Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

2020/031 Aufhebung der Allgemeinverfügung 2020/027

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz  (OBG  NRW)  in  Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) ist nachfolgende Allgemeinverfügung amtlich bekannt zu machen:

Allgemeinverfügung

Gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) erlässt die Stadt Bottrop folgende

 „Allgemeinverfügung“

zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18.03.202

1.  Die Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der
       Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18.03.2020 wird
       hiermit aufgehoben.
2.  Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen
       Bekanntmachung in Kraft.
       Sie ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m.
       §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung

Durch Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) vom 22.03.2020, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Ausgabe 2020 Nummer 6a, Seite 177a – 183a wurden die in der Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop getroffenen Regelungen ersetzt.

Eine Aufrechterhaltung der Allgemeinverfügung ist nicht notwendig.

Inkrafttreten:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW).

Hinweise:

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkir- chen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzu- reichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Post- stelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermitt- lungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verord- nung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom
24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Bottrop, 24.03.2020
In Vertretung
Paul Ketzer

(Erster Beigeordneter)

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz