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2020/023 - Allgemeinverfügung Infektionsschutzgesetz

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Allgemeinverfügung

Gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit §§ 16 Absatz 1 Satz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) erlässt die Stadt Bottrop folgende

                                            Allgemeinverfügung

           zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des

                                            Coronavirus SARS-CoV-2

  1. Im gesamten Gebiet der Stadt Bottrop sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, und sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt. Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören z.B. Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen.
  2. Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:

         a) Schankwirtschaften ohne die Abgabe zubereiteter Speisen,
             Veranstaltungshallen, Bars, Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen,
             Tanzschulen, Theater, Kinos, und Museen, unabhängig von der jeweiligen
             Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen,
         b) Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte
         c) Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften
         d) Fitness-Studios, Reha-Sporteinrichtungen (außer Einrichtungen, soweit
             die dort durchgeführten Behandlungen ärztlich zwingend erforderlich sind),
             Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen
         e) Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen
             und privaten Bildungseinrichtungen, Bibliotheken, Vorträge jeglicher Art
         f) Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und
             Freizeiteinrichtungen(auch Teestuben)
         g) Spielhallen und Wettbüros
         h) gewerbliche Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen
         i) Prostitutionsbetriebe

   3. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist beschränkt und
       nur unter folgenden Auflagen gestattet:

      Restaurants, Speisegaststätten, Imbißbetriebe, Cafes, Eisdielen, Hotelbetriebe
       für die Bewirtung von Übernachtungsgästen

       a) Die vorgenannten Betriebe dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen,
          wenn die Sitzplätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand
          von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze
          (auch in Imbißbetrieben) sind ebenfalls so zu gestalten, dass ein Abstand von
           mindestens zwei Metern zwischen den Gästen eingehalten wird.
       b) Die Öffnungszeit der vorgenannten Betriebe wird von 06.00 – 20.00 Uhr
           beschränkt.
       c) Die Anzahl der gleichzeitig bewirteten Gäste wird auf maximal 20 Personen
           beschränkt. Dies gilt unabhängig von der Größe des Betriebes und nur
           unter Wahrung der zuvor genannten Abstandsregelung.
       d) Die Verantwortlichen der Betriebe haben dafür Sorge zu tragen, dass eine
           schriftliche Besucherregistrierung mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Datum,
           Uhrzeit von-bis, Telefonnummer) erfolgt. Dies gilt nicht für den
           Außer-Haus-Verkauf.
       e) Im Betrieb müssen deutlich sichtbare Aushänge mit Hinweisen zur Beachtung
           der Infektionsschutzmaßnahmen des Robert-Koch-Institutes (rki.de/covid-19)
           angebracht werden.

    4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung
        in Kraft und gilt zunächst bis zum 19.04.2020.

Sie ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Hingewiesen wird auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Begründung:

Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 10.03., 13.03. und 15.03.2020 sind öffentliche und private Veranstaltungen, unabhängig von der Anzahl der erwarteten Besucher/Teilnehmer zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 zu untersagen.

Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Stadt Bottrop als die für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes gem. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) örtlich und sachlich zuständige Ordnungsbehörde die vorgenannten Erlasse um.

Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, an einer definierten Örtlichkeit stattfindendes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in der Regel einen definierten Zweck und ein Programm mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung (z.B. Konzerte, Kongresse, Kino, Theater, Diskothek, Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste, Firmenveranstaltungen).

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtigte oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Gemäß § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 IfSG.

Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch direkt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreitet.

Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich.“ Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich verbunden. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.

Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist nach der Risikobewertung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bei Veranstaltungen, unabhängig von der erwarteten Teilnehmer-/Besucherzahl davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltungen nicht durchzuführen.

Mit dem Verbot und den Beschränkungen kann die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.

Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Hinsichtlich des Auswahlermessens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch bei Veranstaltungen von unter 1.000 Teilnehmern/Besuchern keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht durchzuführen. Das Auswahlermessen der zuständigen Behörden reduziert sich regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt. Hiervon ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen ist angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen.

Im Rahmen meiner Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von ihrer Personenzahl untersagt wird. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass nur durch ein Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann. Dem gegenüber sind keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter möglich, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die Absage in Betracht kommt.

Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von Veranstaltungen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen und für die unter den Ziffern 2 und 3 dieser Allgemeinverfügung bezeichneten Einrichtungen und Angeboten entsprechend.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind das zeitlich befristete Verbot und die getroffenen Regelungen nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.

Inkrafttreten und Geltungsdauer:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie zunächst bis einschließlich 19.04.2020 befristet. Die zeitliche Beschränkung kann bei Fortbestand des Übertragungsrisikos entsprechend verlängert werden.

Hinweise:

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Hingewiesen wird ferner auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

 
Bottrop, 16.03.2020

In Vertretung:

Ketzer
Erster Beigeordneter

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