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2020/026 - Allgemeinverfügung Krankenhäuser u.a.

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit §§ 16 Absatz 1 Satz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) erlässt die Stadt Bottrop folgende

                             Allgemeinverfügung

zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen für den Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

1. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe auf dem Gebiet der Stadt Bottrop ordne ich nachstehende Maßnahmen an:

    a) Die vorgenannten Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den
        Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu
        schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
    b) Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche
        auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro
        Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygiene-
        unterweisung zuzulassen, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren
        und nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen. Ausgenommen davon
        sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinder-
        stationen, Palliativpatienten).
    c) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Ein-
        richtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen
    d) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen,
        Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis zum 19.04.2020.

Sie ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Hingewiesen wird auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

 

Begründung:

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.

Inkrafttreten und Geltungsdauer:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie zunächst bis einschließlich 19.04.2020 befristet. Die zeitliche Beschränkung kann bei Fortbestand des Übertragungsrisikos entsprechend verlängert werden.

Hinweise:

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Hingewiesen wird ferner auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Bottrop, 17.03.2020

In Vertretung:

Ketzer
Erster Beigeordneter

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