2020/043 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Kommunalwahlen im Jahr 2020
-Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen-
- Rechtsgrundlagen
Für die am 13.09.2020 stattfindenden Wahlen zum Rat der Stadt, den Bezirksvertretungen und des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin gelten insbesondere das Gesetz über die Kommunalwahlen (Kommunalwahlgesetz) -KWahlG- i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70/SGV. NRW.1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und die Kommunalwahlordnung -KWahlO- vom 31.August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967/SGV.NRW.1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) - Wahlbezirkseinteilung
Die durch den Kommunalwahlausschuss in der Sitzung am 11. Februar 2020 beschlossene Einteilung des Stadtgebietes in 27 Kommunalwahlbezirke wurde am 15.02.2020 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Übersicht über die Einteilung kann während der Dienststunden im Amt für Informationsverarbeitung, Böckenhoffstr. 44-46, eingesehen werden.
Wahlgebiet für die Wahl des Oberbürgermeisters und die Wahl des Rates ist das Gebiet der Stadt Bottrop, für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen das Gebiet des jeweiligen Stadtbezirkes. - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
3.1 Gemeinsame Regelungen für alle Wahlvorschläge
Wahlvorschläge zum Rat der Stadt und zwar für die
Wahl in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten,
für die Wahl des Oberbürgermeisters sowie Listenwahl-
vorschläge für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen
Bottrop-Mitte, -Süd und -Kirchhellen
können gem. §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 3, 46 a und 46 b KWahlG
bis spätestens
zum 59. Tage vor der Wahl, 18 Uhr
(Donnerstag 16. Juli 2020)
beim Wahlleiter der Stadt Bottrop, Böckenhoffstr. 44-46,
Zimmer 108, eingereicht werden.
Es empfiehlt sich, Wahlvorschläge möglichst frühzeitig
einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der
Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Alle Wahlvorschläge und Anlagen hierzu sollen unter Verwendung
von Vordrucken entsprechend der Anlagen zur KWahlO eingereicht
werden.
Sämtliche Wahlvorschlagsvordrucke werden auf Anforderung kostenlos
durch das
Amt für Informationsverarbeitung (12),
Böckenhoffstr. 44-46, Zimmer 108
zur Verfügung gestellt.
Wahlvorschläge können von politischen Parteien i. S. d. Art. 21 Grund-
gesetz (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von
Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahl-
berechtigten (Einzelbewerbern), von diesen allerdings keine
Reserveliste, eingereicht werden.
Wählbar ist grundsätzlich, wer am Wahltag Deutscher i.S. von Art. 116
Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet
hat und seit drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet seine Haupt-
wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung
außerhalb des Wahlgebietes hat.
(Sonderregelungen für die Wahl des Oberbürgermeisters s. Ziff. 3.2,
für die Wahl der Bezirksvertretungen s. Ziff 3.5)
Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einem
Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist und
wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat.
Jeder Bewerber darf sich nur in einen Wahlvorschlag der gleichen Art
aufnehmen lassen. Zulässig ist die gleichzeitige Kandidatur zur Wahl
des Oberbürgermeisters, des Rates, der Reserveliste und der
Bezirksvertretung.
Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung sind in
geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der
Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung
der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des
Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlags-
berechtigt. Den Bewerbern und Ersatzbewerbern ist Gelegenheit zu
geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen.
Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt
werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter
einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber ist
mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der
Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmer gegenüber
dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der
Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Das Vorlegen einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung
an Eides Statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist,
59. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, ist Voraussetzung für das Vorliegen
eines gültigen Wahlvorschlages.
Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
verspätet eingereicht sind, den durch das KWahlG oder die KWahlO
aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer
Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes
oder Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der
für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlaus
schreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der
Stadt, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus NRW im
Deutschen Bundestag vertreten, so kann sie Wahlvorschläge nur
einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen
Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein
Programm hat. Von dieser Nachweispflicht sind solche Parteien befreit,
die die erforderlichen Unterlagen bis zum Tage der Wahlausschreibung
dem Bundeswahlleiter ordnungsgemäß eingereicht haben.
Die Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen und die
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen ferner von Wahlbe-
rechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft
(Unionsbürger) sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche
wahlberechtigt und wählbar.
3.2 Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters
Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters können von
Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbern eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von
mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber
benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer
gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der
Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des
gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den
gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften beträgt 270.
Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher i.S. des Art. 116 Abs. 1 Grund-
gesetz ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung in der Bundes-
republik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet,
dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung
i. S. des Grundgesetzes eintritt (§ 65 Abs. 5 GO).
Die Altersgrenze für die Bewerber ist nach dem Landesbeamtengesetz
das vollendete 68. Lebensjahr.
Bewerber für die Wahl zum Oberbürgermeister dürfen nicht in
mehreren Gemeinden kandidieren, können aber in Bottrop gleichzeitig
zur Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen antreten.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruch in der
Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.3 Wahlvorschläge für die Wahl in den Wahlbezirken (Ratswahl)
Wahlvorschläge für die Wahl in den Wahlbezirken können von Parteien,
Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Sie gelten
nur für die Wahl in einem bestimmten der 27 Wahlbezirke der Stadt
Bottrop.
Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften beträgt je
Wahlbezirk 5.
3.4 Wahlvorschläge für die Wahl aus der Reserveliste
Wahlvorschläge für die Wahl aus der Reserveliste können nur von
Parteien oder Wählergruppen, nicht aber von Einzelbewerbern
eingereicht werden und gelten für das gesamte Stadtgebiet Bottrop.
Die Zahl der Unterstützungsunterschriften beträgt 93.
Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber,
unbeschadet der Reihenfolge, im übrigen Ersatzbewerber für einen
im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten
Bewerber sein soll.
3.5 Wahlvorschläge für die Wahl der Bezirksvertretungen
Wahlvorschläge für die Wahl der Bezirksvertretungen können von
Parteien und Wählergruppen, nicht aber von Einzelbewerbern
eingereicht werden und gelten für den jeweiligen Stadtbezirk.
Die Zahl der Unterstützungsunterschriften beträgt für den
Stadtbezirk Bottrop
- Mitte = 41
- Süd = 35
- Kirchhellen = 18
Wählbar sind die Wahlberechtigten, die in diesem Stadtbezirk
für die Wahl des Rates wahlberechtigt sind, das 18. Lebensjahr
vollendet haben sowie Wahlberechtigte, die in einem Gemeinde-
wahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates
aufgestellt sind.
Für weitere Auskünfte steht das Amt für Informationsverarbeitung,
Böckenhoffstr. 44-46, Zimmer 108, Tel.: 02041 703894,
E-mail: wahlenbottropde, zur Verfügung.
Bottrop, 04.05.2020
Der Wahlleiter
gez. Ketzer
1. Beigeordneter