2020/107 - Entsorgungsgebührensatzung
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung
der Stadt Bottrop vom 25. November 2020
zur 10. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen
(Entsorgungsgebührensatzung) vom 12. Dezember 2001
Aufgrund
- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
- der §§ 2, 4, 6, 7 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 und
- des § 12 der Satzung der Stadt Bottrop über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Entsorgungssatzung) der Stadt vom 16. Dezember 1993
jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 24. November 2020 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 5 der Entsorgungsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
§ 5
Gebührentarif
(1) Die Gebühr für den abgefahrenen Inhalt von Kleinkläranlagen
beträgt 82,00 EUR je Kubikmeter Klärschlamm.
(2) Die Gebühr für die vergebliche Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges
beträgt 80,00 EUR je Anfahrt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Bottrop zur 10. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen (Entsorgungsgebührensatzung) vom 12. Dezember 2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 25. November 2020
Tischler
Oberbürgermeister