021
zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege vom 09.04.2019 in der Fassung der Änderung vom 05.05.2020

Aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NW. S. 218b, ber. S. 304a) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 27.04.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) beschlossen:

Artikel I

Die Anlage 1 (Elternbeitragstabelle) der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege wird geändert.

Die Höhe der ab 01.08.2021 zu entrichtenden Elternbeiträge ist der Anlage 1 zu entnehmen.

Artikel II

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege tritt zum 01.08.2021 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
     und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
     worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 31.05.2021

(Ketzer)
Erster Beigeordneter

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