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2020/033 - Aufhebung der Allgemeinverfügung 2020/025

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Allgemeinverfügung

Gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) erlässt die Stadt Bottrop folgende

                                                            „Allgemeinverfügung“

zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten

  1. Die Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten vom 16.03.2020 wird hiermit aufgehoben.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    Sie ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung
Durch § 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) vom 22.03.2020, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Ausgabe 2020 Nummer 6a, Seite 177a – 183a wurden die in der Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop getroffenen Regelungen ersetzt.

Eine Aufrechterhaltung der Allgemeinverfügung ist nicht notwendig.

Inkrafttreten:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW).

Hinweise:
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Bottrop, 25.03.2020
In Vertretung                                                                                                  

Paul Ketzer
(Erster Beigeordneter)  

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