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2020/055 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

                                    Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bottrop vom 26.06.2020


Auf Grund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. 2020 S. 218b, ber. S. 304a) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 25.06.2020 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 14.05.1997, zuletzt geändert durch Dringlichkeitsentscheidung vom 16.03.2020, beschlossen:

                                    Artikel I

  1. Der § 9 wird um die Ziffer 7 wie folgt ergänzt:

    Der Rat der Stadt bildet außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen folgende Ausschüsse:

    7. Integrationsausschuss

  2. Der § 19 erhält folgende Fassung:

    (1) Zur Mitwirkung der ausländischen Einwohner an den kommunalen Willensbildungsprozessen wird ein Integrationsausschuss gebildet, der aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Hiervon werden 17 Mitglieder nach den Bestimmungen für Integration gemäß § 27 GO NRW gewählt und acht Vertreter des Rates (Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger) nach den Vorschriften des § 58 GO NRW benannt.
    Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber sowie die Vertreter des Rates können Stellvertreter gewählt bzw. benannt werden.

    (2) Die Aufgaben und Kompetenzen des Integrationsausschusses sind im § 27 Abs. 8 bis 10 GO NRW geregelt. Rat und Integrationsausschuss stimmen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde ab. Der Integrationsausschuss kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Als beratender Ausschuss fasst er in seinem Zuständigkeitsbereich Beschlüsse, die der Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen des Rates dienen. Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsausschusses sind schriftlich beim Oberbürgermeister einzureichen. Die zuständigen Gremien und Dienststellen sollen sich innerhalb von drei Monaten damit befassen und dem Integrationsausschuss über ihre Ergebnisse berichten.


  3. Der § 22 Abs. 5 wird wie folgt gefasst

    (5) Die Mitglieder des Integrationsausschusses erhalten Entschädigungen nach § 2 der Entschädigungsverordnung.


  4. Der § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    (2) Der Integrationsausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.


                                  Artikel II

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am 01.11.2020 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
     worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
     oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
     gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
     worden, die den Mangel ergibt.


Bottrop, 26.06.2020

gez. Tischler
Oberbürgermeister

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