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2020/046 - Satzung über Erhebung von Elternbeiträgen, außerunterrichtliche Betreuungsangebote

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung vom 30.04.2020 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme vom 09.04.2019

Gem. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759) hat der Rat der Stadt per Dringlichkeitsentscheidung vom 01.04.2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme beschlossen:

Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme 

Rechtliche Grundlagen dieser Satzung

Auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Regelungen hat der Rat der Stadt Bottrop per Dringlichkeitsentscheidung vom 01.04.2020 diese Satzung beschlossen:

  • § 7 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202)
  • § 90 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe, neugefasst durch Bekanntmachung vom 11.09.2012, zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)
  • § 9 Abs. 2 und 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG NRW) vom 15.02.2005, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung vom 03.12.2019 (GV. NRW. S. 894)
  • Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I - Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010, zuletzt geändert durch Runderlass vom 16.02.2018
  • § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.2019 (GV. NRW. S. 877)

Inhalt

§ 1   Angebot und Teilnahmebedingungen
§ 2   Öffnungszeiten
§ 3   Art der Beiträge
§ 4   Beitragspflichtiger Personenkreis
§ 5   Beitragszeitraum
§ 6   Höhe der Elternbeiträge
§ 7   Feststellung des Jahreseinkommens
§ 8   Beitragsermäßigung und Beitragsbefreiung
§ 9   Form der Festsetzung und Fälligkeit
§ 10  Abmeldung durch den Beitragspflichtigen
§ 11  Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Schulträger
§ 12  Krankheit
§ 13  Datenschutz
§ 14  Aufsichtspflicht
§ 15  Versicherungspflicht
§ 16  Haftungsausschluss
§ 17  Inkrafttreten

§ 1 Angebot und Teilnahmebedingungen

1)  Die Stadt Bottrop bietet im Rahmen des Konzepts „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ an allen Primarschulen außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote an.

Das Angebot erfolgt auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.10.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“

Das Angebot umfasst folgende Betreuungsprogramme:

    a) die „Offene Ganztagsschule“

    b) die „Schule von acht bis eins“

2)  An den vorgenannten Angeboten können nur Schüler/innen der jeweiligen Schule teilnehmen.

3)  Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an den vorgenannten Betreuungsangeboten. Insbesondere werden nur Schüler/innen aufgenommen, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Die Kriterien für die Aufnahme legt die Schulleitung in Abstimmung mit dem jeweiligen Kooperationspartner fest, der mit der Durchführung der Betreuungsangebote betraut ist. Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen.

4)  Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten ist freiwillig. Im Falle einer Teilnahme gelten folgende Bedingungen:

a) Teilnahme am Betreuungsprogramm „Offene Ganztagsschule“ (OGS):

Die Anmeldung einer Schülerin bzw. eines Schülers zur Teilnahme bindet vom Zeitpunkt der Anmeldung zunächst bis zum Ende des Schuljahres (31. Juli eines Jahres), längstens bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses nach § 11 oder § 12 dieser Satzung.

Die Anmeldung verpflichtet grundsätzlich zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme bis 16.00 Uhr, mindestens aber bis 15.00 Uhr. Eine Betreuung nur an einzelnen Tagen ist ausgeschlossen.

Den Teilnehmer/innen des Offenen Ganztags wird die Gelegenheit gegeben, am herkunftssprachlichen Unterricht, an regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten (z.B. im Sportverein, in der Musikschule, beim Erlernen eines Musikinstruments), an ehrenamtlichen Tätigkeiten (z.B. in Kirchen und Religionsgemeinschaften, Vereinen und Jugendgruppen) sowie an Therapien oder an familiären Ereignissen teilzunehmen. 

Freistellungswünsche hierzu sind rechtzeitig mitzuteilen, bei regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten möglichst vor Schuljahresbeginn.

Über die Freistellung von der Teilnahme stimmen sich der Betreuungsträger und die Schulleitung ab.

