2020/031 Aufhebung der Allgemeinverfügung 2020/027
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) ist nachfolgende Allgemeinverfügung amtlich bekannt zu machen:
Allgemeinverfügung
Gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) erlässt die Stadt Bottrop folgende
„Allgemeinverfügung“
zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18.03.202
1. Die Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18.03.2020 wird
hiermit aufgehoben.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Sie ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m.
§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Begründung
Durch Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) vom 22.03.2020, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Ausgabe 2020 Nummer 6a, Seite 177a – 183a wurden die in der Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop getroffenen Regelungen ersetzt.
Eine Aufrechterhaltung der Allgemeinverfügung ist nicht notwendig.
Inkrafttreten:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW).
Hinweise:
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkir- chen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzu- reichen.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Post- stelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermitt- lungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verord- nung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom
24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Bottrop, 24.03.2020
In Vertretung
Paul Ketzer
(Erster Beigeordneter)