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2020/043 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Kommunalwahlen im Jahr 2020

-Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen-

  1. Rechtsgrundlagen

    Für die am 13.09.2020 stattfindenden Wahlen zum Rat der Stadt, den Bezirksvertretungen und des Oberbürgermeisters /  der Oberbürgermeisterin gelten insbesondere das Gesetz über die Kommunalwahlen (Kommunalwahlgesetz) -KWahlG- i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70/SGV. NRW.1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und die Kommunalwahlordnung -KWahlO- vom 31.August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967/SGV.NRW.1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202)

  2. Wahlbezirkseinteilung

    Die durch den Kommunalwahlausschuss in der Sitzung am 11. Februar 2020 beschlossene Einteilung des Stadtgebietes in 27 Kommunalwahlbezirke wurde am 15.02.2020 ortsüblich bekannt gemacht.

    Die Übersicht über die Einteilung kann während der Dienststunden im Amt für Informationsverarbeitung, Böckenhoffstr. 44-46, eingesehen werden.

    Wahlgebiet für die Wahl des Oberbürgermeisters und die Wahl des Rates ist das Gebiet der Stadt Bottrop, für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen das Gebiet des jeweiligen Stadtbezirkes.

  3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

        3.1    Gemeinsame Regelungen für alle Wahlvorschläge

                  Wahlvorschläge zum Rat der Stadt und zwar für die
                  Wahl in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten,
                  für die Wahl des Oberbürgermeisters sowie Listenwahl-
                  vorschläge für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen
                  Bottrop-Mitte, -Süd und -Kirchhellen

                  können gem. §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 3, 46 a und 46 b KWahlG
                  bis spätestens

                         zum 59. Tage vor der Wahl, 18 Uhr
                         (Donnerstag 16. Juli 2020)

                 beim Wahlleiter der Stadt Bottrop, Böckenhoffstr. 44-46,
                 Zimmer 108, eingereicht werden.

                 Es empfiehlt sich, Wahlvorschläge möglichst frühzeitig
                 einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der
                 Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

                 Alle Wahlvorschläge und Anlagen hierzu sollen unter Verwendung
                 von Vordrucken entsprechend der Anlagen zur KWahlO eingereicht
                 werden.
                 Sämtliche Wahlvorschlagsvordrucke werden auf Anforderung kostenlos
                 durch das

                          Amt für Informationsverarbeitung (12),
                          Böckenhoffstr. 44-46, Zimmer 108

                 zur Verfügung gestellt.

                 Wahlvorschläge können von politischen Parteien i. S. d. Art. 21 Grund-
                 gesetz (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von
                 Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahl-
                 berechtigten (Einzelbewerbern), von diesen allerdings keine
                 Reserveliste, eingereicht werden.

                 Wählbar ist grundsätzlich, wer am Wahltag Deutscher i.S. von Art. 116
                 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates
                 der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet
                 hat und seit drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet seine Haupt-
                 wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung
                 außerhalb des Wahlgebietes hat.
                 (Sonderregelungen für die Wahl des Oberbürgermeisters s. Ziff. 3.2,
                  für die Wahl der Bezirksvertretungen s. Ziff 3.5)

                 Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einem
                 Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder
                 Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist und
                 wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat.

                 Jeder Bewerber darf sich nur in einen Wahlvorschlag der gleichen Art
                 aufnehmen lassen. Zulässig ist die gleichzeitige Kandidatur zur Wahl
                 des Oberbürgermeisters, des Rates, der Reserveliste und der
                 Bezirksvertretung.

                 Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung sind in
                 geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der
                 Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung
                 der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des
                 Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
                 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlags-
                 berechtigt. Den Bewerbern und Ersatzbewerbern ist Gelegenheit zu
                 geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit
                 vorzustellen.

                 Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt
                 werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter
                 einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

                 Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber ist
                 mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der
                 Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmer gegenüber
                 dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der
                 Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

                 Das Vorlegen einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung
                 an Eides Statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist,
                 59. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, ist Voraussetzung für das Vorliegen
                 eines gültigen Wahlvorschlages.

                 Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
                 verspätet eingereicht sind, den durch das KWahlG oder die KWahlO
                 aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer
                 Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes
                 oder Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.

                 Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der
                 für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

                 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlaus
                 schreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der
                 Stadt, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus NRW im
                 Deutschen Bundestag vertreten, so kann sie Wahlvorschläge nur
                 einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen
                 Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein
                 Programm hat. Von dieser Nachweispflicht sind solche Parteien befreit,
                 die die erforderlichen Unterlagen bis zum Tage der Wahlausschreibung
                 dem Bundeswahlleiter ordnungsgemäß eingereicht haben.

                 Die Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen und die
                 Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen ferner von Wahlbe-
                 rechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich
                 unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

                 Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft
                 (Unionsbürger) sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche
                 wahlberechtigt und wählbar.

        3.2    Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters

                  Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters können von
                  Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbern eingereicht werden.

                  Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

                  Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von
                  mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber
                  benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer
                  gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der
                  Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des
                  gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den
                  gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.

                  Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften beträgt 270.

                  Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher i.S. des Art. 116 Abs. 1 Grund-
                  gesetz ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
                  Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung in der Bundes-
                  republik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und
                  nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet,
                  dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung
                  i. S. des Grundgesetzes eintritt (§ 65 Abs. 5 GO).
                  Die Altersgrenze für die Bewerber ist nach dem Landesbeamtengesetz
                  das vollendete 68. Lebensjahr.

                  Bewerber für die Wahl zum Oberbürgermeister dürfen nicht in
                  mehreren Gemeinden kandidieren, können aber in Bottrop gleichzeitig
                  zur Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen antreten.

                  Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruch in der
                  Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
                  Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

        3.3    Wahlvorschläge für die Wahl in den Wahlbezirken (Ratswahl)

                  Wahlvorschläge für die Wahl in den Wahlbezirken können von Parteien,
                  Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Sie gelten
                  nur für die Wahl in einem bestimmten der 27 Wahlbezirke der Stadt
                  Bottrop.

                  Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften beträgt je
                  Wahlbezirk 5.

        3.4    Wahlvorschläge für die Wahl aus der Reserveliste

                  Wahlvorschläge für die Wahl aus der Reserveliste können nur von
                  Parteien oder Wählergruppen, nicht aber von Einzelbewerbern
                  eingereicht werden und gelten für das gesamte Stadtgebiet Bottrop.

                  Die Zahl der Unterstützungsunterschriften beträgt 93.

                  Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber,
                  unbeschadet der Reihenfolge, im übrigen Ersatzbewerber für einen
                  im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten
                  Bewerber sein soll.

        3.5    Wahlvorschläge für die Wahl der Bezirksvertretungen

                  Wahlvorschläge für die Wahl der Bezirksvertretungen können von
                  Parteien und Wählergruppen, nicht aber von Einzelbewerbern
                  eingereicht werden und gelten für den jeweiligen Stadtbezirk.

                  Die Zahl der Unterstützungsunterschriften beträgt für den
                  Stadtbezirk Bottrop

                 - Mitte                      = 41
                 - Süd                        = 35
                 - Kirchhellen         = 18

                 Wählbar sind die Wahlberechtigten, die in diesem Stadtbezirk
                 für die Wahl des Rates wahlberechtigt sind, das 18. Lebensjahr
                 vollendet haben sowie Wahlberechtigte, die in einem Gemeinde-
                 wahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates
                 aufgestellt sind.

                 Für weitere Auskünfte steht das Amt für Informationsverarbeitung,
                 Böckenhoffstr. 44-46, Zimmer 108, Tel.: 02041 703894,
                 E-mail: wahlenbottropde, zur Verfügung.

Bottrop, 04.05.2020                                                                           

Der Wahlleiter
gez. Ketzer
1. Beigeordneter

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