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2021/026 - Entz. v. Nutzungsrechten u. Wiedererwerbsansprüchen an Familiengrabstätten

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Entziehung von Nutzungsrechten und Wiedererwerbsansprüchen
an Familiengrabstätten gem. Friedhofssatzung der Stadt Bottrop
vom 21.07.2004 in der Fassung der Änderung vom 03.07.2019

Gem. § 31 der Friedhofssatzung der Stadt Bottrop vom 21.07.2004 in der Fassung der Änderung vom 03.07.2019 (FS) werden die Nutzungsrechte an den nachstehend näher bezeichneten Familiengrabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Bottrop mit Bestandskraft dieses Bescheides ersatz- und entschädigungslos entzogen. Die Grabstätten werden von der Stadt Bottrop abgeräumt. Abräumgenehmigungen für Pflanzen, Grabsteine und sonstige Grabmalanlagen können von berechtigten Personen noch bis zur Einebnung der Grabstätte, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist, schriftlich beim Fachbereich Umwelt und Grün (68), Brakerstraße 74, 46238 Bottrop angefordert werden. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht.

Nachfolgende Familiengrabstätten sind betroffen:

(siehe Anlage –Liste-)

Die Inhaber des Nutzungsrechtes an den vorstehend aufgeführten Familiengrabstätten haben der Friedhofsverwaltung ihre aktuellen Anschriften bzw. die Anschriften der Nachfolger im Nutzungsrecht nicht mitgeteilt und konnten auch von der Friedhofsverwaltung nicht ermittelt werden. Aufforderungen und Anfragen der Friedhofsverwaltung sind nicht zustellbar. Mit „Amtlicher Bekanntmachung“ vom 31.03.2021 und Aushang auf den Friedhöfen wurde hierauf hingewiesen (Anhörung).

Diese „Amtliche Bekanntmachung“ ergeht als Ersatz für Einzelbescheide. 

Belehrung über den Rechtsbehelf:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Wege nach Maßgabe der ERVVO VG/FG vom 07.11.2012, GVBl NW 2012 S. 548, in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen zwei Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. 

 

Hinweis
Sollten Ihnen Fehler oder Unrichtigkeiten in dem obigen Bescheid auffallen, bitte ich Sie, sich rechtzeitig innerhalb der genannten Klagefrist an meine Dienststelle zu wenden, damit Fehler von hier ohne aufwändiges Klageverfahren behoben werden können. Eine Fristverlängerung ist mit dieser Möglichkeit nicht verbunden.

Bottrop, den 11.05.2021
Tischler
Oberbürgermeister

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