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2020/103 - Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung

Gemäß §28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG), §3 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW), §16 i.V.m. §3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO NRW), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung ergeht für das Stadtgebiet Bottrop folgende

        Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Geltungsdauer der

                                         Allgemeinverfügung

zur Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske in öffentlichen

                             Außenbereichen der Stadt Bottrop

 

  1. Die in den Allgemeinverfügung vom 02.11.2020 und 09.11.2020 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske für bestimmte öffentliche Außenbereiche im Stadtgebiet Bottrop, bei denen die Mindestabstände nicht sichergestellt werden können, wird hiermit bis auf Weiteres verlängert.
  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Durch Allgemeinverfügung zur Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske in öffentlichen Außenbereichen der Stadt Bottrop vom 02.11.2020, ergänzt durch die Allgemeinverfügung vom 09.11.2020 - (siehe hierzu auf den Internetseiten der Stadt Bottrop unter https://www.bottrop.de/coronavirus/coronaverordnungen/index.php“) - wurde für bestimmte öffentliche Bereiche im Stadtgebiet Bottrop eine Pflicht zum  Tragen einer Alltagsmaske angeordnet. Die Anordnung war befristet bis zum 30.11.2020.

Die im November 2020 getroffenen Maßnahmen (Teil-Lockdown) haben zwar zu einer Brechung des exponentiellen Wachstums der Ansteckungszahlen im Land NRW und in der Stadt Bottrop geführt, trotzdem haben die Ansteckungszahlen noch kein Niveau erreicht, dass eine Lockerung oder Aufhebung der vorgenannten Schutzmaßnahme begründen würde.

Ein wesentlicher Indikator für besondere Schutzmaßnahmen auf örtlicher Ebene ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz). Dieser Grenzwert wird durch das Landeszentrum Gesundheit fortlaufend (täglich) für das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen festgestellt und liegt in der Stadt Bottrop bei 172,7 (Stand 30.11.2020, 00.00 Uhr). Er übersteigt damit deutlich den Grenzwert von 50, der als Schwelle für eine effektive Kontaktnachverfolgung angesehen wird.

Die in der Allgemeinverfügung vom 02.11.2020 angeführten Gründe für die getroffenen Anordnungen bestehen somit fort. Sie sind auch weiterhin so gewichtig, dass die Pflicht zum Tragen der Alltagsmaske unter Abwägung und Gewichtung mit anderen ansonsten notwendigen Schutzmaßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen ist. Verglichen mit der nur geringen Intensität des Eingriffs steht die Anordnung nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.

Die Stadt Bottrop kann nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und der Coronaschutzverordnung NRW die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen dynamischen Entwicklung wird die Stadt Bottrop die Gesamtkonstellation fortlaufend im Blick behalten und bei einer sich ergebenden Notwendigkeit der Modifikation zeitnah mit einer Anpassung oder Aufhebung dieser Allgemeinverfügung reagieren.

 

Rechtsgrundlagen: 

- § 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz –IfSBG-NRW- vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b)

- § 16 i.V.m. §3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO NRW) vom 30.10.2020, GV NW Seite 1043b bis 1052b

- § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) sowie § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG

- §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 23. Januar 2003 (BGBl S. 102), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl S. 2639)

- § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686)

   - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung –

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Der Text der Amtlichen Bekanntmachung steht auch auf der Internetseite der Stadt Bottrop unter: http://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php

 

Weitere Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß §41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Bottrop, den 30.11.2020
In Vertretung:

Paul Ketzer
Erster Beigeordneter

Datum der Veröffentlichung im Internet und Aushang an den Bekanntmachungstafeln am: 30.11.2020

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