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2020/078 - Sanierungsverfahren "Hansaviertel"

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung von vorbereitenden Untersuchungen für ein Sanierungsverfahren „Hansaviertel“ gemäß § 141 Abs. 3 BauGB mit Hinweis auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB

Beschluss und Lageplan:

Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 25.06.2020 beschlossen, zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB für das Gebiet durchführen zu lassen. Dieser Einleitungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Die Lage des Untersuchungsgebietes ist dem Plan zu entnehmen. Das Untersuchungsgebiet „Hansaviertel“ hat folgende Gebietsabgrenzung:

Im Norden: Osterfelder Straße und Pferdemarkt,
im Osten: ZOB und Berliner Platz,
im Süden: Poststraße und Kirchplatz sowie
im Westen: Hochstraße

Der Lageplan im Maßstab 1:2.500, gefertigt vom Stadtplanungsamt im Juni 2020, wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.

Ziel und Zweck der Sanierung:

Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden bestimmt:

-       Städtebauliche Aufwertung und wirtschaftliche Unterstützung
         der Innenstadt,
-       Abwendung der bestehenden Funktionsverluste,
-       positive Imagebildung für die Einkaufszone,
-       Stärkung und Belebung der vorhandenen Geschäftsstruktur durch
         gezielte Ansiedlung von Einzelhandelsmagneten
-       Beseitigung von Leerständen.

Zweck der vorbereitenden Untersuchung:

Bevor die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes erfolgen kann, sind nach § 141 BauGB vorbereitende Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen. Die vorbereitenden Untersuchungen sind erforderlich, um Beurteilungsgrundlagen für die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen (§ 141 Abs. 3 BauGB).

Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben (§ 141 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Hinweise:

  1. Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

  2. Gemäß § 138 Abs. 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

    An personenbezogenen Daten, die nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden. Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes entsprechend anzuwenden.

  3. Ab dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung „ist § 15 (Zurückstellung von Baugesuchen) auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden“ (§ 141 Abs. 4 BauGB).


Bottrop, den 10.09.2020
gez. OB Tischler, i.V. Erster Beigeordneter Ketzer

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