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2020/064 - Planfeststellung für den Umbau AD Bottrop (A2/A31)

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bottrop

Die Stadt Bottrop gibt nachstehende Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster bekannt:

 Planfeststellung für den Umbau AD Bottrop (A2/A31)
  von A2 Bau-km 0 + 000,000 bis Bau-km 3 + 788,000u
  u
nd A31 Bau-km 0 + 093,000 bis Bau-km 1 + 215,000
 
einschließlich weiterer notwendiger Folgemaßnahmen

 auf dem Gebiet

 -  der Stadt Bottrop, Gemarkung Bottrop; Flur 13, 154, 155, 156, 157, 158,
    159, 160, 161 und 164 sowie Gemarkung Kirchhellen, Flur 29 und 37

 -  und der Stadt Gladbeck, Gemarkung Gladbeck, Flur 110 und 114
  

Der Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ruhr, Harpener Hellweg 1, 44791 Bochum hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß §§17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i. V. m. den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt. 

Das Vorhaben unterfällt nicht der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), sodass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Für das Vorhaben wird dennoch eine freiwillige UVP durchgeführt. 

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen werden Grundstücke auf dem Gebiet der Städte Bottrop, Gemarkung Bottrop und Kirchhellen, sowie der Stadt Gladbeck, Gemarkung Gladbeck beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie die für den Plan erstellten Gutachten stehen gemäß § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) im Zeitraum

 vom 17.08.2020 bis zum 16.09.2020 einschließlich

auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster unter 

 www.brms.nrw.de/go/verfahren -> Planfeststellung Straße           
                          Stichwort:
 Umbau des AD Bottrop (A2/A31)

zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung. 

In demselben Zeitraum liegen die Unterlagen als zusätzliches Informationsangebot in den Städten Gladbeck und Bottrop zur allgemeinen Einsichtnahme unter folgenden Maßgaben aus:

•  Gladbeck-Info, Altes Rathaus, Willy-Brandt-Platz 2, 45964 Gladbeck
    Der Zugang ist innerhalb folgender Öffnungszeiten möglich:
    montags – donnerstags:    8:30 – 12:00 Uhr      und     13:30 – 15:30 Uhr 
    sowie freitags:                        8:30 – 12:00 Uhr
    Innerhalb der Gladbeck-Info besteht Maskenpflicht. Vor dem Zugang
    steht Desinfektionsmittel bereit. 

Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, 46236 Bottrop 
    Der Zugang zu den zur Information zusätzlich ausgelegten Unterlagen
    erfolgt über eine Terminvergabe.  
    Eine Terminvereinbarung ist telefonisch unter 02041/70-3393 möglich.
    Bei der Wahrnehmung des vorab vereinbarten Termins wird wie folgt um
    Beachtung gebeten: 
       – Termin (Uhrzeit) bitte einhalten und nur einzeln eintreten (Ausnahme:
           notwendige Begleitperson nach vorheriger Absprache),
       – Abstandsregeln einhalten und Ansammlungen vermeiden,
       – Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske, Schal, Tuch etc.) tragen;
           andernfalls ist der Zutritt nicht möglich,
       – Husten- und Niesetikette beachten und grundsätzlich nur symptomfrei
           erscheinen,
       – einen eigenen Stift mitführen.

Die Planunterlagen enthalten aus Gründen des Datenschutzes keine Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen; diese sind verschlüsselt (Name und Anschrift der Eigentümer der betroffenen Grundstücke werden nicht genannt). In den Planunterlagen werden die betroffenen Grundstücke nur mit Katasterangaben bezeichnet. Der Schlüssel kann bei Nachweis eines berechtigten Interesses bei der jeweiligen Kommune und bei der Bezirksregierung Münster eingesehen werden.

1. Jeder kann bis spätestens 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist

                                     bis zum 16.10.2020 einschließlich,

     bei der Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3, 48143 Münster, bei der Stadt
     Gladbeck, Willy-Brandt-Platz 2, 45964 Gladbeck, Neues Rathaus, Raum 0.61 oder
     bei der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, 46236 Bottrop Einwendungen gegen
     den Plan schriftlich erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang
     und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
     Auf elektronischem Wege können Einwendungen wie folgt erhoben werden:

  • durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: poststellebrms-nrw.de-mailde;
  • durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde. Die E-Mail-Adresse lautet: poststellebrms.sec.nrwde.

