2020/064 - Planfeststellung für den Umbau AD Bottrop (A2/A31)
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bottrop
Die Stadt Bottrop gibt nachstehende Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster bekannt:
Planfeststellung für den Umbau AD Bottrop (A2/A31)
von A2 Bau-km 0 + 000,000 bis Bau-km 3 + 788,000u
und A31 Bau-km 0 + 093,000 bis Bau-km 1 + 215,000
einschließlich weiterer notwendiger Folgemaßnahmen
auf dem Gebiet
- der Stadt Bottrop, Gemarkung Bottrop; Flur 13, 154, 155, 156, 157, 158,
159, 160, 161 und 164 sowie Gemarkung Kirchhellen, Flur 29 und 37
- und der Stadt Gladbeck, Gemarkung Gladbeck, Flur 110 und 114
Der Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ruhr, Harpener Hellweg 1, 44791 Bochum hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß §§17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i. V. m. den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt.
Das Vorhaben unterfällt nicht der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), sodass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Für das Vorhaben wird dennoch eine freiwillige UVP durchgeführt.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen werden Grundstücke auf dem Gebiet der Städte Bottrop, Gemarkung Bottrop und Kirchhellen, sowie der Stadt Gladbeck, Gemarkung Gladbeck beansprucht.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie die für den Plan erstellten Gutachten stehen gemäß § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) im Zeitraum
vom 17.08.2020 bis zum 16.09.2020 einschließlich
auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster unter
www.brms.nrw.de/go/verfahren -> Planfeststellung Straße
Stichwort:
Umbau des AD Bottrop (A2/A31)
zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.
In demselben Zeitraum liegen die Unterlagen als zusätzliches Informationsangebot in den Städten Gladbeck und Bottrop zur allgemeinen Einsichtnahme unter folgenden Maßgaben aus:
• Gladbeck-Info, Altes Rathaus, Willy-Brandt-Platz 2, 45964 Gladbeck
Der Zugang ist innerhalb folgender Öffnungszeiten möglich:
montags – donnerstags: 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr
sowie freitags: 8:30 – 12:00 Uhr
Innerhalb der Gladbeck-Info besteht Maskenpflicht. Vor dem Zugang
steht Desinfektionsmittel bereit.
• Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, 46236 Bottrop
Der Zugang zu den zur Information zusätzlich ausgelegten Unterlagen
erfolgt über eine Terminvergabe.
Eine Terminvereinbarung ist telefonisch unter 02041/70-3393 möglich.
Bei der Wahrnehmung des vorab vereinbarten Termins wird wie folgt um
Beachtung gebeten:
– Termin (Uhrzeit) bitte einhalten und nur einzeln eintreten (Ausnahme:
notwendige Begleitperson nach vorheriger Absprache),
– Abstandsregeln einhalten und Ansammlungen vermeiden,
– Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske, Schal, Tuch etc.) tragen;
andernfalls ist der Zutritt nicht möglich,
– Husten- und Niesetikette beachten und grundsätzlich nur symptomfrei
erscheinen,
– einen eigenen Stift mitführen.
Die Planunterlagen enthalten aus Gründen des Datenschutzes keine Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen; diese sind verschlüsselt (Name und Anschrift der Eigentümer der betroffenen Grundstücke werden nicht genannt). In den Planunterlagen werden die betroffenen Grundstücke nur mit Katasterangaben bezeichnet. Der Schlüssel kann bei Nachweis eines berechtigten Interesses bei der jeweiligen Kommune und bei der Bezirksregierung Münster eingesehen werden.
1. Jeder kann bis spätestens 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist
bis zum 16.10.2020 einschließlich,
bei der Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3, 48143 Münster, bei der Stadt
Gladbeck, Willy-Brandt-Platz 2, 45964 Gladbeck, Neues Rathaus, Raum 0.61 oder
bei der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, 46236 Bottrop Einwendungen gegen
den Plan schriftlich erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang
und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Auf elektronischem Wege können Einwendungen wie folgt erhoben werden:
- durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: poststellebrms-nrw.de-mailde;
- durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde. Die E-Mail-Adresse lautet: poststellebrms.sec.nrwde.
