2020/074 - Erlass einer neuen Satzung für die Stadtsparkasse Bottrop
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Erlass einer neuen Satzung für die Stadtsparkasse Bottrop
Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 die Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Bottrop beschlossen.
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 05. August 2020 die Satzungsänderung für die Stadtsparkasse Bottrop genehmigt.
Die neue Satzung für die Stadtsparkasse Bottrop ist nachfolgend aufgeführt:
Satzung
für die Stadtsparkasse Bottrop
auf der Grundlage des Sparkassengesetzes in der ab 29.11.2016
geltenden Fassung
§ 1
Name und Sitz
(1) Die Stadtsparkasse Bottrop mit dem Sitz in Bottrop ist eine mündelsichere,
dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Sie führt ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Erzielung
von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
(2) Im Geschäftsverkehr kann die Sparkasse die Kurzbezeichnung Sparkasse
Bottrop führen.
(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und
Giroverbandes.
(4) Die Sparkasse führt das dieser Satzung beigedruckte Dienstsiegel.
§ 2
Träger
Träger der Sparkasse ist die Stadt Bottrop.
§ 3
Organe
Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 4
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) 9 weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) 2 Dienstkräften der Sparkasse.
(2) Die Ausgabe von Genussrechten, die Eingehung nachrangiger
Verbindlichkeiten sowie die Aufnahme von Vermögenseinlagen
stiller Gesellschafter und sonstiger haftender Eigenmittel
bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern.
(2) Der Verwaltungsrat kann 1 stellvertretendes Mitglied des Vorstandes
bestellen.
§ 6
Vertretung der Sparkasse
(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder anderen
Beschäftigten der Sparkasse Vertretungsmacht für einzelne oder bestimmte
Arten von Geschäften zu erteilen. Das gilt insbesondere für den Erwerb und
die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten der Sparkasse sowie für Vollmachten an Dritte zur Wahrnehmung der
Interessen der Sparkasse (z.B. in Rechtsstreitigkeiten,
Zwangsversteigerungen).
(3) Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung sind ordentliche und
stellvertretende Vorstandsmitglieder.
§ 7
Kredite und Beteiligungen
Gebiet nach § 3 Abs. 1 a) SpkG ist das Gebiet des Trägers und der Städte Essen, Oberhausen sowie der Kreise Recklinghausen und Wesel.
§ 8
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 01. November 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. November 2009 außer Kraft.
(Dienstsiegel der
Stadtsparkasse Bottrop)
Bottrop, 24. August 2020
Der Oberbürgermeister