2021/017 - Satzung zur 15. Änderung der Straßenreinigungssatzung
Satzung
vom 12.04.2021 zur 15. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bottrop (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.2003
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung , des § 3 Abs. 2, Nr. 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen „Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung "Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Bottrop vom 27.06.2000 in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in den jeweils geltenden Fassungen,
hat der Verwaltungsrat der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung – Anstalt des öffentlichen Rechts - (BEST AöR) in seiner Sitzung am 16.03.2020 folgende Satzung vom 12.04.2021 zur fünfzehnten Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bottrop (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.2003 beschlossen:
Artikel 1
Straßenverzeichnis Straßenreinigung
Die Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 der Straßenreinigungssatzung (Straßenverzeichnis Gehweg- und Straßenreinigung) wird wie folgt geändert (alte Fassung in Klammern):
Straße | Abschnitt | neue R-Stufe | alte R-Stufe |
Tappenhof | Nr. 1 bis Nr. 44 | S 2 | S 1 |
Tappenhof | Nr. 45 bis Nr. 107 | S 1 | S 2 |
Vogelsrauh | Nr. 1 bis 18 | S 2 | S 2 |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung über die Satzung vom 12.04.2021 zur 15. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bottrop (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Oberbürgermeister oder Verwaltungsratsvorsitzende hat den
Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 12.04.2021
(Paul Ketzer)
Verwaltungsratsvorsitzender