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2020/081 - Allgemeinverfügung Brauchtumsfeuer

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

 Gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in
  Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
  erlässt die Stadt Bottrop folgende 

                                                                       Allgemeinverfügung

 zur Untersagung von Martinsfeuern im Stadtgebiet Bottrop zum Zwecke der
 Verhütung und
Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
 
1.
 Im gesamten Gebiet der Stadt Bottrop wird die Durchführung von Martinsfeuern
  untersagt.
 2.
 Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in
  Kraft und gilt bis einschließlich dem 30.11.2020.
  Insoweit wird die ordnungsbehördliche Verordnung vom 15.03.2017 über die
  Durchführung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Bottrop bis einschließlich
  dem 30.11.2020 außer Kraft gesetzt.
 3.
 Die Allgemeinverfügung ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
  (VwGO) i. V. mit § 28 Abs. 3, § 16 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz
  (IfSG) sofort vollziehbar.

 Begründung:

 Die Durchführung von Brauchtumsfeuern ist in der ordnungsbehördlichen Verordnung
  vom 15.03.2017 geregelt worden. Demnach konnten bisher Martinsfeuer im Zeitraum
  7 Tage vor und 7 Tage nach dem Martinstag (11.11.) entzündet werden. Es besteht
  nur eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Nach der
  ordnungsbehördlichen Verordnung können Brauchtumsfeuer von
  Glaubensgemeinschaften, fest in Bottrop verankerten Organisationen, Vereinen
  und Nachbargemeinschaften unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege
  ausgerichtet werden und müssen im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für
  jedermann zugänglich sein.
  Die Mindestteilnehmerzahl liegt bei 20 Personen.

 Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das Coronavirus in Deutschland
  wird durch das Robert-Koch-Institut eine Gefährdungslage in Bezug auf die
  Verbreitung des Virus angenommen. Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten
  und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten,
  aber auch sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten und die erforderliche
  Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und
  Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren
  SARS-CoV-2-Infektionen zu verzögern. 

 Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne
  des § 2 Nr. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen.
  Hauptübertragungsweg ist die Tröpfchen-Infektion. Dies kann direkt von
  Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder
  auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut
  sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden.
  Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem COVID-19 Virus
  bei Veranstaltungen mit höheren Besucherzahlen und geselligem
  Beisammensein potentiell und damit auch die Gefahr, dass sich die
  Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.

Die Durchführung eines Martinsfeuers würde die vorgenannte Gefahrenlage im Stadtgebiet Bottrop mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weiter verschärfen. Vor dem Hintergrund der auch in der Stadt Bottrop weiter ansteigenden Infektionszahlen ist deshalb die Untersagung der Veranstaltungen (Brauchtumsfeuer) das gebotene Mittel. Das Verbot ist angemessen und verhältnismäßig. Das Interesse der einzelnen Veranstalter mit dem Wohl der Allgemeinheit wurde bei der Entscheidung abgewogen. Dabei steht das Wohl der Allgemeinheit (Verhinderung/ Verzögerung der Ausbreitung des Virus) über dem Interesse der einzelnen Veranstalter eines Brauchtumsfeuers.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Bottrop, 12.10.2020

gez.: Tischler
Oberbürgermeister

 

 

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