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2021/016 - Satzung zur fünften Änderung der Abfallgebührensatzung

Satzung vom 12.04.2021 zur fünften Änderung der Abfallgebührensatzung der BEST AöR für das Gebiet der Stadt Bottrop vom 30.11.2016

Der Verwaltungsrat der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung (BEST) - Anstalt des öffentlichen Rechts - hat in seiner Sitzung am 16.03.2021 aufgrund

der §§ 4, 7, 8, 9, 41 Abs. 1 und 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, des §§ 2, 3, 5 Abs. 1- 5, 5 a, 8, 9 Abs. 1, 2 und 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesab-fallgesetz – LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250) in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Sat-zung geltenden Fassung, der §§ 2 ,4, 6, 8 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S.712 / SGV NW 610) in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, aufgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung für das Kom-munalunternehmen „Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung "Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Bottrop vom 27.06.2000 in der Fassung vom 13.12.2007 und des § 18 der Abfallwirtschaftssatzung der BEST AöR für das Stadtgebiet Bottrop vom 19.12.2005 in der Fassung vom 03.11.2020


folgende Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren und Festsetzung der Abfallgebührentarife der BEST AöR im Stadtgebiet in der Stadt Bottrop beschlossen.

                                              Artikel 1

§ 5 „Gebühren für Restmüll“ erhält folgende Fassung:

(2) Die Jahresgebühren für die Behälter zur ausschließlich gewerblichen Nutzung gem. § 8 Abs. 9 der Abfallwirtschaftssatzung betragen

   o     4.500-L-Behälter auf Abruf           178,51


                                             Artikel 2
                                        
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung über die Satzung vom 12.04.2021 zur 5. Änderung der Abfallgebührensatzung in der Stadt Bottrop (Abfallgebührensatzung) vom 30.11.2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
     gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister oder Verwaltungsratsvorsitzende hat den
     Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
     gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
     bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 12.04.2021

(Paul Ketzer)
Verwaltungsratsvorsitzender

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