Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

2021/015 - Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 42

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Die Stadt Bottrop gibt nachstehende Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster bekannt:

Planfeststellung für den A 42 Ausbau von AS Bottrop-Süd bis AK Essen-Nord von Betriebs-km 26+000 bis Betriebs-km 30+750, einschließlich weiterer hiermit im Zusammenhang stehender Folgemaßnahmen sowie landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Gebiet

  • der Stadt Bottrop, Gemarkung Bottrop, Flur 122, 123, 124, 168, 169, 170, 171, 174
  • der Stadt Essen
    • Gemarkung Vogelheim, Flur 018, 043
    • Gemarkung Karnap, Flur 006
    • Gemarkung Altenessen, Flur 001
  • der Stadt Oberhausen, Gemarkung Osterfeld, Flur 036

Vorhabenträgerin: Die Autobahn GmbH des Bundes
                                        Niederlassung Westfalen – Außenstelle Bochum
                                        Philippstraße 3
                                        44803 Bochum

vormals: Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ruhr

Hinweis: Die Autobahn GmbH des Bundes übernimmt die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 FStrG mit Wirkung zum 01.01.2021 und tritt gem. § 10 Abs. 2 Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG) in laufende Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie in sonstige Verfahren und Rechtspositionen ein (vgl. Art 90 Abs. 2 GG, Art 143e Abs. 1 GG i. V. m. FernstrÜG und Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz).

Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Westfalen hat für das o. a. Bauvorhaben die die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt.

Für das Vorhaben ist gem. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Anlage 1, Nr. 14.3 als Schnellstraße gem. § 6 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. 

Mit Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2020 wurde die Bezirksregierung Münster als zuständige Planfeststellungsbehörde bestimmt.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie die für den Plan erstellten Gutachten stehen gemäß § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) im Zeitraum

                    vom 19.04.2021 bis zum 18.05.2021 einschließlich

auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster unter

     www.brms.nrw.de/go/verfahren -> Planfeststellungsverfahren Straße

                                               Stichwort:

              A 42 Ausbau von AS Bottrop-Süd bis AK Essen-Nord

zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung. Der dort angegebene externe Link führt auf das Beteiligungsportal „Tetraeder“, über das die Planunterlagen eingesehen werden können. 

In demselben Zeitraum liegen die Unterlagen als zusätzliches Informationsangebot in der Stadt Bottrop zur allgemeinen Einsichtnahme unter folgender Maßgabe aus:

  • Stadt Bottrop, Stadtplanungsamt, Luise-Hensel-Str. 1, 46236 Bottrop
    Für die Einsichtnahme stehen folgende Zeiträume zur Verfügung:
    Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr
    Montag, Dienstag, Freitag von 14:00 bis 16:00 Uhr
    Donnerstag von 14:00 bis 17:00 Uhr

    Eine Einsichtnahme in die Planunterlagen ist ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Telefonnummer 02041/70-3393 möglich. Eine Terminvergabe kann nur an Einzelpersonen erfolgen. In Ausnahmen ist die Begleitung durch eine notwendige Begleitperson möglich, allerdings nur nach vorheriger telefonischen Absprache. Ohne Termin kann kein Einlass gewährt werden. Eine Vor-Ort-Terminvergabe erfolgt ausdrücklich nicht.

    Bei der Wahrnehmung des vorab vereinbarten Termins ist folgendes zu beachten:

    - Den Termin (Uhrzeit) unbedingt einhalten. Bitte warten Sie vor dem
       Dienstgebäude Luise-Hensel-Str. 1. Sie werden dort abgeholt.
    - Die Abstandsregeln sind einzuhalten und Ansammlungen zu vermeiden.
    - Es ist eine medizinische Maske (mindestens OP-Maske) zu tragen,
       andernfalls ist ein Zutritt nicht möglich.
    - Husten- und Niesetikette beachten.
    - Nur symptomfrei erscheinen.
    - Eigenen Stift mitführen.

Aufgrund des aktuellen COVID-19-Infektionsgeschehens und den daraus möglicherweise resultierenden weitergehenden Einschränkungen kann eine durchgängige Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen bei der Stadt Bottrop nicht gewährleistet werden, so dass die Offenlage vor Ort lediglich ein zusätzliches Informationsangebot ist. Sollte eine Einsichtnahme nach vorheriger Terminvereinbarung aufgrund weiterer Beschränkungen vor Ort nicht mehr möglich sein, werden die Planunterlagen bei Bedarf anderweitig zur Verfügung gestellt. In diesem Fall ist die Bezirksregierung Münster unter Tel: 0251/411-0 oder per Mail an poststellebrms.nrwde zur Anforderung der Unterlagen zu kontaktieren.

Darüber hinaus sind der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen gemäß § 20 UVPG auch über das zentrale Internetportal unter www.uvp-verbund.de zugänglich. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der auf der oben genannten Internetseite zur Einsichtnahme eingestellten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 S. 2 UVPG i. V. m. § 27a Abs. 1 S. 4 VwVfG NRW i. V. m. § 3 PlanSiG).

