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2020/071 - Wahlbekanntmachung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Wahlbekanntmachung

1. Am 13. September 2020 finden in der kreisfreien Stadt Bottrop folgende Wahlen statt:

    - Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, des Rates
       der Stadt und der Vertretungen der Stadtbezirke Bottrop-Mitte,
       Bottrop-Süd und Bottrop-Kirchhellen

    - Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Integrationsausschusses   
       (Integrationsausschusswahl)

    - Wahl der RVR-Verbandsversammlung

   Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Das Stadtgebiet ist in 27 Wahlbezirke und 62 Stimmbezirke eingeteilt.

Die Abgrenzung der Wahlbezirke und Stimmbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit im Amt für Informationsverarbeitung, Böckenhoffstr. 44-46, Zimmer 108, eingesehen werden. Stimmbezirk und Wahlraum, in dem die/der Wahlberechtigte wählen kann, sind in der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 11.08.2020 – 22.08.2020 zugestellt wurde, angegeben.

Die 27 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 13.09.2020 um 13:30 Uhr im Rathaus / Saalbau Bottrop zusammen.

Die am Wahltag in den Urnenstimmbezirken für die Integrationsausschusswahl abgegebenen Stimmen sowie die abgegebenen Briefwahlstimmen werden zu einer zentralen Auszählung zusammengeführt. Der Auszählungsvorstand für die Urnenstimmbezirke und der Briefwahlvorstand treten zur Ermittlung des Gesamtstimmergebnisses am Sonntag 13.09.2020, Saalbau / Rathaus zusammen. Der Raum wird entsprechend gekennzeichnet.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wähler/innen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden.

Für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, des Rates und der Vertretungen der Stadtbezirke, des Integrationsausschusses und der RVR-Verbandsversammlung wird mit je einem besonderen Stimmzettel gewählt. Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:

a) für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters: blauer Stimmzettel mit schwarzem Druck,

b) für die Wahl des Rates: weißer Stimmzettel mit schwarzem Druck,

c) für die Wahl der Vertretung der Stadtbezirke:

    - Mitte                     =      grüner Stimmzettel mit schwarzem Druck,
    - Süd                       =      roter Stimmzettel mit schwarzem Druck und
    - Kirchhellen        =      gelber Stimmzettel mit schwarzem Druck.

d) für die Wahl des Integrationsausschusses: oranger Stimmzettel mit schwarzem Druck

e) für die Wahl der RVR-Verbandsversammlung: violetter Stimmzettel mit schwarzem Druck

Im Wahlraum geht die Wählerin/der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und legt ihre/seine Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie/er eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie/er sich über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen verbleibt wegen der evtl. notwendig werdenden Stichwahl bei den Wahlberechtigten. Die Wahlbenachrichtigung für die Integrationsausschusswahl soll bei der Wahl abgegeben werden.

Sobald die/der Schriftführer/in den Namen der Wählerin/des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist, erhält die Wählerin/der Wähler je einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl. Für jede Wahl kann eine Stimme abgegeben werden.

Sodann begibt sich die Wählerin/der Wähler hinter einen Wahlschirm und kennzeichnet dort die Stimmzettel in der Weise, dass sie/er den Namen des Bewerbers bzw. den Listenvorschlag in dem Kreis für die Kennzeichnung ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für wen die Stimme abgegeben wird. Anschließend faltet die Wählerin/der Wähler noch hinter dem Wahlschirm jeden einzelnen Stimmzettel so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie sie/er gewählt hat.

Danach tritt die Wählerin/der Wähler wieder an den Tisch des Wahlvorstandes und wirft die Stimmzettel persönlich in die entsprechenden Wahlurnen.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können

   a) bei den Kommunalwahlen in der Stadt Bottrop durch Stimmabgabe
       in einembeliebigen Wahlraum des Wahlbezirks, in dem der für
       sie maßgebliche Stimmbezirk liegt oder durch Briefwahl wählen.

   b) bei der Integrationsausschusswahl und der Wahl der RVR-Verbands-
       versammlung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des
       Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Bottrop die amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag (Kommunalwahlen und Wahl der RVR-Verbandsversammlung), einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag sowie einen orangenen Wahlbriefumschlag (Integrationsausschusswahl) beschaffen und seine Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein in dem amtlichen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Hierzu muss der Wahlbrief im Bereich der Deutschen Post AG spätestens am Freitag vor der Wahl (11.09.2020), bei einem entfernt liegenden Ort noch früher, bei der Post eingeliefert werden. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Ist eine Wählerin/ein Wähler des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert, so kann sie/er sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf eine rein technische Hilfe bei der Abgabe einer von der Wählerin/dem Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfeleistung ist unzulässig, wenn ein Interessenskonflikt zwischen der Wählerin/dem Wähler und der Hilfsperson besteht, sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt oder wenn die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wählerin/des Wählers ersetzt oder verändert wird.

7. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bottrop, 10.08.2020                                                             

gez. Ketzer
Wahlleiter

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