Die grundsätzliche Kontinuität der Angebote des Offenen Ganztags muss gewahrt bleiben. Eine dauerhafte und möglichst vollumfängliche Teilnahme an den Ganztagsangeboten muss weiter gewährleistet sein. Regel und Ausnahme müssen deutlich voneinander unterscheidbar sein.

Für andere flexible Betreuungsbedarfe, z.B. an einzelnen Tagen, soll die unter b) beschriebene andere Betreuungsform genutzt werden.

b) Teilnahme am Betreuungsprogramm „Schule von acht bis eins“

Die Anmeldung einer Schülerin bzw. eines Schülers zur Teilnahme bindet vom Zeitpunkt der Anmeldung zunächst bis zum Ende des Schuljahres (31. Juli eines Jahres), längstens bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses nach § 11 oder § 12 dieser Satzung.

Die Anmeldung verpflichtet nicht zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme.

5)  Der Betreuungsträger sorgt für ein tägliches Mittagessen im Sinne einer kindgerechten und gesunden Ernährung. Die Teilnahme an der Ganztagsbetreuung ohne Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Für das Mittagessen wird vom Betreuungsträger ein kostendeckendes Entgelt erhoben, das nicht in den Elternbeiträgen enthalten ist und gesondert in Rechnung gestellt wird.

6) Die Anmeldung zur Teilnahme an außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten hat schriftlich durch die Erziehungsberechtigten über die Schule bei der Stadt Bottrop zu erfolgen. Die Annahme der Anmeldung erfolgt mit Bekanntgabe des Bescheides über die Höhe des nach dieser Satzung zu entrichtenden Beitrages.

7) Ein Kind kann von der Teilnahme an den Betreuungsangeboten befristet ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
    a) das Kind durch sein Verhalten sich selbst oder andere gefährdet,
    b) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
        durch diese erschwert wird,
    c) Beitragspflichtige ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen.

Der befristete Ausschluss eines Kindes wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mit Bescheid mitgeteilt. Der befristete Ausschluss befreit nicht von der Beitragspflicht.

8) Mit der Anmeldung werden diese Satzung, die Bestimmungen des Ganztagserlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie das Ganztagskonzept der jeweiligen Schule, in der jeweils gültigen Fassung, anerkannt.

§ 2 Öffnungszeiten

1) Der Zeitrahmen der OGS erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeiten in der Regel auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Bei einem Angebot nach Abs. 2 verlängert sich der Zeitrahmen entsprechend.

2) Bei entsprechendem Bedarf können für Teilnehmer der OGS auch Betreuungszeiten vor 8.00 Uhr oder nach 16.00 Uhr angeboten werden. (Frühbetreuung oder Spätbetreuung). Die Einrichtung eines solchen Betreuungsangebotes steht unter dem Vorbehalt, dass der Betreuungsträger über entsprechende Kapazitäten verfügt. Ein Anspruch auf Einrichtung des Angebotes besteht nicht. Die Öffnungszeiten für dieses Angebot werden schulindividuell festgelegt. Die Anmeldung von Teilnehmern der OGS zur Teilnahme an einem Früh- oder Spätbetreuungsangebot hat schriftlich durch die Erziehungsberechtigten über die Schule bei der Stadt Bottrop zu erfolgen. Die Annahme der Anmeldung erfolgt mit Bekanntgabe des Bescheides über die Höhe des zu entrichtenden Kostenbeitrages. Das Früh- und / oder Spätbetreuungsverhältnis endet automatisch, wenn die Teilnahme an der Ganztagsbetreuung endet.

3) In den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Bottrop werden zusätzlich zu den planmäßigen Unterrichtstagen bei ausreichendem Bedarf auch an unterrichtsfreien Tagen (außer samstags, sonntags und an Feiertagen) außerunterrichtliche Angebote unterbreitet.

4) Während 3 Wochen in den Sommerferien und während der Weihnachtsferien erfolgt in der Regel kein Betreuungsangebot. Die Erziehungsberechtigten werden durch den Betreuungsträger frühzeitig über die Schließzeiten in den Ferien informiert. Die Schließzeiten werden zwischen der Schule und dem Betreuungsträger festgelegt. Abweichungen von den Öffnungs- und Schließzeiten während der Ferien können einvernehmlich zwischen der Schule und dem Betreuungsträger in Absprache mit der Stadt Bottrop festgelegt werden.