Grundsätzlich sind Einwendungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW bzw. § 21 UVPG schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift wird hiermit für dieses Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 PlanSiG ausgeschlossen, da die Abgabe einer Niederschrift aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens nicht für den gesamten Zeitraum vom 17.08.2020 bis 16.10.2020 gewährleistet werden kann. Statt einer Erklärung zur Niederschrift kann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG die Abgabe von elektronischen Erklärungen unter poststellebrms.nrwde erfolgen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG).

Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 S. 3 VwVfG).

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung und der Hinweis auf die Präklusion (§ 73 Abs.
     4 Satz 3 und 5 VwVfG NRW) dienen auch der Benachrichtigung

   a) der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 3 des Umwelt-
        Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereine sowie
 
   b) der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz
        einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung
        von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren
        anerkannt sind (Vereinigungen),   

   von der Auslegung des Plans. 

3. In der Regel findet ein Erörterungstermin statt, bei dem die Anhörungsbehörde
     die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit der Trägerin
     des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die
     Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich erörtert.

     Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen
     Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).

     Findet ein Erörterungstermin statt, wird er vorher ortsüblich bekannt gemacht.
     Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei
     gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert
     benachrichtigt (§ 17 VwVfG). 

     Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens
     mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen
     durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).

     Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung
     ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der
     Anhörungsbehörde zu geben ist.

     Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn
     verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des
     Erörterungstermins beendet. 

     Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und
     Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung
     entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem
     Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern
     in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-
     verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung 
     der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen,
     die eine Stellungnahme  abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekannt-
     machung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind
     (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).  

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den
     Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
     treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach
     § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der
     Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu
     (§ 9a Abs. 6 FStrG).  

 8. Es wird darauf hingewiesen,

  •  dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des
       Vorhabens sowie für Äußerungen und Nachfragen zuständige Behörde die
       Bezirksregierung Münster, hier das Verkehrsdezernat, ist, 
  •  dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss
       entschieden wird
  •  dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung
       der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß
       §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 UVPG ist und
  •  dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben
       enthalten.

Folgende umweltbezogene Unterlagen sind in den Planunterlagen enthalten:

Unterlage

Nr.

Bezeichnung

der Unterlage

Verfasser

Datum

1

Erläuterungsbericht

Landesbetrieb Straßenbau NRW

24.04.2020

1a

UVP-Bericht

PlanU GbR

24.04.2020

9

Landschaftspflegerische Maßnahmen

Landesbetrieb Straßenbau NRW / Plan U GbR

15.04.2020

17.1

Immissionstechnische Untersuchungen - Verkehrslärm

Landesbetrieb Straßenbau NRW

März 2020

17. 2

Immissionstechnische Untersuchungen - Luftschadstoffe

Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG

April 2020

18

Wassertechnische Untersuchungen

Weber Ingenieure GmbH

November/ Dezember 2016, 15.04.2020

19.1

Umweltfachliche Untersuchung – Landschaftspflegerischer Begleitplan

PlanU GbR

21.04.2020

19.2

Umweltfachliche Untersuchung - Artenschutzbeitrag

ViebahnSell

11.03.2020

19.3

Umweltfachliche Untersu-chung – Faunistisches Gutachten

ViebahnSell

06.11.2019

19.4

Umweltfachliche Untersu-chung – Fachbeitrag zur EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL)

Kuhlmann & Stucht GbR

13.02.2020

20.1

Orientierende geotechnische und umwelttechnische Untersuchung des Baugrunds

Grundbaulabor Bochum GLB, Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, Geologie und Umwelttechnik mbH

30.06.2015

20.2

Geotechnischer Bericht, Entwässerungsplanung Boye

Grundbaulabor Bochum GLB, Ingenieurgesellschaft für Bau-wesen, Geologie und Umwelttechnik mbH

14.11.2016

20.3

Geotechnischer Bericht, Entwässerungsplanung Vorthbach

Grundbaulabor Bochum GLB, Ingenieurgesellschaft für Bau-wesen, Geologie und Umwelttechnik mbH

09.12.2016

22

Verkehrsuntersuchungen

Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co.KG

31.03.2020

 9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die
      Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende
      Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden. 

10. Aufgrund von Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird zur
       Datenverarbeitung im o. g. Planfeststellungsverfahren und insbesondere zur
       Weitergabe von nicht anonymisierten Daten in Einwendungen an den
       Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens auf die „Hinweise zum Datenschutz
       in Planfeststellungsverfahren“ verwiesen. Diese Hinweise können auf der
       Internetseite der Bezirksregierung Münster unter dem Link
       www.brms.nrw.de/go/dsp aufgerufen werden.

Bottrop, den 6. August 2020
gez. Bernd Tischler

(Oberbürgermeister)

 

 

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