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2020/024 - Allgemeinverfügung WTG

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung

Gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 und 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit §§ 16 Absatz 1 Satz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) i.V.m. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erlässt die Stadt Bottrop folgende

                                                    Allgemeinverfügung

            zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des

                                                  Coronavirus SARS-CoV-2

Besuchseinschränkungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3 - 5 Wohn- und Teilhabegesetz

  1. Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop vom 16.03.2020
  • Besuche sind ab sofort auf das Notwendigste zu beschränken; je Bewohnerin / je Bewohner im Regelfall eine Person je Tag. Die Besuche sollen max. eine Stunde dauern. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind von der Einrichtung über persönliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen und haben diese einzuhalten.
  • Gemeinschaftsaktivitäten mit Externen sind ab sofort untersagt.
  • Besuche haben nur noch auf dem Zimmer stattzufinden, nicht mehr in Gemeinschaftsräumen.
  • Die Zugänge in die Einrichtung sind zu minimieren. Es soll eine Besucher- und Mitarbeiterregistrierung mittels Register eingeführt werden. Die Erfassung stellt ein wichtiges Instrument für die Ermittlung von Kontaktpersonen zum Nachweis von Infektionsketten dar.
  • Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus einem dieser Gebiete diese Einrichtungen nicht betreten.
  • Kontaktpersonen der Kategorien 1 und 2 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management_Download.pdf?__blob=publicationFile), dürfen diese Einrichtungen nicht betreten.
  • Es können Ausnahmen für nahestehende Personen (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung) im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden.

Diese Einschränkungen gelten zunächst bis zum 19.04.2020. Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen sind die §§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG und 14 Abs. 1 OBG.

Begründung:

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung - insbesondere Verzögerung - der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Dabei gehen viele bestätigte Fälle der Erkrankung COVID-19 zurück auf Kontakte mit Rückkehrern von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört bei Einrichtungen, in denen Personen leben, die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch das Corona-Virus ausgesetzt sind, auch eine Beschränkung der Ausbreitung auf der Grundlage von § 28 IfSG. Hierzu gehören insbesondere Pflegeeinrichtungen, Wohngemeinschaften für pflegebedürftige oder behinderte Menschen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben.

Im Sinne einer Härtefallregelung ist es jedoch erforderlich, dass Ausnahmen für besondere Einzelfälle zugelassen werden. Dabei ist zu prüfen, durch welche Auflagen das Infektionsrisiko maximal reduziert werden kann.

     2.  Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 genannte Untersagung
          wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs gemäß §§ 55, 57, 62 und 63
          des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG)
          vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156 / SGV. NRW. 2010) angedroht, das in Form
          von Verhinderung des Zuganges durch Mitarbeiter der Polizeibehörde gem. §§ 34
          und 35 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)in der
          Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441 / SGV. NRW. 205)
          angewandt wird.

  1. Die Anordnung ist sofort vollziehbar.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Weiteres.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären oder auf elektronischem Wege nach Maßgabe der ERVVO VG/FG vom 07.11.2012, GVBl NW 2012 S. 548, in ihrer jeweils gültigen Fassung vorzunehmen.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S.3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Der Text der Amtlichen Bekanntmachung steht auch auf der Internetseite der Stadt Bottrop unter: http://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php

Bottrop, 16.03.2020

In Vertretung:

Ketzer
Erster Beigeordneter

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