5) Darüber hinaus kann im Rahmen des Betreuungsprogramms „Schule von acht bis eins“ bei entsprechender Nachfrage eine Vor- und Übermittagsbetreuung bis einschließlich der 6. Unterrichtsstunde angeboten werden. Diese Betreuungsform erfolgt nicht während der Ferien.

§ 3 Art der Beiträge

1) Für die Inanspruchnahme des ganztägigen Betreuungsangebots an einer OGS und der Schule von acht bis eins im Stadtgebiet Bottrop erhebt die Stadt Bottrop als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen monatlich zu entrichtenden, öffentlich-rechtlichen Beitrag.

2) Die Höhe der Beiträge nach Absatz 1 ergibt sich aus § 6 dieser Satzung.

§ 4 Beitragspflichtiger Personenkreis

1)   Beitragspflichtig sind die Eltern oder die diesen rechtlich gleichgestellten Personen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, mit denen das Kind, das ein Betreuungsangebot nach § 1 in Anspruch nimmt, zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen.

2)  Pflegepersonen nach § 44 SGB VIII treten an die Stelle der Eltern.

3)  Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Beitragszeitraum und Betreuungsart

1)  Bei Inanspruchnahme eines Angebots der OGS oder der Schule von acht bis eins werden Beiträge für jeden Monat erhoben, für den das Kind zur Teilnahme angemeldet ist.

2)  Der Beitragszeitraum für die Teilnahme an Angeboten der OGS und der Schule von acht bis eins ist das Schuljahr (01.08. – 31.07.). Die Beitragspflicht besteht beim ganztägigen Angebot des offenen Ganztages und der Früh- und Spätbetreuung grundsätzlich für das gesamte Schuljahr und auch in Zeiten der Schulferien. Bei der Vor- und Übermittagsbetreuung besteht die Beitragspflicht für die Dauer von 11 Monaten im Schuljahr. Der Juli als Hauptferienmonat ist beitragsfrei. Die Laufzeit des Betreuungsverhältnisses beträgt ein Schuljahr. Wird das außerunterrichtliche Angebot im laufenden Schuljahr vorübergehend oder dauerhaft nicht genutzt, befreit dies nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung.

3)  Das Betreuungsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Schuljahr, solange das Kind die Schule besucht und die Teilnahme nicht nach § 11 oder § 12 beendet wird. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder wird die Teilnahme im laufenden Schuljahr beendet, ist der Beitrag anteilig zu zahlen, jedoch immer für volle angefangene Monate.

§ 6 Höhe der Beiträge

1)  Die Höhe der Elternbeiträge für die Teilnahme an der OGS und der Schule von acht bis eins ist abhängig vom Einkommen der Beitragspflichtigen, ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des in Anspruch genommenen Betreuungsangebotes. Näheres ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Elternbeitragstabelle.

2)  Für Teilnehmer an einer Früh- oder Spätbetreuung wird jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 15,00 Euro monatlich erhoben.

3)  Die Kosten für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung sind hierin nicht enthalten. Diese werden durch den jeweiligen Betreuungsträger im offenen Ganztag in Rechnung gestellt und abgerechnet.

4)  Bei der Aufnahme des Kindes in die OGS oder die Schule von acht bis eins haben die Beitragspflichtigen das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Der Nachweis über das Einkommen entfällt, wenn der Elternbeitrag in der höchsten Stufe festgesetzt ist oder die Selbsteinschätzung in der höchsten Stufe vorgenommen wurde.

5)  Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und ohne Vorlage der geforderten Einkommensnachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

6)  Die Beitragspflichtigen sind während der gesamten beitragspflichtigen Betreuungszeit verpflichtet, Änderungen der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind und zu einem erhöhten bzw. verringerten Elternbeitrag im laufenden Jahr führen können, unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

7)  Die Stadt Bottrop ist ungeachtet der Auskunfts- und Anzeigepflichten der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und 6 berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen zu überprüfen, entsprechende Nachweise anzufordern und den Elternbeitrag auf dieser Basis neu festzusetzen. Dies gilt auch rückwirkend für nicht verjährte Berechnungszeiträume.

