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2021/007 - Einreichung Kreiswahlvorschläge 2021

Amtliche Bekanntmachung


Bekanntmachung des Kreiswahlleiters im Wahlkreis 125, Bottrop-
Recklinghausen III für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.09.2021

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen


Nachdem der Bundespräsident mit Anordnung vom 08.12.2020 den 26.09.2021 als Wahltag für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag bestimmt hat, fordere ich hiermit gem. § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S.1376), zuletzt geändert durch Art. 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) auf, Kreiswahlvorschläge für den  Wahlkreis 125, Bottrop-Recklinghausen III, möglichst frühzeitig einzureichen.

Hierzu gebe ich Folgendes bekannt:

1.  Der Wahlkreis 125 umfasst

•  die kreisfreie Stadt Bottrop
    und vom Kreis Recklinghausen die kreisangehörigen Städte 
•  Dorsten und 
•  Gladbeck.

2.  Nach §§ 18 ff des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Art.  1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395), können Kreiswahlvor-schläge von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten bis spätestens am 69. Tag vor der Wahl, das ist

Montag, 19.07.2021, 18.00 Uhr,

bei dem unterzeichnenden Kreiswahlleiter, Amt für Informationsverarbeitung, Sachgebiet Statistik und Wahlen, Verwaltungsgebäude Böckenhoffstr. 44-46,  46236 Bottrop (Postanschrift: 46215 Bottrop), schriftlich eingereicht werden.

Die Einreichungsfrist ist eine Ausschlussfrist, d.h. Kreiswahlvorschläge, die nach dem o. a. Zeitpunkt eingehen, sind ungültig.
 
3.  Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich an-gezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien spätestens am 97. Tag vor der Wahl, das ist

Montag, 21.06.2021

dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden (Postanschrift: 65180 Wiesbaden), ihre Beteiligung an der  Wahl schriftlich angezeigt haben. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will (§ 18 Abs. 2 BWG).

Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt an seine Stelle der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWG  nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist.

4.  Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl, das ist

Freitag, 09.07.2021,

fest,
a) welche Parteien im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren und

b) welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.

5.  Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder  Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag  benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWG).

6.  Der Kreiswahlvorschlag soll unter Benutzung amtlicher Vordrucke (Muster nach  Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO) eingereicht werden. Er muss enthalten (§ 34 Abs. 1 BWO):
 
a) Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,

b) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort (§ 20 Abs. 3 BWG).

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächst niedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (Anlage 13 zu § 34 Abs. 3 BWO).

7.  Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien (s. o. Nr. 3) und andere Kreiswahlvorschläge gem. § 20 Abs. 3 BWG müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Parteien nationaler Minderheiten.

Die Unterschriften der mindestens 200 Wahlberechtigten sind auf amtlichen Formblättern (Anlage 14 zu § 34 Abs. 4 BWO) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

a) Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familiennamen, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der   Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben.

Der Kreiswahlleiter hat die genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung zu bestätigen.

b) Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum   und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

c) Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist.

d) Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

e) Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

8.  Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

a) die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,

b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,

c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mit-   glieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 BWO abgegeben werden, sowie eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegen über dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,

d) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

9.  Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag gem. § 21 BWG nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. 

Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bestehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die  Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung  sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

Mit dem Kreiswahlvorschlag ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gem. § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BWG beachtet worden sind.

Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (§ 21  BWG).

10.  In jedem Kreiswahlvorschlag sollen gem. § 22 BWG eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen, soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vertrauensperson und die stell- vertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

11.  Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 BWG).

12.  Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (19.07.2021, 18.00 Uhr) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 BWG braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 BWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages - gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BWG, am 30.07.2021 - ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 24 BWG).

13.  Die Kreiswahlvorschläge werden von mir unverzüglich nach Eingang geprüft. Sollten die Kreiswahlvorschläge Mängel aufweisen, so wird sofort die Vertrauensperson von mir benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Ein gültiger Wahlvorschlag liegt gem. § 25 Abs. 2 BWG nicht vor, wenn

a) die Form oder Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,

b) die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

c) bei einem Parteivorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 BWG erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,

d) der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht oder

e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (30.07.2021) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Gegen meine Verfügungen im Mängelbeseitigungsverfahren kann gem. § 25 Abs. 4 BWG die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen.

14.  Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 58. Tage vor der Wahl, das ist

Freitag, 30.07.2021

über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

a) verspätet eingereicht sind oder

b) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses, zu der gem. § 36 BWO die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge von mir eingeladen werden, bekannt zu geben.

Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden.

Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden von mir spätestens am 48. Tag vor der Wahl, das ist der 09.08.2021, öffentlich bekannt gemacht (§ 26 BWG).

15.  Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der BWO sind beim Amt für Informationsverarbeitung, im Verwaltungsgebäude Böckenhoffstr. 44-46, Zimmer 112, 46236 Bottrop, kostenlos erhältlich.


Bottrop, 07.01.2021    
 
Der Kreiswahlleiter
gez. Ketzer


Die öffentliche Bekanntmachung steht auch auf der Internetseite der Stadt Bottrop unter: www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php

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