Grundsätzlich sind Einwendungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW bzw. § 21 UVPG schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift wird hiermit für dieses Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 PlanSiG ausgeschlossen, da die Abgabe einer Niederschrift aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens nicht für den gesamten Zeitraum vom 17.08.2020 bis 16.10.2020 gewährleistet werden kann. Statt einer Erklärung zur Niederschrift kann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG die Abgabe von elektronischen Erklärungen unter poststellebrms.nrwde erfolgen.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG).
Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 S. 3 VwVfG).
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung und der Hinweis auf die Präklusion (§ 73 Abs.
4 Satz 3 und 5 VwVfG NRW) dienen auch der Benachrichtigung
a) der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 3 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereine sowie
b) der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz
einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung
von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren
anerkannt sind (Vereinigungen),
von der Auslegung des Plans.
3. In der Regel findet ein Erörterungstermin statt, bei dem die Anhörungsbehörde
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit der Trägerin
des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die
Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich erörtert.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen
Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei
gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert
benachrichtigt (§ 17 VwVfG).
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens
mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung
ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der
Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn
verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des
Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und
Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung
entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem
Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern
in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-
verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung
der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen,
die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekannt-
machung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind
(§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den
Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach
§ 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der
Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu
(§ 9a Abs. 6 FStrG).
8. Es wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Vorhabens sowie für Äußerungen und Nachfragen zuständige Behörde die
Bezirksregierung Münster, hier das Verkehrsdezernat, ist, - dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss
entschieden wird - dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung
der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß
§§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 UVPG ist und - dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben
enthalten.
Folgende umweltbezogene Unterlagen sind in den Planunterlagen enthalten:
Unterlage Nr. |
Bezeichnung der Unterlage |
Verfasser |
Datum |
1 |
Erläuterungsbericht |
Landesbetrieb Straßenbau NRW |
24.04.2020 |
1a |
UVP-Bericht |
PlanU GbR |
24.04.2020 |
9 |
Landschaftspflegerische Maßnahmen |
Landesbetrieb Straßenbau NRW / Plan U GbR |
15.04.2020 |
17.1 |
Immissionstechnische Untersuchungen - Verkehrslärm |
Landesbetrieb Straßenbau NRW |
März 2020 |
17. 2 |
Immissionstechnische Untersuchungen - Luftschadstoffe |
Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG |
April 2020 |
18 |
Wassertechnische Untersuchungen |
Weber Ingenieure GmbH |
November/ Dezember 2016, 15.04.2020 |
19.1 |
Umweltfachliche Untersuchung – Landschaftspflegerischer Begleitplan |
PlanU GbR |
21.04.2020 |
19.2 |
Umweltfachliche Untersuchung - Artenschutzbeitrag |
ViebahnSell |
11.03.2020 |
19.3 |
Umweltfachliche Untersu-chung – Faunistisches Gutachten |
ViebahnSell |
06.11.2019 |
19.4 |
Umweltfachliche Untersu-chung – Fachbeitrag zur EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) |
Kuhlmann & Stucht GbR |
13.02.2020 |
20.1 |
Orientierende geotechnische und umwelttechnische Untersuchung des Baugrunds |
Grundbaulabor Bochum GLB, Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, Geologie und Umwelttechnik mbH |
30.06.2015 |
20.2 |
Geotechnischer Bericht, Entwässerungsplanung Boye |
Grundbaulabor Bochum GLB, Ingenieurgesellschaft für Bau-wesen, Geologie und Umwelttechnik mbH |
14.11.2016 |
20.3 |
Geotechnischer Bericht, Entwässerungsplanung Vorthbach |
Grundbaulabor Bochum GLB, Ingenieurgesellschaft für Bau-wesen, Geologie und Umwelttechnik mbH |
09.12.2016 |
22 |
Verkehrsuntersuchungen |
Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co.KG |
31.03.2020 |
9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die
Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
10. Aufgrund von Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird zur
Datenverarbeitung im o. g. Planfeststellungsverfahren und insbesondere zur
Weitergabe von nicht anonymisierten Daten in Einwendungen an den
Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens auf die „Hinweise zum Datenschutz
in Planfeststellungsverfahren“ verwiesen. Diese Hinweise können auf der
Internetseite der Bezirksregierung Münster unter dem Link
www.brms.nrw.de/go/dsp aufgerufen werden.
Bottrop, den 6. August 2020
gez. Bernd Tischler
(Oberbürgermeister)