§ 7 Feststellung des Jahreseinkommens

1)  Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern oder an deren Stelle tretende Personen im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 EStG und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen verbessern, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sind bis zu einer Höhe von 300 EURO für jeden Monat anrechnungsfrei. Zudem bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz unberücksichtigt.

2)  Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen.

3)  Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 EStG zu gewährenden Freibeträge abzuziehen.

4)  Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist grundsätzlich das Einkommen des Kalenderjahres, für das die Prüfung bzw. Nachprüfung erfolgt.

§ 8 Beitragsermäßigung und Beitragsbefreiung

1)  Besuchen mehrere Kinder von beitragspflichtigen Personen nach § 4 dieser Satzung gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder und/oder nutzen ein Angebot im Rahmen der Kindertagespflege und/oder das Angebot der OGS und/oder der Schule von acht bis eins, so werden Beiträge nur für ein Kind festgesetzt. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Besteht für eines der Kinder Beitragsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege, so wird auch für die weiteren Kinder kein Beitrag nach § 6 Abs. 1 und 2 erhoben.

2)  Heim- und Pflegekinder sind für die Betreuung in einer OGS grundsätzlich vom Beitrag befreit.

3)  Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII, WoGG, AsylbLG und § 6a BKGG sind für die Dauer des Leistungsbezugs immer in der ersten Einkommensstufe der Anlage 1 (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen und vom Kostenbeitrag gemäß § 6 Abs. 2 befreit.

4)  Der Beitrag wird auf Antrag erlassen, wenn die Belastung durch den Beitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

§ 9 Form der Festsetzung und Fälligkeit

1)  Die Stadt Bottrop erhebt die Beiträge durch Festsetzungsbescheid.

2)  Können Beitragspflichtige aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, keine berechnungsrelevanten Einkommensunterlagen beibringen, erfolgt die Festsetzung vorläufig unter dem Vorbehalt eines Widerrufs und einer Korrekturberechnung mit erneuter Festsetzung.

3)  Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7 Absatz 3 dieser Satzung erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der angeforderten Einkommensunterlagen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zu einer Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, wird der Beitrag durch Festsetzungsbescheid rückwirkend neu festgesetzt.

4)  Beiträge sind zum 15. eines Monats zu zahlen.

§ 10 Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten

1)  Eine Abmeldung seitens der Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten (bis spätestens 30. April) zum Ende eines Schuljahres (31. Juli des Jahres) möglich.

2)  Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ist nur aus wichtigem Grund mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.

Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    a) das Kind die Schule auf Dauer verlässt,

    b) eine Erhöhung des Kostenbeitrags nach § 3 dieser Satzung
        im laufenden Schuljahr erfolgt,

    c) ein Nachweis über eine gesundheitliche Beeinträchtigung erbracht
        wird, die eine vorzeitige Beendigung des Betreuungsverhältnisses
        erfordert.

3) Die Kündigung ist schriftlich an die Stadt Bottrop zu richten.

§ 11 Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Schulträger

1) Das Betreuungsverhältnis kann seitens der Stadt Bottrop, in Absprache mit der Schulleitung und dem Betreuungsträger, außerordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende beendet werden, wenn

    a) das Kind durch sein Verhalten sich selbst oder andere erheblich gefährdet,

    b) die weitere Zusammenarbeit, insbesondere durch wiederholte Verstöße
        gegen § 1, mit den Erziehungsberechtigten unzumutbar ist,

    c) Beitragspflichtige ihrer Zahlungsverpflichtung über einen zusammenhängenden
        Zeitraum von 3 Monaten nicht nachkommen,

    d) die Angaben, die zur Aufnahme des Kindes geführt haben, unrichtig waren
        bzw. sind,

    e) wiederholt gegen die Teilnahmebedingungen nach § 1 verstoßen wird und
        ein befristeter Ausschluss des Kindes bereits erfolgt ist.

