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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen, die Wahl der RVR-Verbandsversammlung und die Integrationsausschusswahl am 13. September 2020

 1. Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 24. bis 28.08.2020
      während der nachfolgend aufgeführten Öffnungszeiten die Richtigkeit
      oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis
      eingetragenen Daten zu überprüfen. 

      Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen
       im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während
       des obengenannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das
       Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich
       eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
       ergeben kann.

      Das Recht zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
       anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen besteht nicht hinsichtlich
       der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk 
       gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden
       Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.

      Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
      Die Einsichtnahme an einem PC-Arbeitsplatz ist an folgendem Ort möglich:

       Im Amt für Informationsverarbeitung, Saalbau Bottrop, Casino,
       Droste-Hülshoff-Platz 4, - Leitung der Briefwahlstelle - Tel. 02041/ 70 3918.

       Montag, Dienstag                                 von  8:30 Uhr bis 17:00 Uhr,

       Mittwoch                                                  von   8:30 Uhr bis 13:00 Uhr,

       Donnerstag                                             von  8:30 Uhr bis 18:00 Uhr,

       Freitag                                                      von   8:30 Uhr bis 16:00 Uhr

      Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
      Wahlschein hat.

 2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der
       Einsichtsfrist, 24. bis 28.08.2020, beim Amt für Informationsverarbeitung der
       Stadt Bottrop, Böckenhoffstr. 44 - 46, Zimmer 108, Einspruch einlegen.
       Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt
       werden.

 3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis
      spätestens zum 23.08.2020 eine Wahlbenachrichtigung. Der Wahlbenach-
      richtigung liegt der Stand des Wählerverzeichnisses am 09.08.2020 zugrunde.
      Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,
      muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr
      laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann.
      Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden
      und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben,
      erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 4. Wer einen Wahlschein hat, kann

      a) bei den Kommunalwahlen in einem beliebigen Wahlraum des Wahlbezirks,
           in dem der für ihn maßgebliche Stimmbezirk liegt oder durch Briefwahl
           teilnehmen und

      b) bei der Integrationsausschusswahl in jedem Stimmbezirk/Wahlraum der
           Stadt Bottrop durch Stimmabgabe oder durch Briefwahl teilnehmen und

      c) bei der Wahl der RVR-Verbandsversammlung in jedem Stimmbezirk/Wahlraum
           der Stadt Bottrop durch Stimmabgabe oder durch Briefwahl teilnehmen.

 5. Wahlschein

       Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r
       Wahlberechtigte/r. Ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r
       Wahlberechtigte/r erhält einen Wahlschein, wenn

       a) sie/er nachweist, dass sie/er aus einem von ihr/ihm nicht zu vertretenden Grund
            die Einspruchsfrist versäumt hat,

       b) sie/er aus einem von ihr/ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das
            Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,

       c) ihre/seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der
            Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

   Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen
    sind, bis zum 11.09.2020, 18.00 Uhr, bei folgenden Dienststellen der Stadt Bottrop
    schriftlich oder mündlich, nicht jedoch fernmündlich, beantragt werden:

   - Amt für Informationsverarbeitung, Saalbau Bottrop, Casino,
      Droste-Hülshoff-Platz4 und

   - Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen, Kirchhellener Ring 84-86,
      Besprechungszimmer im Sitzungstrakt der Bezirksvertretung.

   Diese Dienststellen sind in der Zeit vom 13.08.2020 – 11.09.2020 wie folgt geöffnet:

   a) regelmäßige Öffnungszeiten:

          - Montag und Dienstag                                                      von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr

          - Mittwoch                                                                               von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr

          - Donnerstag                                                                         von 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr

          - Freitag                                                                                  von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr

          - Samstag (nur Saalbau 15.08. / 22.08. / 29.08. / 05.09.) von 8:30 bis 12:30 Uhr

    b) besondere Öffnungszeiten:

          - am 11.09.2020 (Freitag)                                              von 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr

  Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes
   nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht,
   kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beim Amt für
   Informationsverarbeitung, Saalbau Bottrop, Casino, gestellt werden.

  Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der Wahlschein
   nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr,
   ein neuer Wahlschein ausgestellt werden.

   Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte für die
   Kommunalwahlen und die Integrationsausschusswahl aus den unter
   Ziffer 5, a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Ausstellung
   eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beim Amt
   für Informationsverarbeitung, Briefwahlstelle, Saalbau,
   Casino, Droste-Hülshoff-Platz 4, stellen.

   Wer den Antrag für eine/n Andere/n stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
   Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein/e behinderte/r 
   Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen 
   Person bedienen. Für die Beantragung des Wahlscheins soll im Regelfall das auf der
   Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Formular verwendet werden.
   Der Antragsteller hat dabei Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
   Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben.

   Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine/n Anderen ist
   nur möglich, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen durch
   Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte
   Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der
   Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
   Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

   Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
   Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
   Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief
   angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

-  für die Kommunalwahlen und die Wahl des RVR-Parlamentes

    - die amtlichen Stimmzettel des Wahlbezirks
    - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag 
    - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl

-    für die Integrationsausschusswahl

    - den amtlichen Stimmzettel
    - einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag
    - einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

Für die Wahl des Oberbürgerbürgermeisters, des Rates und der Bezirksvertretungen
 wird mit je einem besonderen Stimmzettel gewählt. Die Stimmzettel unterscheiden
 sich wie folgt:

  a)  für die Wahl des Oberbürgermeisters: blauer Stimmzettel mit schwarzem
        Druck,
  b)  für die Wahl des Rates: weißer Stimmzettel mit schwarzem Druck,
  c)  für die Wahl der Bezirksvertretungen:

      Mitte                     = grüner Stimmzettel mit schwarzem Druck,
      Süd                       = roter Stimmzettel mit schwarzem Druck,
      Kirchhellen        = gelber Stimmzettel mit schwarzem Druck.

   d)  für die Wahl der RVR-Verbandsversammlung = violetter Stimmzettel mit
        schwarzem Druck
   e)  für die Integrationsausschusswahl = orangener Stimmzettel mit
        schwarzem Druck

Der/Die Wähler/in hat für jede Wahl nur eine Stimme. Sie/Er gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er den Namen eines Bewerbers/einer Bewerberin oder den        Listenvorschlag, dem sie/er ihre/seine Stimme geben will, in der dafür vorgesehenen Spalte ankreuzt oder ihn auf andere Weise eindeutig kenntlich macht.

Hat der/die Wähler/in die 3 Stimmzettel der Kommunalwahlen und den Stimmzettel der RVR-Wahl persönlich angekreuzt, legt sie/er die Stimmzettel in den blauen Stimmzettelumschlag und klebt diesen zu. Bei der Integrationsausschusswahl kennzeichnet der/die Wähler/in den orangenen Stimmzettel und legt diesen Stimmzettel in den grauen Stimmzettelumschlag und klebt diesen zu. Danach ist die "Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen.

 a) Kommunalwahlen
     Der Wahlschein und der blaue Stimmzettelumschlag werden dann zusammen
     in den roten Wahlbriefumschlag gegeben.

 b) Integrationsausschusswahl
     Der Wahlschein und der graue Stimmzettelumschlag werden dann zusammen
     in den orangenen Wahlbriefumschlag gegeben.

Wähler/innen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihren Stimmzettel eigenhändig zu kennzeichnen oder in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen, dürfen sich der Hilfe einer Hilfsperson bedienen.

Diese hat die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zu unterschreiben und zu erklären, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers/der Wählerin gekennzeichnet hat. Der Wahlbrief braucht nicht freigemacht zu werden, wenn er im amtlichen Wahlbriefumschlag innerhalb des Bereiches der Deutschen Post AG übergeben wird. Der Wahlbrief kann auch bei der Stadt Bottrop abgegeben werden.

Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Stadt Bottrop einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Hierzu muss der Wahlbrief im Bereich der Deutschen Post AG spätestens bis Freitag, 11.09.2020, bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Post eingeliefert werden

Bottrop, den 11.08.2020
gez. Brunnhofer
Stellvertretender Wahlleiter

Die öffentliche Bekanntmachung steht auch auf der Internetseite der Stadt Bottrop
unter:www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php

 

 

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