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2020/097 - Satzung für den Seniorenbeirat

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

über den Erlass einer Satzung für den Seniorenbeirat

Aufgrund des § 27a in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. 2020, S. 218 b, ber. 304 a), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 10.11.2020 folgende Satzung für den Seniorenbeirat beschlossen:

                                Satzung für den Seniorenbeirat
                                              vom 11.11.2020

§ 1   Zusammensetzung

  1. Der Seniorenbeirat wird durch Beschluss des Rates der Stadt gebildet. Er besteht aus 25 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen.
  2. Durch Beschluss des Rates der Stadt wird jeweils die Zusammensetzung des Seniorenbeirates festgelegt.
  3. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates benannt.
  4. Der Seniorenbeirat vertritt die Belange und Interessen der älteren Einwohner*innen und Bürger*innen der Stadt Bottrop in der Öffentlichkeit.
  5. Senioren*innen dieser Satzung sind alle Einwohner*innen und Bürger*innen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Funktionsbezeichnungen nach dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

§ 2   Wahl des Seniorenbeirates

  1. Der Seniorenbeirat wählt in seiner ersten Sitzung für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die / den Vorsitzende/n sowie vier stellvertretende Vorsitzende.
  2. Gewählt ist diejenige / derjenige, für die / den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist.

    Erreicht niemand die Mehrheit, so ist nach einem weiteren Wahlgang diejenige / derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  3. Die / Der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat gegenüber dem Rat, den Ausschüssen und Bezirksvertretungen, soweit nicht der Seniorenbeirat ein anderes Mitglied bestimmt.
  4. Die / Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Seniorenbeirates ein, leitet sie, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
  5. Im Falle ihrer / seiner Verhinderung wird die / der Vorsitzende durch die stellvertretenden Vorsitzenden in der gewählten Reihenfolge vertreten.
  6. Die Schriftführung im Seniorenbeirat obliegt der Verwaltung.

 

§ 3   Aufgaben

  1. Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, den Rat der Stadt, die Ausschüsse des Rates und die Bezirksvertretungen in Angelegenheiten zu beraten, die Belange und Interessen der Senioren*innen in Bottrop allgemein berühren.
  2. Der Seniorenbeirat wirkt maßgeblich bei der Koordination und Durchführung der örtlichen Planungen und Aktivitäten für Senioren/innen mit, insbesondere auch bei der Beratung und Information von Senioren*innen in den Stadtteilen.

§ 4   Zusammenarbeit

  1. Rat der Stadt, Ausschüsse oder Bezirksvertretungen sollen Vorlagen, die sich  vornehmlich mit Fragen der Senioren*innen in der Stadt Bottrop befassen, nur beraten, wenn zuvor der Seniorenbeirat Stellung genommen hat.

    Der Seniorenbeirat ist von der Verwaltung über alle, die Seniorenbürger*innen betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten.

  2. Der Seniorenbeirat hat auf Beschluss des Rates, eines Ausschusses oder einer Bezirksvertretung zu Angelegenheiten, die vornehmlich Senioren*innen in Bottrop betreffen, schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
  3. Der Seniorenbeirat kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten jederzeit mit Anregungen und Empfehlungen an den Rat, die Ausschüsse und Bezirksvertretungen wenden.
  4. Der Seniorenbeirat kann jederzeit Anfragen an die Verwaltung richten, zu denen spätestens nach zwei Monaten Bericht zu erstatten ist.

 
§ 5   Sitzungen

  1. Die Sitzungen des Seniorenbeirates finden bei Bedarf, in der Regel alle drei Monate statt.
  2. Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung NW entsprechend.
  3. Der Seniorenbeirat bildet zu einzelnen Schwerpunkten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Beiratssitzungen.
  4. Der Seniorenbeirat kann zu einzelnen Beratungspunkten sachkundige Personen als Berater hinzuziehen.
  5. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bottrop entsprechend, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist.


§ 6   Ehrenamt

  1. Die Arbeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich.
  2. Hinsichtlich der Entschädigung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung NW, der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie der Hauptsatzung der Stadt Bottrop entsprechend.

§ 7   Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat obliegt der Verwaltung.
  2. Die Kosten der Geschäftsführung trägt die Stadt.

§ 8   Inkrafttreten

       Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
    Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
    gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
    oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
    gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
    worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 11.11.2020

Gez. Tischler
Der Oberbürgermeister

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