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2020/088 - Allgemeinverfügung zum Tragen einer Alltagsmaske

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung

Gemäß §28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG), §3 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW), §3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8, §16 der Coronaschutzverordnung NRW vom 30.10.2020, in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung ergeht für das Stadtgebiet Bottrop folgende

                                            Allgemeinverfügung
zur Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske in öffentlichen
                               
Außenbereichen der Stadt Bottrop

 

  1. Hiermit wird für öffentliche Außenbereiche im Stadtgebiet Bottrop, bei denen die Mindestabstände nicht sichergestellt werden können, eine Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske (§3 CoronaSchVO NRW) angeordnet. Die entsprechenden Bereiche und Straßen sind in den dieser Allgemeinverfügung beigefügten Lageplänen (siehe Anlagen) markiert dargestellt.

  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich dem 30.11.2020.

 

Begründung:

Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle aufgrund des SARS-CoV-2 Virus in Deutschland wird durch das Robert-Koch-Institut (RKI) eine erhebliche Gefährdungslage in Bezug auf die Verbreitung des Virus festgestellt. Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten und die erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen zu verzögern.

Beim SARS-CoV-2 Virus handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das potentielle Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-VoV-2-Virus bei engeren Kontakten, ohne Einhaltung von Mindestabständen sowie ohne Tragen eine Alltagsmaske. Damit erhöht sich auch die Gefahr, dass die Zahl der Infizierten in der Bevölkerung ansteigt, das Virus weiterverbreitet und das Gesundheitswesen überlastet wird.

Die Stadt Bottrop kann nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und der Coronaschutzverordnung NRW die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind. Ein wesentlicher Indikator für besondere Schutzmaßnahmen auf örtlicher Ebene ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz). Dieser Grenzwert wird durch das Landeszentrum Gesundheit fortlaufend (täglich) für das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen festgestellt und ist in den vergangenen Wochen in der Stadt Bottrop erheblich angestiegen (Stand 02.11.2020, 0.00 Uhr = 219,5).

Die Festlegung öffentlicher Bereiche im Stadtgebiet Bottrop, in denen die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gelten soll, erfolgt auf Grundlage des §3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8 und §16 der Coronaschutzverordnung NRW v. 30.10.2020.

Danach kann die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung treffen, wenn gemessen an der verfügbaren Außenfläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. Dies ist bei den in der Anlage bezeichneten Außenbereichen der Fall.

Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in diesen Außenbereichen ist erforderlich, weil Feststellungen der zuständigen Behörden gezeigt haben, dass an den betroffenen Stellen der Mindestabstand von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wird bzw.  nicht sichergestellt werden kann. Das liegt vornehmlich an der Anzahl der dort gleichzeitig anwesenden Personen, die sich in gegenläufigen Richtungen bewegen, nur geringe Ausweichmöglichkeiten haben und dabei den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten.

Durch die angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske (§3 CoronaSchVO NRW) für diese Außenbereiche können weitere Übertragungen, insbesondere durch Tröpfchen und Aerosole, verhindert werden. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass eine Alltagsmaske die Wahrscheinlichkeit von Ansteckungen deutlich reduziert. Dies gilt verstärkt, wenn sowohl der Infizierte als auch die potentielle Kontaktperson eine Alltagsmaske tragen.

Die Anordnung der Pflicht zum Tragen der Alltagsmaske ist daher, unter Abwägung und Gewichtung mit anderen ansonsten notwendigen Schutzmaßnahmen und der nur geringen Intensität des Eingriffs, angemessen und steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck

Rechtsgrundlagen:

- § 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz –IfSBG-NRW- vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b)

- § 16 i.V.m. §3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO NRW) vom 30.10.2020, GV NW Seite 1043b bis 1052b

- § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) sowie § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG

- §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 23. Januar 2003 (BGBl S. 102), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl S. 2639)

- § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686)

   - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung –

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Der Text der Amtlichen Bekanntmachung steht auch auf der Internetseite der Stadt Bottrop unter: http://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php

Weitere Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß §41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Bottrop, den 02.11.2020

In Vertretung:

Paul Ketzer
Erster Beigeordneter

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