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2020/083 - Erste Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung

Gemäß §28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG), §3 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW), §15 a Abs. 2 der Coronaschutzverordnung  (CoronaSchVO NRW) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung ergeht für das Stadtgebiet Bottrop folgende

                                  Erste Allgemeinverfügung zur Änderung der

                                                  Allgemeinverfügung

          zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des

                                                Coronavirus SARS-CoV-2

 

  1. In der Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus vom 19.10.2020 wird der nachstehende Absatz der Begründung wie folgt abgeändert:

    „Das Landeszentrum Gesundheit meldete für Bottrop am 19.10.2020 um 00:00 Uhr einen  7-Tage-Inzidenzwert von 52,7. Damit wird der Wert von 50 überschritten. Durch die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 in dieser Allgemeinverfügung kommt die Stadt Bottrop ihrer Verpflichtung nach.“

  2.  Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Bei der Änderung handelt es sich um die Korrektor eines Druckfehlers in der Begründung zur Allgemeinverfügung. Sie betrifft ausschließlich das im o.a. Absatz genannte Datum. Die Rechtswirksamkeit der Allgemeinverfügung v. 19.10.2020 bleibt davon unberührt.

 

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 15a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 (GV. NRW. S. 915) in der ab dem 17.10.2020 gültigen Fassung
  • § 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz –IfSBG-NRW- vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b)
  • § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) sowie § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG
  • §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 23. Januar 2003 (BGBl S. 102), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl S. 2639)
  • § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686)

  • jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung –

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Der Text der Amtlichen Bekanntmachung steht auch auf der Internetseite der Stadt Bottrop unter: http://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php

 

Weitere Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß §41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Bottrop, den 20.10.2020
In Vertretung:
Paul Ketzer
Erster Beigeordenter

 

 

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