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2021/022 - Satzungänderung der Betriebssatzung des Bottroper Sport- u. Bäderbetriebes

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung vom 07.05.2021 zur Änderung der
Betriebssatzung der Stadt Bottrop
für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
Bottroper Sport- und Bäderbetrieb
vom 03.12.2015

Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. 2020, S. 218b, ber. S. 304a) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.08.2012 (GV.NRW. S. 296), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 27.04. 2021 folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung beschlossen:

Artikel I

§ 6 Abs. 1 der Betriebssatzung der Stadt Bottrop für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Bottroper Sport- und Bäderbetrieb erhält folgende Fassung:

Der Betriebsausschuss besteht aus 24 Mitgliedern, davon 3 Beschäftigte des Betriebes sowie ein Vertreter des Bottroper Sportbundes und ein beratendes Mitglied des Integrationsausschusses. Die Benennung/Wahl der Beschäftigten erfolgt entsprechend der Wahlordnung für Eigenbetriebe (Eig.WO).

 

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bottrop für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Bottroper Sport- und Bäderbetrieb vom 15.11.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 03.12.2015, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
      Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)  der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
      gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
      bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 07.05.2021

Tischler
Oberbürgermeister

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