2020/029 - Allgemeinverfügung Fördermaßnahmen
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Allgemeinverfügung
Gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) erlässt die Stadt Bottrop folgende
Allgemeinverfügung
zur Umsetzung von arbeitspolitischen Fördermaßnahmen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS)
1. Die Einrichtungen gemäß der nachfolgenden Förderprogramme sind ab
dem 19.03.2020 bis zunächst zum 19.04.2020 für den Publikumsverkehr
zu schließen:
- Beratung von Unternehmen zur Fachkräftesicherung, Potentialberatung (Einschränkung s. Punkt 4),
- Weiterbildungsberatung im Rahmen des Programms Kompetenzentwicklung durch Bildungsscheckverfahren (Einschränkung s. Punkt 4),
- Beratung zur beruflichen Entwicklung / Anerkennung Kompetenzen,
- Förderung von Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren,
- Regionalagenturen.
2. Die unter 1 genannten Einrichtungen stehen weiterhin vollständig
telefonisch zur Verfügung bzw. werden vollständig im Sinne des
Zuwendungsbescheids telefonisch verfügbar. Alle Einrichtungen sind
aufgefordert, ihren Web-Auftritt und ihre Angebote im Internet im
Rahmen der bestehenden Förderung auszubauen.
3. Die unter 1. und 2. getroffenen Regelungen gelten auch für
- Das Beratungsprojekt „Arbeitnehmerfreizügigkeit fair gestalten (Arbeit und Leben NRW, Düsseldorf) und
- Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge (Technologieberatungsstelle NRW, Düsseldorf).
4. Die Beratungsgespräche zur Ausstellung von Schecks für die
Förderprogramme Beratung von Unternehmen zur Fachkräftesicherung,
Potentialberatung und Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch
Bildungsscheckverfahren können telefonisch oder per Videochat erfolgen.
Bei positivem Beratungsergebnis können die Interessenten kurz die
Beratungsstelle aufsuchen, um notwendige Dokumente vorzulegen und
um das Beratungsprotokoll und die notwendigen subventionserheblichen
Erklärungen zu unterschreiben.
5. Die durchzuführenden Tätigkeiten im Rahmen der ESF-Förderprogramme
- Ausbildungsprogramm NRW
- Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen
- 100 zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen
- Teilzeitberufsausbildung
- öffentlich geförderte Beschäftigung
sollen so weit wie möglich telefonisch oder elektronisch erfolgen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis zum 19.04.2020.
Sie ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der Text der Amtlichen Bekanntmachung steht auch auf der Internetseite der Stadt Bottrop unter: http://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php
Bottrop, 19.03.2020
In Vertretung:
Paul Ketzer
Erster Beigeordneter