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2020/039 - Aufhebung der Verordnung über Offenhalten von Verkaufsstellen

Verordnung zur Aufhebung der
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Bottrop-Stadtmitte im Zusammenhang mit dem Pferdemarkt
am Sonntag, den 26. April 2020

vom 16.04.2020

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten – LÖG NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 (GV. NRW.  S. 516), geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.171), in Kraft getreten am 30. März 2018, in Verbindung mit §§25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741), hat der Oberbürgermeister der Stadt Bottrop im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach
§ 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 5 G zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), folgendes beschlossen:

                                                             § 1
Die „Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Bottrop-Stadtmitte im Zusammenhang mit dem Pferdemarkt am Sonntag, den 26.04.2020“ wird aufgehoben.

                                                             § 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bottrop, den  16.04.2020

Stadt Bottrop
als örtliche Ordnungsbehörde

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Rechtsverordnung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Rechtsverordnung wird zudem in der Ortsrechtsammlung der Stadt Bottrop unter http://www.bottrop.de/rathaus/ortsrecht/ordnung/index.php veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 16.04.2020

Tischler
Oberbürgermeister

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