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2020/074 - Erlass einer neuen Satzung für die Stadtsparkasse Bottrop

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Erlass einer neuen Satzung für die Stadtsparkasse Bottrop

Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 die Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Bottrop beschlossen.

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 05. August 2020 die Satzungsänderung für die Stadtsparkasse Bottrop genehmigt.

Die neue Satzung für die Stadtsparkasse Bottrop ist nachfolgend aufgeführt:

                                               Satzung
                           für die Stadtsparkasse Bottrop
auf der Grundlage des Sparkassengesetzes in der ab 29.11.2016
                                     geltenden Fassung

§ 1
Name und Sitz

(1) Die Stadtsparkasse Bottrop mit dem Sitz in Bottrop ist eine mündelsichere,
     dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
     Sie führt ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Erzielung
     von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

(2) Im Geschäftsverkehr kann die Sparkasse die Kurzbezeichnung Sparkasse
     Bottrop führen.

(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und
     Giroverbandes.

(4) Die Sparkasse führt das dieser Satzung beigedruckte Dienstsiegel.

§ 2
Träger

Träger der Sparkasse ist die Stadt Bottrop.

§ 3
Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 4
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

     a) dem vorsitzenden Mitglied,
     b) 9 weiteren sachkundigen Mitgliedern und
     c) 2 Dienstkräften der Sparkasse.

(2) Die Ausgabe von Genussrechten, die Eingehung nachrangiger
     Verbindlichkeiten sowie die Aufnahme von Vermögenseinlagen
     stiller Gesellschafter und sonstiger haftender Eigenmittel
     bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.

§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern.
(2) Der Verwaltungsrat kann 1 stellvertretendes Mitglied des Vorstandes
     bestellen.

§ 6
Vertretung der Sparkasse

(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder anderen
     Beschäf­tigten der Sparkasse Vertretungsmacht für einzelne oder bestimmte
     Arten von Geschäften zu erteilen. Das gilt insbesondere für den Erwerb und
     die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
     Rechten der Spar­kasse sowie für Vollmachten an Dritte zur Wahrnehmung der
     Interessen der Spar­kasse (z.B. in Rechtsstreitigkeiten,
     Zwangsversteigerungen).
(3) Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung sind ordentliche und
     stellvertretende Vorstandsmitglieder.


§
7
Kredite und Beteiligungen

Gebiet nach § 3 Abs. 1 a) SpkG ist das Gebiet des Trägers und der Städte Essen, Oberhausen sowie der Kreise Recklinghausen und Wesel.

§ 8
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 01. November 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. November 2009 außer Kraft.

(Dienstsiegel der
Stadtsparkasse Bottrop)

Bottrop, 24. August 2020

Der Oberbürgermeister

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