2) Die Beitragspflicht endet im Falle der außerordentlichen Beendigung des Betreuungsverhältnisses seitens des Schulträgers mit Ablauf des Monats.

§ 12 Krankheit

1)  Bei ansteckenden Krankheiten muss das Kind der OGS und der Schule von acht bis eins fernbleiben. Bei Krankheit oder Abwesenheit aus anderem Grund erfolgt eine Information über das Sekretariat der Schule bis 10:00 Uhr.

2)  Nach dem Bundesseuchengesetz sind die Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet, schwerwiegende Infektionskrankheiten und ansteckende Krankheiten ihrer Kinder oder eines nahen Angehörigen unverzüglich der Schule zu melden. Das Kind muss während der Dauer der Erkrankung der Einrichtung fernbleiben und darf erst nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über seine Befreiung von Krankheitserregern die Einrichtung wieder besuchen.

§ 13 Datenschutz

Die im Rahmen des Betreuungsverhältnisses mitgeteilten Daten werden vertraulich behandelt und nur für Zwecke der Betreuung und Beitragserhebung gespeichert und genutzt. Das Lehrpersonal und die in der OGS bzw. in der Schule von acht bis eins tätigen pädagogischen Kräfte arbeiten bei der Betreuung der Kinder partnerschaftlich zusammen. Die in diesem Rahmen weitergegebenen Daten werden vertraulich behandelt und der Datenschutz wird beachtet.

§ 14 Aufsichtspflicht

1)  Während der Betreuungszeit nach § 2 obliegt die Aufsichtspflicht den Mitarbeiter/innen des Betreuungsträgers. Die Aufsichtspflicht wird längstens bis 15 Minuten nach Ende der Betreuungszeit (sog. Abholphase) wahrgenommen (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 57 Abs. 1 SchulG, Runderlass vom 23.12.2010). Nach diesem Zeitpunkt, sowie auf dem Hin- und Rückweg zur und von der Schule, obliegt die Aufsicht allein den Erziehungsberechtigten.

2)  Wird ein Kind nach Ende der Abholphase abgeholt, kann pro angefangener Stunde zusätzlicher Betreuung durch die Stadt Bottrop ein Betrag von 25,00 Euro festgesetzt werden. Andere Vorschriften dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.

§ 15 Versicherungsschutz

Schüler/innen, die an den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS und der Schule von acht bis eins teilnehmen, sind unfallversichert. Der Versicherungsschutz besteht auch an unterrichtsfreien Tagen, bzw. in den Ferien, wenn die Schüler/innen an Angeboten der OGS teilnehmen.

§ 16 Haftungsausschluss

Im Falle der Schließung der außerunterrichtlichen Angebote aufgrund höherer Gewalt oder einem anderen von der Stadt Bottrop als Schulträger nicht zu verantwortenden Umstand bestehen keine Ansprüche gegenüber der Stadt Bottrop oder dem Betreuungsträger.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme vom 09.04.2019 außer Kraft.

 

Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme vom 01.04.2020

Beiträge zu § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a („Offene Ganztagsbetreuung“)

Stufe

Jahreseinkommen in €

Beitrag in €

Stufe 0

bis 25.000

0

Stufe 1

bis 35.000

30

Stufe 2

bis 45.000

38

Stufe 3

bis 55.000

47

Stufe 4

bis 65.000

59

Stufe 5

bis 75.000

73

Stufe 6

über 75.000

92

 

Beiträge zu § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b („Schule von acht bis eins“)

Stufe

Jahreseinkommen in €

Beitrag in €

Stufe 0

bis 25.000

0

Stufe 1

bis 35.000

10

Stufe 2

bis 45.000

15

Stufe 3

bis 55.000

20

Stufe 4

bis 65.000

25

Stufe 5

bis 75.000

30

Stufe 6

über 75.000

35

 

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)  der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
     gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
     bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 30.04.2020

Tischler
Oberbürgermeister

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