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2021/020 - Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop vom 20.04.2021

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Gemäß §§ 28 Absatz 1, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) i. V. m. § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) sowie §§ 35, 41 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung und gemäß § 16 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216) in der zurzeit geltenden Fassung erlässt die Stadt Bottrop zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für das Gebiet der Stadt Bottrop folgende

Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop vom 20.04.2021

hinsichtlich der Nutzung bestimmter Angebote auf der Basis eines tagesaktuell bestätigten negativen Ergebnisses eines Corona-Schnell- oder Selbsttests (§16 Abs. 2 CoronaSchVO)

 

  1. Es wird festgestellt, dass die Stadt Bottrop über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Test­verordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1 – TestV) verfügt.

 

  1. Die Nutzung der Angebote gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 8 CoronaSchVO ist ab dem 21.04.2021 von einem tagesaktuell bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig.

    

  1. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder bis zum Schuleintritt. Diese können die unter Ziffer 1 genannten Angebote auch ohne vorherigen Schnell- oder Selbsttest nutzen.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis zum 26.04.2021. Sie ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

Begründung:

Zu 1.

Mit der Allgemeinverfügung vom 19.04.2021 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW festgestellt, dass für die Stadt Bottrop die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit NRW an drei Meldetagen hintereinander über dem Wert von 100 liegt. Diese Feststellung hat zur Folge, dass die in § 16 Abs. 1 CoronaSchVO NRW normierten Einschränkungen der sogenannten „Corona-Notbremse“ ab dem 21.04.2021 für das Stadtgebiet der Stadt Bottrop in Kraft treten.

Gemäß § 16 Abs. 2 CoronaSchVO NRW können kreisfreie Städte, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a TestV verfügen, durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW bestimmen, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 8 CoronaSchVO NRW die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 CoronaSchVO NRW abhängig ist.

Die Stadt Bottrop hat in Zusammenarbeit mit zahlreichen Akteuren (Hilfsorganisationen, Apotheken, Ärzteschaft, Pflegedienste, lokale Unternehmen etc.) in kürzester Zeit eine flächendeckende Testinfrastruktur mit inzwischen mehr als 30 Teststellen eingerichtet. Zudem wird seit Mitte März ein mobiler Test-Bus im Stadtgebiet Bottrop (z.B. auf den Wochenmarktplätzen) eingesetzt. Die Teststellen verteilen sich gleichmäßig  im Bottroper Stadtgebiet und über alle Stadtbezirke. Bereits jetzt könnten wöchentlich ca. 35.000 Tests durchgeführt werden. Die Kapazitäten werden in den kommenden Tagen und Wochen noch deutlich ansteigen.  Anmeldungen zur Testung sind kurzfristig über digitale Portale, telefonisch oder per E-Mail möglich.

Die Stadt Bottrop verfügt demnach über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1).Zu 2.

 

Zu 2.

Gemäß § 16 Absatz 2 CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte nach § 16 Absatz Satz 1 CoronaSchVO, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmen, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig ist.

Das negative Testergebnis muss von einer in der Verordnung zur Testung in Bezug auf den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 Infektionsschutzgesetz (Corona-Test-und-Quarantäne-verordnung – CoronaTestQuarantäneVO) vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme der Angebote zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen. Die Testvornahme darf bei Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen.

Die frühzeitige Erkennung einer Viruserkrankung ist durch den größtmöglichen Einsatz von antigenen Schnelltests gerade bei diffuser Entwicklung ergänzend möglich. Gleichzeitig ist nach den bisherigen Erkenntnissen des Infektionsgeschehens in der Stadt Bottrop aus der Nutzung der o. g. Angebote kein besonderes Risiko für Ausbruchsgeschehen erwachsen, so dass die Nutzung dieser Angebote bei Vorliegen eines tagesaktuellen Testergebnisses aus Infektionsschutzgründen für verantwortbar gehalten und gleichzeitig die Inanspruchnahme der Schnelltests durch die Bevölkerung gefördert wird.

Vor diesem Hintergrund macht die Stadt Bottrop im Wege der vorliegenden Allgemeinverfügung von der in § 16 Abs. 2 CoronaSchVO geregelten Möglichkeit Gebrauch. Das in § 16 Abs. 2 der CoronaSchVO eingeräumte Ermessen wird pflichtgemäß ausgeübt. Das Interesse eines noch weitergehenden Gesundheitsschutzes sowie wirtschaftliche Interessen und das Interesse zur Nutzung der in § 16 Abs. 1 Nr. 2-8 CoronaSchVO genannten Angebote wurden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen.

Das nach § 16 Abs. 2 CoronaSchVO erforderliche Einvernehmen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW wurde erteilt.

 

Zu 3.

Nach den aktuell geltenden Regelungen werden Kinder nach Erreichen des Grundschulalters und dem damit verbundenen Schuleintritt nach der Teststrategie des Landes NRW regelmäßig in den Schulen getestet. Es ist daher geboten und angemessen zur Früherkennung und Vermeidung von Infektionsrisiken auch für Kinder im schulpflichtigen Alter die Nutzung der Angebote gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO in der ab dem 19.04.2021 geltenden Fassung vom Nachweis eines tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Abs. 4 CoronaSchVO zu verlangen.

Für Kinder vor dem Schuleintritt besteht nach der aktuellen Rechtslage weder eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, noch eine allgemeine Testpflicht bei der Nutzung spezieller Angebote. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und in welcher Form die Durchführung von antigenen Schnelltests in diesem Alter praktikabel ist. Aus diesem Grunde ist diesem Personenkreis die Nutzung der vorgenannten Angebote auch ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich.

Die Stadt Bottrop empfiehlt jedoch ausdrücklich einen Test auch für Kinder vor dem Schuleintritt.

Zu 4.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung. Sie gilt zunächst bis zum 26.04.2021. Vor dem Hintergrund der derzeitigen dynamischen Entwicklung wird die Stadt Bottrop die Gesamtkonstellation fortlaufend im Blick behalten und bei einer sich ergebenden Notwendigkeit der Modifikation zeitnah mit einer Anpassung oder Aufhebung dieser Allgemeinverfügung reagieren.

Hinweise:

Hingewiesen wird ferner auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Bottrop, 20.04.2021

In Vertretung                                                                                        

Jochen Brunnhofer
(Stadtkämmerer)                      

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