Die Planunterlagen enthalten aus Gründen des Datenschutzes keine Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen; diese sind verschlüsselt (Name und Anschrift der Eigentümer der betroffenen Grundstücke werden nicht genannt). In den Planunterlagen werden die betroffenen Grundstücke nur mit Katasterangaben bezeichnet. Der Schlüssel kann bei Nachweis eines berechtigten Interesses bei der jeweiligen Kommune und bei der Bezirksregierung Münster eingesehen werden

  1. Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist,
                             bis zum 18.06.2021 einschließlich,
    bei der Bezirksregierung Münster, 48128 Münster oder bei der Stadt Bottrop, Amt 61, Postfach 10 15 54, 46215 Bottrop Einwendungen gegen den Plan schriftlich erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

    Die Schriftform kann wie folgt durch eine besondere elektronische Form ersetzt werden:
  •  durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: poststellebrms-nrw.de-mailde
  •  durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde. Die E-Mail-Adresse lautet: poststellebrms.sec.nrwde.

    Grundsätzlich sind Einwendungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW bzw. § 21 Abs. 1 UVPG schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift wird hiermit für dieses Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 PlanSiG ausgeschlossen, da die Abgabe einer Niederschrift aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens nicht für den gesamten Zeitraum vom 19.04.2021 bis 18.06.2021 gewährleistet werden kann. Statt einer Erklärung zur Niederschrift kann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG die Abgabe von elektronischen Erklärungen über das Beteiligungsportal „Tetraeder“ erfolgen. Das Portal ist erreichbar über folgenden Link:

       www.brms.nrw.de/go/verfahren -> Planfeststellungsverfahren Straße
                                    
    Stichwort:
             A 42 Ausbau von AS Bottrop-Süd bis AK Essen-Nord

    Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG NRW). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW). Dieser Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar und leserlich ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW).

    Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW).

   2. Diese ortsübliche Bekanntmachung und der Hinweis auf die Präklusion
       (§ 73 Abs. 4 S. 3 und 5 VwVfG NRW) dienen auch der Benachrichtigung

       a) der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 3 des Umwelt-
           Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereine sowie
       b) der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz
           einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung
           von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren
           anerkannt sind (Vereinigungen),

       von der Auslegung des Plans.

  1. In der Regel findet ein Erörterungstermin statt, bei dem die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit der Trägerin des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich erörtert.

    Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).   

    Findet ein Erörterungstermin statt, wird er vorher ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG NRW)

    Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG NRW).

    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  2. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

  3. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  4. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG NRW).

  5. Vom Beginn der Auslegung des Planes oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 VwVfG NRW) treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

  6. Es wird darauf hingewiesen,
  • dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie für Äußerungen und Nachfragen zuständige Behörde die Bezirksregierung Münster, hier das Verkehrsdezernat, ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 UVPG ist und
  • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten.

Unterlage

Bezeichnung der Unterlage

Verfasser

Datum

1

Erläuterungsbericht

Landesbetrieb Straßenbau – Regionalniederlassung Ruhr

25.01.2021

1a

UVP-Bericht

Landesbetrieb Straßenbau – Regionalniederlassung Ruhr

20.01.2021

Anlage 1

Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung

Landschaft + Siedlung AG

20.01.2021

Anlage 2

Tabellarische Lesehilfe und ergänzende Unterlage zum UVP-Bericht                  

Landschaft + Siedlung AG

20.01.2021

9

Landschaftspflegerische Maßnahmen

Landschaft + Siedlung AG

15.12.2020

 17

Immissionstechnische Untersuchungen

 

17.1

Schalltechnische Untersuchung: Erläuterungsbericht und Berechnung

Landesbetrieb Straßenbau – Regionalniederlassung Ruhr

15.12.2020

Anlage 1

Ergebnisbericht zur Verkehrsuntersuchung: Schalltechnische Abwägung

Landesbetrieb Straßenbau – Regionalniederlassung Ruhr

20.10.2020

17.3

Luftschadstoffgutachten

Simu PLAN – Ingenieurbüro für Nummerische Simulation

30.11.2018

18

Wassertechnische Untersuchungen

 

 

18.6

Fachbeitrag zur EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL)

Froelich & Sporbeck GmbH & Co. KG

15.12.2020

19

Umweltfachliche Untersuchungen

 

 

19.1

Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP)

L + S Landschaft + Siedlung AG

15.12.2020

19.2

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe II), inkl. Faunistisches Gutachten

Landschaft + Siedlung AG

15.12.2020

19.3

Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU)

Landschaft + Siedlung AG

11.03.2019

19.4

Störfallgutachten

UCON GmbH

18.04.2019

22

Verkehrsuntersuchung

Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co. KG

19.08.2019

 

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

  2. Bei der Durchführung des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) sind die betroffenen Personen hierüber zu informieren. In diesem Zusammenhang wird auf die „Datenschutzhinweise Planfeststellungsverfahren“ verwiesen, die auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster unter https://www.bezreg-muenster.de/de/datenschutz/25/index.html aufgerufen werden können.

Bottrop, den 12. April 2021

gez. Tischler
Oberbürgermeister

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz