Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

2020/037 - Aufhebung der Allgemeinverfügung WTG (2020/024)

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung

Gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) erlässt die Stadt Bottrop folgende

„Allgemeinverfügung“

zur Aufhebung der Allgemeinverfügung

zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 über Besuchseinschränkungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3-5 Wohn- und Teilhabegesetz

  1. Die Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 über Besuchseinschränkungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3-5 Wohn- und Teilhabegesetz vom 16.03.2020 wird hiermit aufgehoben.

  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    Sie ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung

Durch § 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.03.2020 (GV.NRW. Seite 201), wurden die in der o.a. Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop getroffenen Regelungen ersetzt.

Eine Aufrechterhaltung der Allgemeinverfügung ist nicht notwendig.

Inkrafttreten:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW).

Hinweise:

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Bottrop, 07.04.2020
In Vertretung                                                                                                   

Paul Ketzer
(Erster Beigeordneter)  

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz